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einen Teil aus dem 2ten Grundstück abschreiben und zu dem einen Grundstück (mit Bestand) dazuschreiben? Dann hättest 1 größeres (aber nicht zu groß) und en kleineres. quasi die grundstücksgrenze verschieben.
Toleriert das die Gemeinde auch nicht? |
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Das musst näher erläutern: "WÜNSCHEN" kann man sich viel...vor allem vom Christkind Spass beiseite: was ist die rechtliche/gesetzliche Grundlage für diesen "Wunsch" der Gemeinde?? Wie ich immer so gerne sage: "wo steht´s?" Und wenn´s wikrlich so sein sollte: rk515 hat die Antwort schon gegeben: eine Grundstücksteilung machen! |
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Das würde wohl theoretisch funktionieren. Hier müssten aber meines Wissens mind. 500m² als "leere" Parzelle übrig bleiben oder? Per BP haben wir eine GFZ von 0,3 und sind dadurch in der möglichen Anbaugröße stark eingeschränkt und benötigen eher die vollen m² der Parzelle um den Anbau zu realisieren. |
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Da hast du natürlich recht :D Ein Wunsch ist schön und man könnte wohl über das Vermessungsamt einfach "zusammenlegen". Jedoch können wir dann immer noch nicht bauen da ein BP existiert und da natürlich der IST Zustand eingetragen ist mit Grundgrenzen, Absandsregeln etc. und der kommt dann ja auch zum Einsatz bei einer Einreichung :( Sprich nach einer zusammenlegung muss auch der BP zwingend geändert werden und da kommt dann leider die Gemeinde ins Spiel und es ist dann mehr als nur "Wünschen" sondern da haben sie dann natürlich die volle "Macht" |
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Das versteh ich jetzt nicht! Was genau sagt der Bebauungsplan? Enthält der eine Regelung genau zu DIESER Grenzen, also eine Vorgabe, die sich genau auf DIESE Grenze bezieht?? Oder enthält er bloß eine allgemein gültige Vorgabe wie z.B. "Offene Bebauungsweise". Nur in ersterem Fall wäre die Vereinigung ein Problem und es müsste - und zwar schon VOR der Vereingung - der Bebauungsplan geändert werden (sonst würde die Vereingung ja dem bebauungsplan widersprechen. In zweiterem (häufigen) Fall sind die Grundgrenzen nicht von Bedeutung - der Bebauungsplan kann da die Vereinigung nicht verhindern (es sei denn - wie gesagt - es gibt da eine ganz spezielle Regelung). Also was sagt der Bebauungsplan jetzt im Detail zu "DIESER" Grundgrenze?? |
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Der Bebauungsplan hat eine durchgezogene Grundgrenze zwischen den Grundstücken und entsprechende Abstandsregeln (3m) direkt eingetragen. Ich hänge den Abschnitt vom BP direkt an - dürfte einfacher sein Es geht um die Parzellen 862/3 und 862/2 - Wobei die /3 aktuell schon bebaut ist und die /2 die leere Parzelle ist. |
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Hier noch die weiteren Angaben direkt aus dem BP |
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Ja, das sieht jetzt tasächlich so aus, dass der Bebauungsplan für die ggst. Grundstücke offensichtlich eine sehr rigorose Festlegung der auf jedem einzelnen Grundstück möglichen bebaubaren Fläche enthält. Das heißt für deinen geplanten Zubau: sobald du die eingegrenzte weiße=verbaubare Fläche verlassen möchtest, bräuchtest du zu allererst eine Änderung des Bebauungsplanes. Da bist noch weit weg von der Grundgrenze und hat mit dieser noch gar nichts zu tun - heißt also: selbst wenn du die Grundgrenze beseitigst, verbleibt verbindlich die weiß gekennzeichnete bebaubare Fläche unverändert bestehen. Eine Zubau, der darüber hinaus geht, würde dann wegen Widerspruchs zum Bebauungsplan abgelehnt werden. Somit hast du nur die Möglichkeit - und zwar als aller ersten Schritt - die Änderung dieses Bebauungsplanes zu erwirken, was aber eher aussichtslos scheint, weil das die Gemeinde ja nicht "wünscht" (und auch nicht muss!!). |
