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kein foto |
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ah Sorry! Hier das Foto: |
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Nö Bautechnikverordnung Anlage 4 (oib-richtlinie 4) Punkt 3.2.2 Ab 4 Stufen brauchst zumindest auf einer Seite einen handlauf |
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Danke für die rasche Antwort. Geht die eine Seite nicht als Handlauf durch? Man könnte sich ja daran eigentlich anhalten :D |
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Habe heute mit meinem Stiegenbauer über das Thema geredet. Er meinte, dass eine Stiege bis 1,19m Breite einen Handlauf/ein Geländer braucht. Darüber sinds 2 (bzw 1 Geländer und 1 Handlauf). Ob das am Foto als Absturzsicherung durchgeht, weiß ich nicht. Aber Handlauf ists dennoch nur einer |
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Da gibts auch einzuhaltende Höhen, die werden da jetzt nicht an jeder Stelle passen. Und unter "Handlauf" stellt man sich halt was anderes vor. Das ist so nicht ganz korrekt. Da sollte er im Gesetz nochmal genauer nachlesen. Im Ein- und Zweifamilienhaus reicht auch über 1,20m Treppenbreite 1 Handlauf. |
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Abgesehen davon, dass die OIB-Richtlinie einzuhalten ist: Meines Wissens wird das Fehlen eines Handlaufs, einer Absturzsicherung etc. im Falle eines Unfalls als eine grobe Fahrlässigkeit beurteilt. Wenn etwas passiert - was gerade bei so einer engen, steilen Wendeltreppe leicht der Fall sein kann -, bist du dran. Mir wäre es das nicht wert. |
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Wir haben in EFH eine Treppe mit Podest. Im unteren Teil muss ich also einen Handlauf machen. Im oberen Bereich haben wir ein Glasgeländer als Brüstungswand ausgeführt.
Das Glas ist 2 cm stark und ist in der Mitte einer Treppe 120 cm hoch. Vermutlich kann das Glasgeländer nicht als Handlauf verwendet werden, weil in der OIB steht 85-110 cm? Vielleicht lässt er das durchgehen... |