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§62a BO BO [Bauordnung/Baugesetz] Wien: https://www.jusline.at/gesetz/bo_fuer_wien/paragraf/62a 3 Meter, damits bewilligungs- und anzeigefrei ist. |
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Das war genau genommen nicht die Frage. Sondern die Frage war, ob es Regelungen für den Abstand des Schwimmbeckens gibt, d.h. sagt das Gesetz irgendwo: 'bis hier hin und nicht mehr weiter'? |
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Wie ist das in nö geregelt? |
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Wasserbecken bis max. 50m³ sind bewilligungs- und anzeigefrei. Kannst also beliebig hinstellen, wo du möchtest. |
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Ok das wusste ich, nur halt nicht ob auch knapp (ca guten meter) an die Grundgrenze 😆 im garten |
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Da warst mir jetzt zu schnell, wollt eigentlich noch folgendes hinzufügen: Größere Becken sind bewilligungspflichtig als "Bauliche Anlagen". Es gelten dieselben Regelungen wie für alle anderen baulichen Anlagen auch. Für diese Becken gibts keine speziellen Regelungen - insbesondere keine speziellen Abstandsregelungen. Geht daher bis zur Grundgrenze. |
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Ja, das Gesetz sagt, dass es bis 3 m Abstand zur Grundgrenze bewilligungs- und anzeigenfrei ist (bis 60m3 Rauminhalt). Wenn der Abstand geringer ist, dann erfordert das in Wien das Einverständnis des Nachbarn. |
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Rein aus Interesse (weil mir solche Regelungen in NÖ nicht bekannt sind): das heißt, dass dann, wenn der Nachbar nicht zustimmt, die Baubewilligung versagt wird? (und zwar nur deswegen, weil der NAchbar nicht zustimmt und es auf irgendwelche andere technische/rechtliche Aspekte gar nicht mehr ankommt?). Konnte da jetzt in der Bauordnung auf die Schnelle nichts finden. Kannst mir sagen, wo das steht? |
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Meinst damit alle Becken bis max 50m3 in nö oder? |
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Ja.Immer und überall |
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Nein, ich interpretiere es so, dass man Schwimmbecken mit einem Rauminhalt bis zu 60 m3 grundsätzlich mit einem Mindestabstand von 3 Meter zum Nachbarn bauen darf. Stimmt der Nachbar zu, kann man den Abstand auch verringern. Für beide Varianten brauchst aber keine Baubewilligung oder Bauanzeige, dh. die Baubewilligung kann auch nicht versagt werden. Ein großer Unterschied zur NÖ Bauordnung ist auch, dass die Wiener BO BO [Bauordnung/Baugesetz] vom Rauminhalt ausgeht (im Gegensatz zum Fassungsvermögen in NÖ). Das hat zur Folge, dass in Wien ein typischer Pool mit 8x5x1,5 Meter aber auf ca. 67 m3 Rauminhalt kommt (25 cm Beton rundherum) und somit bewilligungspflichtig ist. Das ist dann wahrscheinlich ein Bauwerk, d.h. da könnte man dann probieren, das Bauwerk zur Grundgrenze zu positionieren. Aber da wirds wohl auch Abstandsgrenzen geben... § 62a BO BO [Bauordnung/Baugesetz] und §79 Z. 6. |
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Der §79 ist eine Spezialregelung für "Vorgärten, Abstandsflächen und gärtnerisch auszugestaltende Flächen". Gilt somit nicht generell auch für alle anderen Flächen. Da "Vorgärten, Abstandsflächen und gärtnerisch auszugestaltende Flächen" im Grundsatz von Verbauungen frei zu halten sind, steht hier jetzt die spezielle Ausnahmeregelung, dass Schwimmbecken bis 60m³ UND 3m Abstand zur Grundgrenze (in "Vorgärten, Abstandsflächen und gärtnerisch auszugestaltende Flächen") zulässig sind (was sie an sich auf solchen Flächen nicht wären). Wenn der Nachbar zustimmt dürfen sie (in "Vorgärten, Abstandsflächen und gärtnerisch auszugestaltende Flächen") auch näher als 3m zur Grundgrenze sein, um dort als zulässig zu gelten. Diese spezielle Ausnahmeregelung (in "Vorgärten, Abstandsflächen und gärtnerisch auszugestaltende Flächen") für die an sich bewilligungs- und anzeigefreien Schwimmbecken bis 60 m³ ist deshalb