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Hm ok, das hört sich erst mal nicht so aussichtsreich an :( Gegebenenfalls würde die Gemeinde den BP jedoch schon abändern - laut Bürgermeister. Jedoch wünschen Sie kein zusammenlegen zu einem Grundstück. Gibt es per BP-Änderung denn eine Möglichkeit die beiden Grundstücke eigenständig zu lassen jedoch ein gemeinsames Baufenster einzutragen? Also den weiße Bereich über die Grundgrenze ausdehnen/zusammenschließen? |
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Mit einem Bebauungsplan ist grundsätzlich (fast) alles möglich - somit auch das. Aber: dir ist ja dann weiterhin die Grundgrenze im Wege. D.h. nach entsprechender Änderung des Bebauungsplanes könnte es möglich sein bis zur Grundgrenze zu bauen, aber an der Grenze ist Schluss!!(Brandwand!!) Wenn dir das aber zu wenig ist, dann hilft nur die Vergrößerung des Grundstückes, d.h Grenze weg (Grundstücksvereinigung) oder zumindest verlegen. Und dann muss man den Bebauungsplan an diese neue Grenzsituation anpassen, sonst hilft dir das nichts (nämlich vorher Bebauungsplan ändern mit bestehen bleibender Grundgrenze und dann nachträglich Grundgrenze verändern). Und wie schon von dir gesagt, will/wird dir die Gemeinde den Bebauungsplan für ein vergrößertes Grundstück nicht ändern - heißt also: das wird nichts werden...... |
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Hmhm dann wird mir nur der erneute Gang zur Gemeinde bleiben in der Hoffnung, dass ich sie doch noch dazu bewegen kann die Grundstücke zusammen legen zu dürfen. Auf jeden Fall Dank für deine Infos |
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ich bin selbst in der gemeindevertretung.. und wir behandeln oft fälle, wo es anfangs aussichtslos für die bauwerber erscheint. kurz gesagt... es gibt nahezu immer eine lösung.
der BGM als oberste bauinstanz kann ja teilweise sachen selbst entscheiden. wenns aufgrund des REK und des ROG ROG [Raumordnungsgesetz/Raumplanungsgesetz] scheitert, muss das Land konsolidiert werden. Dann ist ei grundsatzbeschluss von de gemeindevertretung zu erfolgen. und meist passt das ja auch, da eine gemeinde (unsere zumindest) sehr daran interessiert ist, den bauwerbern die möglichkeit des bauens zu geben. einfach mal mitm bauamt und bgm sprechen und die sollten sagen, unter welchen umständen und wie es gehen sollte. |
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Ich weiß, ich bin da jetzt haarspalterisch unterwegs: Aber die Bezeichnung "oberste Bauinstanz" ist - besser gesagt: WAR - eine in der Bevölkerung gern verwendete Bezeichnung, als die Bürgermeister - vor allem am Land draußen - noch so richtige Dorfkaiser waren. In rechtlicher Sicht müsste man korrekter Weise eigentlich sagen, der Bürgermeister ist "unterste" Bauinstanz. Denn ÜBER ihm stehen im Instanzenzug der Gemeinderat, dann das Landesverwaltungsericht und schließlich Verwaltungs- und/oder Verfassungsgerichtshof. Die alle haben die Kompetenz, die Entscheidungen des Bürgermeisters zu überprüfen und bei Bedarf aufzuheben bzw. zu korrigieren. Von "OBERSTER" Bauinstanz zu sprechen, ist da für mich jedenfalls nicht ganz korrekt. Und ja: obwohl ich natürlich auch die Praxis kenne. und welche sind das? (in seiner Funktion als Baubehörde) Bin ich natürlich bei dir. |