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Nur so zur Info: bei uns innerhalb von 300m Sichtweite, Pultdach, Flachdach, Satteldach (in allen Neigungsvarianten), Walmdach. |
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Was genau steht da in der Verordnung drin? Gibts die verordnung auch auf der Homepage der Gemeinde? Dann könntest du mir den gemeindenamen per PN schicken. |
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Leider liegt mir die Verordnung nicht vor. Wo kann ich so etwas her bekommen? Sollte mir die Gemeinde die zukommen lassen auf Anfrage? |
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Gestaltungsbeiräte haben, so wie ich das kenne (aus NÖ) und wie der Name sagt, meist eine "beratende" Funktion; und zwar im Vorfeld noch vor Abschluss der endgültigen Planung und Einreichung. Passt auch zu den Aussagen hier, dass man mit "Entwurfsplänen" dorthin pilgerte. Jede Verordnung der Gemeinde musste bei deren Erlassung eine gewisse Zeit an der Amtstafel angeschlagen sein. Sie ist also "Öffentlich" und kein Geheimpapier. Die Gemeinde muss sie dir also geben. Wie ich schon sagte, haben die meisten Gemeinden ihre diversen Verordnung auf ihrer Homepage zugänglich. Die Bürger müssen ja wissen können, woran man sich zu halten hat! In der Verordnung sollte dann vieles, worüber wir hier bis jetzt nur spekulieren konnten, im Detail stehen. Z.B. auf welche gesetzliche Grundlage sie sich stützt, was deren Ziel ist, was die Aufgabe des Gestaltungsbeirates ist, wie er sich zusammensetzt und welche Kompetenz er hat usw. Ich hab da meine Zweifel, ob der Gestaltungsbeirat tatsächlich ein Ortsbildgutachten gem. § 43 erstellt bzw. den Ortsbildgutachter voll ersetzen kann/darf. Würd mich wirklich interessieren, welchen konkreten, vollständigen Text diese Verordnung hat. |
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Hallo Karl! Die Gemeinde hat auf der Homepage nur das Ortsbildkonzept, das gilt aber meinem Verständnis nach nur für Bauvorhaben im verordnete Schutzgebiet. Da wir hier nicht rein fallen, habe ich das nicht als relevant angesehen. Ich schicke dir den Link per PN. Wäre super, wenn du da mal drüber schauen könntest. Lg, Monka |
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https://salzburg.orf.at/news/stories/2934826/
Weil es zum Beitrag passt. |
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Es ist für dich und dein Bauvorhaben auch nicht relevant! Du bist nicht im Ortsbildschutzgebiet - es gilt für dich daher nicht das Ortsbildgesetz und somit kommt auch nicht das örtliche Ortsbildkonzept zur Anwendung. Wie ich dir schon in einer PN geschrieben habe, musst du allerdings noch abklären, ob es da zu § 4 Abs. 3 des Ortsbildkonzeptes noch zusätzliche Verordnungen gibt. Wenn nicht, dann sind wir wieder dort, wo wir oben eh schon waren: §43 Abs. 4 Baugesetz. Demnach hat die Baubehörde nach deinem Bauansuchen einen Ortsbildsachverständigen mit einem Gutachten zu beauftragen. Und dann schau ma, was da drin steht. |
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Ich Frage als außenstehender nur interessenshalber: Wer bezahlt so ein Gutachten? Der Bauwerber, in seinem Sinne wird ja die Bauverhandlung dann geführt. Oder kommt dafür die Gemeinde auf, da sie ja auch die Rahmenbedingungen geschaffen hat? |
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Jedes Gutachten, das die gesetzlage quasi einfordert/verlangt und deckt, zahlt der Bewerber. In diesem Fall verlangt &43 Abs. 4 eine Prüfung, ob das Bauvorhaben dem Ortsbild gerecht wird. Das geht nur mit Gutachten (Sachverstand), daher zahlt der bauwerber. |