notwendig, weil es in manchen Bundesländern (z.B. in Wien, nicht aber in NÖ) die Regelung gibt, dass auch bei anzeige- und bewilligungsfreien Vorhaben bestimmte gesetzliche Bestimmungen einzuhalten sind - es gibt halt nur kein Verfahren. § 62a sagt ganz generell, und somit für alle Flächen, dass Schwimmbecken in einem Abstand von mehr als 3m zum Nachbarn bis 60m³ bewilligungs- und anzeigefrei sind. Das hat jetzt nichts mit einer allfälligen Zustimmung oder Nichtzustimmung des Nachbarn zu tun. Bedeutet mit anderen Worten im Umkehrschluss, dass Becken näher als 3m oder mit mehr als 60m³ jedenfalls einer Bewilligung bedürfen, weil sie an sich eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage sind (wiederum unabhängig von einer allfälligen Zustimmung oder Nichtzustimmung des Nachbarn). Die Bewilligungspflicht ist daher auch dann gegeben, wenn das Becken weniger als 60m³ hat, aber näher als 3m zum Nachbarn liegt. Der § 79 Abs. 6 dagegen regelt nur, ob bzw. welche Schwimmbecken in "Vorgärten, Abstandsflächen und gärtnerisch auszugestaltende Flächen" (ausnahmsweise) zulässig sind (das hat jetzt wiederum nichts damit zu tun, ob es sich um ein bewilligungspflichtiges oder ein bewilligungsfreies Becken handelt). Und zwar: Stimmt der Nachbar zu, kann es auch weniger Abstand haben (aber weiterhin nicht mehr als 60m³). D.h.: trotz dieser Zustimmung des Nachbarn (die ja nur Relevanz wegen der Errichtung in "Vorgärten, Abstandsflächen und gärtnerisch auszugestaltende Flächen" hat), ist Bewilligungspflicht gegeben. Was ich damit aufzeigen will ist, dass die beiden Regelungen des §62 a und §79 nichts miteinander zu tun haben und ganz verschiedene Regelungsinhalte und Ziele verfolgen. Das heißt zur eigentlichen Frage dieses threads zurück: Generell gilt: bei mehr als 60m³ oder weniger als 3m Abstand braucht man eine Bewilligung. Bei mehr als 60m³ bekommt man diese Bewilligung (unabhängig vom Abstand) keinesfalls auf "Vorgärten, Abstandsflächen und gärtnerisch auszugestaltende Flächen". Auf anders gewidmeten Flächen allenfalls schon. Bei weniger als 60m³ und weniger als 3m Abstand ist diese Bewilligung in Vorgärten, Abstandsflächen und gärtnerisch auszugestaltende Flächen" nur dann möglich, wenn der Nachbar dem geringeren Abstand zustimmt. Aber es braucht trotzdem eine Bewilligungsverfahren (weil weniger als 3m siehe § 62a). Eine Bewilligung ist jedenfalls grundsätzlich möglich ist und hängt von anderen Bebauungsregelungen usw. ab. Diese Bewilligung hat aber nichts mit einer allfälligen Zustimmung oder Nichtzustimmung des Nachbarn zu tun. Womit ich wieder hier wäre: Diese Aussage kann ich also in dieser pauschalen Form nicht teilen. Da muss man schon ins Detail gehen. |
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Hallo zusammen, sehr interessantes Forum btw btw [by the way, übrigens]., danke! Danke auch für die interessanten Ausführungen zu diesem Thema in den Beiträgen zuvor! Klärt schon einiges, nur hätte ich noch 3 Fragen ergänzend für Wien: 1.) Wenn man eine Baufluchtlinie mit 4m Abstand zur Grundgrenze (öffentliche Fläche/Strasse) hat, darf man dann einen bewilligungsfreien Pool (<60m3) auf die 3m Abstand bauen (d.h. die Baufluchtlinie "überschreiten") oder muss man hinter der Baufluchtlinie bleiben? Wg. Hanglage würde das Becken an der BF-Seitel 1,4m "aus dem Boden schauen". 2.) Genehmigungsfrei ist der Pool ja auch nur, wenn er an der höchsten Stelle nicht >1,5m über dem angrenzenden Gelände liegt. Wie ist das, wenn man bei Hanglage im Zuge des Poolbaus etwas terrassiert ... muss man da "beweisen" können, dass Gelände vor der Terrassierung auch schon weniger als 1,5m Unterschied zu OK Pool hatte? Der aktuelle Geländeverlauf ist seit 50 Jahren unverändert - nehme an, das gilt dann als relevanter Geländeverlauf und nicht irgendein früherer Verlauf oder der Stand nach einer Terrassierung oder? 3.) Darf man in der 3m Abstandsfläche zum öffentlichen Grund eigentlich ohne Genehmigung ein 60cm hohes Natursteinmäuerchen machen (für terrassierte Bepflanzung)? Herzlichen Dank noch einmal für eure Antworten im Voraus, lg m |