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Ich vermute Bundesland NÖ, ja?? |
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Ja. Kleine Gemeinde im Waldviertel. |
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für die berechnung der aufschließung wird ein faktor verwendet, bauklasse 1 1,0 bauklasse 2 1,25... in nö ist der groschen rar und daher wurde beschloßen seit "2014" ( beim jahr kann ich auch falsch liegen ) immer faktor 1,25 zu verwenden! bei jenen objekten wo jetzt um-, dazu- oder neu gebaut wird/wurde wird daher leider ergänzungsabgabe fällig wenn vorher mit bk1 ( faktor 1,0 ) gerechnet wurde! |
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Gleich mal vorweg - auch wenns für dich bitter ist: das, was die Gemeinde da verlangen will/wird ist gesetzeskonform und somit rechtens!! Die rechtliche Grundlage liegt im § 39 der NÖ Bauordnung. Da geht es um die Aufschließungsabgabe, im Speziellen um die "Ergänzungsabgabe" zur Aufschließungsabgabe. Die Berechnung der Aufschließungsabgabe ergibt sich aus 3 Kriterien: 1. die Bauplatzgröße (Berechnungslänge) 2. der Einheitssatz (wird von der Gemeinde per Verordnung festgelegt - wird sich vermutlich so um die € 450.- bewegen) und 3. die Gebäudehöhe/Bauklasse (Bauklassenkoeffizient) Eurem Vorbesitzer wurde damals offensichtlich eine Aufschließungsabgabe vorgeschrieben, deren Berechnung ein Bauklassenkoeffizient von 1,0 (für BAuklasse I) zugrunde gelegt wurde (die von dir genannten 1,0 und 1,25 sind Bauklassenkoeffizienten; das sind aber weder € noch m²!). Soweit zur Vergangenheit. Nunmehr ist in den letzten Jahren folgendes gesetzlich passiert: Ich geh mal vorweg davon aus, dass es für euer Grundstück keinen Bebauungsplan gibt! Für solche Grundstücke gilt nun schon seit Jahren, dass man generell auch Bauklasse II bauen darf (das ergibt sich wiederum aus dem § 54). Die Bauklasse II hat aber einen Bauklassenkoeffizienten von 1,25. Wenn ma also nun heute die Aufschließungsabgabe berechnet, dann kommt durch den Faktor 1,25 in der Berechnungsformel (gegenüber ursprünglich 1,0) natürlich ein höherer Betrag raus. Weiters kann es sein, dass für die jetzige Neuberechnung der Einheitssatz höher ist als ursprünglich. Das führt somit zu einer "Nachzahlung" (=rechtlich: "Ergänzungsabagbe" zur Aufschließungsabgabe). Dass diese Neuberechnung und Ergänzung gerade jetzt zur Anwendung kommt, ergibt sich aufgrund der erteilten Baubewilligung für die Garage. Die Bauordnung sagt nämlich, dass im Falle der Erteilung einer Baubewilligung für ein Gebäude (und das ist eure Garage) diese Ergänzungsberechnung für die Aufschließungsabgabe durch die Gemeinde vorzunehmen ist und die Bauordnung gibt auch vor, dass dabei die jetzt "zulässige" Bauklasse und der aktuelle Einheitssatz zu berücksichtigen sind. Was die Gemeinde da sagt, ist also gesetzlich gedeckt bzw. wird vom Gesetz sogar zwingend so vorgegeben. Auch die Höhe des Betrages dürfte korrekt sein. Da ihr ja tatsächlich noch nicht baut (worauf es hier laut Gesetz aber nicht ankommt), hättet ihr diese Zahlung zumindest nach hinten schieben können, wenn ihr erst später um die Baubewilligung angesucht hättet. Ich predige zwar immer, sich rechtzeitig um die Baubewilligung zu kümmern; 3 oder mehr Jahre vorher ist aber wohl zuviel des Guten. Habt ihr auch bedacht, dass die Baubewilligung nach 2 Jahren verfällt, wenn man nicht vorher einen eigenen Antrag auf Verlängerung stellt (ist ja alles kompliziert und wird dann oft vergessen)? Somit werdet ihr wohl schon jetzt zahlen müssen (und nicht erst in 3 Jahren). Ob euch die Gemeinde (sozusagen auf dem Kulanzwege) entgegen kommt und die Vorschreibung nach hinten schiebt oder vielleicht auf eine Ratenzahlung einsteigt, kann ich hier natürlich nicht beurteilen. Fakt ist, dass die Gemeinde sowas nicht dürfte. Wenn sie von der Gemeindeaufsicht geprüft werden und die kommen drauf, dann bekommt die Gemeinde vom Land eine auf den Deckel. Was für euch jetzt zu spät kommt, aber für manche Mitleser eine wichtige Info sein kann: Man kann bei einem Grundkauf nie genug aufpassen. Und daher sollte man auch immer eruieren, wieviel Aufschließungsabgabe bereits bezahlt wurde und ob und aus welchen Gründen und in welcher Höhe allenfalls noch ein Ergänzungsabgabe fällig werden kann. |
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Danke flomax! Hab deinen Beitrag übersehen bzw. hat sich überschnitten. Hast damit vollkommen recht und mir auch gezeigt, wie man das auch in 5 Zeilen sagen kann Folgende Ergänzung: Die gesetzliche Änderung war schon vor 2014 noch im Geltungsbereich der Bauordnung 1996 ab ca. 2010. Die Ergänzungsabagbe wird bei Neubauten und Zubauten fällig. Bei "Umbauten" (heute richtiger Begriff: Abänderungen) wird keine Ergänzungsabgabe fällig. |
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Vielen Dank für die wirklich sehr informativen Antworten. Jetzt habe sogar ich verstanden um was es geht. Bleibt uns warsch. wirklich nichts anderes übrig als diese Kosten zu begleichen. Nochmals vielen Dank und Beste Grüße Julia |
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Man sieht, wie das Land kreativ ist mit dem Abzocken der Bauwerber! Fallstricke wohin man schaut! Klar die Gemeinden brauchen Geld, müssen alles so durchführen wie es das Land will, sonst bekommen sie keine Bedarfszuweisungen! |
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Wie ist das eigentlich, wenn man nie Aufschließungsabgabe gezahlt hat weil das Grundstück vor dem Jahr 19xx (gibt da irgendein Jahr, weis leider nicht welches, du wahrscheinlich schon Karl) schon bebaut war. Dann ist es ja bereits ein Bauplatz. Ist dann bei einem Neubau auch Ergänzungsabgabe fällig (wenn das Gebäude was dort Stand seit ca. 10 Jahren weg ist aber im Jahr 19xx eben eines dort war)? Geht um NÖ. |
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Wenn das Grundstück seit dem 1. Jänner 1989 durchgehend als Bauland gewidmet war und wenn am 1. Jänner 1989 ein baubehördlich bewilligtes Gebäude drauf stand, dann ist das Grundstück ein "Bauplatz" (auch wenn damals keine Aufschließungsabgabe bezahlt wurde) . Da das Grundstück somit bereits ein Bauplatz ist und da die künftige Neuerrichtung eines Gebäudes keine "erstmalige" Errichtung ist, fällt hier jedenfalls keine Aufschließungsabgabe an. Dass das am 1. Jänner 1989 bestehende Gebäude später dann abgerissen wurde und der Bauplatz dann (unter Umständen über Jahre hinweg) unverbaut war, spielt keine Rolle. Eine allfällige "Ergänzungsabgabe" beim Neubau ist allerdings möglich (siehe Beispiel oben) |