|
|
||
Du hast ein "Schreiben" der Gemeinde erhalten oder einen "Bescheid"? Der Bescheid vom 15.1. kann nur wieder mit einem "Bescheid" korrigiert werden! Rechtlich gibts dazu eine Grundlage, nämlich § 62 Abs. 4 AVG: Da heißt es: "...Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden kann die Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigen." Das "Schreiben" müsste also ein "Bescheid" sein und im "Spruch" sollte der § 62 Abs. 4 AVG angeführt sein und dass es sich um eine "Berichtigung" handelt. Dann ist es ok. Richtig sollte aber der alte Bescheid nicht "aufgehoben" werden - wie du schreibst - sondern "berichtigt". |
||
|
||
Danke für Deine Antwort - auf genau diese habe ich gehofft! Also, das "Schreiben" trägt den Titel: "Bescheid über die Aufhebung eines Bescheids gemäß § 299 BAO". Dem folgt ein Spruch, wonach die der Bescheid vom 15.01.2018 aufgehoben wird. Es folgt eine Begründung und eine Rechtsmittelbelehrung. Ich sollte also damit rechnen, dass ein neuer Bescheid zur Berichtigung folgen wird, oder? Aus Deiner Erklärung schließe ich, dass ich eh nichts dagegen tun kann, richtig? |
||
|
||
Im Ergebnis:Ja! Rein formal hab ich nicht bedacht, dass es hier ja um einen Bescheid einer Abgabenbehörde geht. Daher ist es wahrscheinlich richtig, den § 299 Bundesabgabenordnung anzuwenden, der eine Aufhebung des Bescheides (und nicht eine Berichtigung) vorsieht. Nach dieser Bestimmung hätte aber die neu berechnete Abgabe gleich in diesen Aufhebungsbescheid hineingepackt werden sollen. So wie es aussieht, wirst du jetzt einen eigenen neuen Bescheid bekommen. Sind halt rein formale Geplänkel. Im Ergebnis wirst du die höhere Abgabe nachzahlen müssen. |
||
|