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Grundsätzlich gilts generell - wenns nur für eine bestimmte Widmungskategorie gilt, dann stehts ausdrücklich dabei - muss man immer genau lesen Kann man so eindeutig und pauschal nicht sagen! Kommt auf das Ganze an: ist es ein durchlässiger Zaun, dann gibts keinen Winddruck und dann ist auch die Statik kein Thema - also kein Bauwerk. Hat der Zaun geschlossene Flächen, dann kanns sehr wohl zum Bauwerk werden. |
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Wir haben an unser Bauland angrenzendes Grünland erworben und dort zwischenzeitlich Erdbewegungsarbeiten mit Niveauveränderungen durchgeführt, sowie eine Wurfsteinmauer gelegt. Es kommt in Folge noch eine Einfriedung mittels Zaun. Ich habe im Vorfeld alles mit dem BGM besprochen. Dieser hat sich mit einem Referenten der BH abgestimmt. Es wurde in Folge alles schriftlich festgehalten und in unserem Bauakt abgelegt. |
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wir haben auch bauland und grünland in einer parzelle. bei uns gilt das mit anzeige- und bewilligungfrei für bauland. im grünland (bei uns ein spezieller schutzgürtel) ist sowas nicht erlaubt. wir haben mit der gemeinde schon vor dem kauf des grundstücks rücksprache gehalten und wurden gebeten, für den zaun nur stützen einzubetonieren. unter den zaunfeldern zwischen den stützen haben wir betonplatten eingehängt, damit der zaun auch etwas tiefer nach unten geht. |
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Hallo Danke an alle für Eure schnelle Antwort! @ Karl10 - besten Dank! @ Miike Habt Ihr hierfür anhand einer gesetzlichen Grundlage den Vertrag aufgesetzt? Könntest du dich bitte per pn an mich melden. Wär dir sehr dankbar! @atma Danke auch. Für mich nicht ganz verständlich wie unterschiedlich dies in Niederösterreich gehandhabt wird. Laut Karl10 - so verstehs auch ich - im Gesetzestext alles erlaubt was nich Anzeige, Melde oder Bewilligungspflichtig ist. Bei Miike hats BH und Gemeinde erlaubt und bei dir absolut nein. LG an alle Markus |
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Wo ist bei uns? Und vom wem stammt das, was da gilt? Gibts da auch ein Gesetz dazu? wer hat was wie "festgehalten"? Ist das ein bescheid? welche rechtliche Verbindlichkeit hat es? ich kanns mir leider aus anderen Beiträgen nicht merken: reden atma und miike von Niederösterreich? Nach Baurecht "erlaubt" die BH sicher nichts. Baubehörde (I. Instanz) is und bleibt der Bürgermeister! |
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Wenn du in NÖ wohnst, bist du mit der Wurfsteinmauer im Grünland auf sehr sehr dünnem Eis unterwegs, da das sehr wahrscheinlich ein Bauwerk ist und das im Grünland nicht erlaubt ist. "Eine bauliche Anlage ist ein Bauwerk, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist (z.B. eine Stützmauer)." "Abmachungen" mit dem Bürgermeister sind dabei überflüssig, der kann auch nicht die Bauordnung umgehen und riskiert damit eine Amtshaftungsklage. Oder umgekehrt, wenns die Bauordnung erlaubt und man eine entsprechende Bewilligung hat, braucht man keine sonstige Abmachung. 1 |
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Hallo gdfde! Bist ja noch strenger als ich Aber grundsätzlich hast vollkommen recht..... |
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Die rechtliche Lage ist wohl klar. Aber Fakt ist, dass Gemeinden das wissentlich oder in Unkenntnis auch anders handhaben. Unsere Nachbarn haben z.B. eine 60m lange, 2m hohe Beton-Stützmauer komplett im Grünland (in NÖ) genehmigt bekommen. Als die anderen Nachbarn das auch tun wollten, haben wir die Gemeinde auf die gesetzliche Lage hingewiesen. Was ist passiert? Sie haben ihnen die Stützmauer zu uns hin rausgestrichen, die restlichen 20m zum Gemeindegrund haben sie trotzdem ins Grünland setzen dürfen. Gesetz ignoriert, am Ende alle glücklich |
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Damit setzt sich der Bürgermeister dem Risiko aus, eine Amtshaftungsklage einzufangen, vor allem, wenns so wie bei euch, anscheinend auch noch publik ist. Und der Stützmauerbesitzer dem Risiko, dass er ev. noch einen Abbruchbescheid bekommt. |
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Das eher nicht. Wenn man einen Baubescheid hat, auch wenn er gesetzeswidrig ist, kann man so bauen. Nennt sich Rechtssicherheit. |
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Als ob es in Österreich sowas wie Rechtssicherheit gibt wenn du es nicht vorher bis zu irgendeiner hohen Instanz eingeklagt hast und der Richter dir Recht gegeben hat. |
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Ist eine 2-seitige Vereinbarung mit Aktenzahl, Absegnung durch den GR und Unterschrift des Bürgermeisters, die gesamt 10 Punkte beinhaltet. Unter anderem Dinge wie die Zaunerichtung und erlaubte Fundamentierung, Niveauveränderungen und Abflussverhältnisse des Regenwassers, Rechtswirksamkeit, Skizzen... Die Gemeinde - respektive der BGM - führte eine Begehung mit einem Vertreter der örtlichen Bezirkshauptmannschaft (die vorrangig für das Grünland zuständig ist) durch. Dabei wurden unsere Anliegen besprochen und diese schriftliche Vereinbarung basiert auf diesem Gespräch. Der Bezirkshauptmannschaft ist es wichtig, dass die Abflussverhältnisse des Oberflächenwassers durch unsere baulichen Maßnahmen nicht verändert werden. Und der Steinwurf darf eine gewisse Höhe nicht überschreiten. Man kann gerne drüber philosophieren wo eine absolute Sicherheit per Definition beginnt. Ich halte die Vereinarung wie sie uns angeboten wurde für zweckmäßig und ausreichend. 1 |
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Warum so polemisch und negativ? Jeder Baubescheid eines kleinen Landbürgermeisters aus Hintertupfing, der in Rechtskraft erwachsen ist, gilt und bietet absolut Rechtssicherheit. Das musst dir nicht jedes mal bis in die letzte Instanz absichern lassen. Ist leider so, dass dir diese im Baurecht nicht hilft und jedenfalls die oben angesprochene Rechtssicherheit nicht bietet. Ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben braucht einen "Baubewilligungsbescheid" und nicht eine "Vereinbarung" (mit wem auch immer und wer auch immer dieses - rechtlich wertlose - Papier unterschrieben hat) Die BH ist jedenfalls NICHT für eine Baubewilligung zuständig. Baubehörde ist der Bürgermeister - und zwar auch bei Bauten im Grünland. Leider wird hier offensichtlich wieder mal was verwechselt bzw. vermantscht: das, was du oben meinst, wofür die BH "im Grünland" zuständig ist, betrifft im vorliegende Fall den Naturschutz (da passt das mit der Höhe - Landschaftsbild! - hinein) und das Wasserrecht (Abflussverhältnisse). Hat aber alles nichts mit Baurecht, Baubehörde und Baubewilligung zu tun. Das ist natürlich der Kern der Sache: "zweckmäßig" mag das alles sein - da geb ich dir völlig recht und es sind (zumindest derzeit) alle damit zufrieden. "Ausreichend" im Sinne von Rechtssicherheit ist´s jedoch nicht. Es fehlt der Baubewilligungsbescheid und rechtlich gesehen hast du einen sogenannten Schwarzbau (mit allen möglichen Konsequenzen, die aber vielleicht niemals schlagend werden - weiß man halt im Vorhinein nicht ). |
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Aufgrund persönlicher Erfahrung. Zwar nicht auf Aufgrund eines Bescheides aber bei einer einfachen Frage ob ein Grundstück bereits als Bauplatz gilt, da habe ich nur die Antwort bekommen das sie (Gemeinde) mir das erst (Rechtsverbindlich) sagen können nachdem ich den Bau eingereicht habe. Da wiederum bekomme ich dann allerdings natürlich gleich die Rechnung (Aufschliessungskosten) falls es kein Bauplatz ist. Wie soll man da im Vorhinein was planen? 10k zahlen müssen oder nicht ist schön von entscheidender Bedeutung. War übrigens eh auch Thema in einem eigenen Thread hier im Forum. |
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Du hast recht, dass der BGM Baubehörde 1ter Instanz ist, nur haben viele Gemeinden die Bausachen an die BH abgegeben, da sie selbst nicht alle aktuellsten Gesetzte auswendig wissen. Ohne der Zustimmung des Herrn vom Gebietsbauamtes wird es bei uns also schwierig einen Bau genehmigt zu bekommen. ich spreche hier von größeren Umbauten und Neubauten, wie es mit kleineren Bewilligungen aussieht, kann ich nicht sagen. LG |
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@stoffal02 Leider stimmt da einiges nicht, was du sagst bzw. ist höchstens verwirrend, weil unvollständig. Da du von "Gebietsbauamt" sprichst, nehme ich an, dass du ebenfalls NÖ meinst!? Diese Übertragung der Bauagenden von der Gemeinde an die BH ist ausschließlich nur bei gewerblichen Betriebsanlagen möglich (um die es in diesem Thread überhaupt nicht geht). Die BH macht dann im Zuge des gewerblichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens auch das Bauverfahren mit. Aber auch hier gilt - und darum ging hier die Diskussion: auch von der BH als Baubehörde (und wie gesagt nur bei gewerblichen Betriebsanlagen) zählt rechtsverbindlich nur das, was im Baubewilligungsbescheid steht und nicht irgendwelche "Vereinbarungen". Die Gebietsbauämter haben zunächst mal mit der BH nichts zu tun, sie sind keine Behörde, sie machen keine Bescheide und sie "bewilligen" daher auch nichts. Die Gebietsbauämter sind dezentrale Dienststellen des Amtes der NÖ Landesregierung und deren Bedienstete sind „Sachverständige“ (der verschiedensten Fachrichtungen), die bei diversen Behördenverfahren beigezogen werden. Sachverständige machen ein „Gutachten“, sie „bewilligen“ und „genehmigen“ nichts, sondern geben ein fachliches Urteil zu bestimmten Fachfragen ab. Es ist sicher richtig, dass Bürgermeister in aller Regel in ihrer behördlichen Entscheidung dem Sachverständigen folgen. Die tatsächliche Entscheidung fällt jedoch durch den „Bescheid“ der Behörde – und das ist im Baurecht der Bürgermeister. Wenn es keinen solchen Bescheid gibt (sondern nur irgendwelche Vereinbarungen, Gutachten, Stellungnahmen oder was auch immer von wem auch immer), dann hat ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben auch nicht die erforderliche Bewilligung. Das könnts jetzt drehen und wenden wir ihr wollt.... Auch das hat hier überhaupt keinen Einfluss! |