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Also bei uns ist das nicht vergleichbar mit einem herkömmlichen Gutachten abgelaufen. Bei uns gibt es eine Ortsbildpflekommission, die ein- oder zweimal im Monat tagt. Im textlichen Bebauungsplan sind ein paar Fälle geregelt, in denen man diese OK einbeziehen muss. Diese entscheidet, ob der Entwurf öffentlichen Interessen zum Schutze des Ortsbildes widerspricht, oder nicht. Abgesehen von den Kosten für den Planer zur Erstellung der notwendigen Unterlagen, haben wir für die Dienste der OK selbst nichts zahlen müssen. |
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So, heute waren wir vor dem Gestaltungsbeirat. Es war ein Desaster. Es wird nur Satteldach erlaubt, kein Kompromiss. Wir bekommen das Protokoll noch schriftlich. Sind im Moment sehr geknickt und überlegen, wie wir weiter vorgehen sollen. Eventuell steht auch ein Verkauf des Grundstücks im Raum. |
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Les nochmal hinauf, was ich dazu weiter oben shon geschrieben habe. Du hast uns auch noch immer nicht die Verordnung genannt (und vor allem den Inhalt im Detail), die den Gestaltungsbeirat vorsieht. Und (da bin ich jetzt wieder sehr kleinlich): ein "Protokoll" ist kein Gutachten. In einem "Protokoll" ist lediglich festgehalten, was jeder gesagt hat. Und wie auch immer: hab oben schon mehrfach gesagt, dass gem. § 43 ein "Ortsbildgutachten" erforderlich ist. Schau ma mal, ob in diesem "Protokoll" dann ein entsprechendes ausführliches Ortsbildgutachten enthalten ist. |
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Habe gerade bei der Gemeinde diesbezüglich angefragt. Muss mir die Gemeinde dies mitteilen? Der Beirat hat sich nur auf den bereits bekannten Paragraphen des Baugesetzes berufen. Wo bekomme ich dies sonst her? Lg Monika |
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Ja, natürlich. Es ist die Frage, welche rechtliche Verankerung und Funktion dieser Gestaltungsbeirat hat? Und wenn das eine Verordnung ist, dann ist das öffentlich. Da gibts noch ein paar weitere Sachen, die mir durch den Kopf gehen: Seid ihr dazu "geladen" worden? Schriftlich? Mündlich? Ist da irgendein Paragraph genannt worden, auf den sich diese Ladung gestützt hat? Was hat man dort von euch wissen wollen? Sie haben ja eh ein Projekt gehabt, oder? Das Ortsbildgutachten kann natürlich auch von einem "Sachverständigengremium" erstellt werden. Für jedes Gutachten muss es einen nachvollziehbaren (d.h. schriftlichen) Auftrag der Behörde geben, dass ein Gutachten zu erstellen ist. Gibts den? |
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Ohne jetzt etwas konstruktives beitragen zu können: mir kommt vor wiewenn die Gemeinde gar nicht will dass gebaut wird, wenn man sich deinen anderen thread anschaut wo sie den zufahrtsweg nicht zu einer Baustrasse ausbauen und die zuleitungen auf öffentlichen Grund privat zu zahlen sind. |
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Die Gemeinde hat sie mir bisher nicht genannt. Emails werden nicht beantwortet. Telefonisch auch keine wirklichen Antworten. Weiß nicht wirklich was ich tun soll. An wen kann man sich hier wenden? |
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Wir wurden mündlich dazu aufgefordert. Projekt haben wir vorab geschickt, das haben sie vorher gar nicht angesehen. Sie wussten nicht einmal wo das Haus errichtet werden soll. Es war noch eine Raumplanerin dabei, die gleich damit begonnen hat, dass unser Grundstück kein rechtswirksames Bauland wäre. Das stimmt nicht. Nach Aufklärung meinte sie, es hätte ihrer Ansicht nach nie gewidmet werden dürfen und man müsse bei der Bebauung besonders behutsam vorgehen. Damit war der Zug abgefahren. Sämtliche Argumente unsererseits (Nachbar mit Pultdach usw.) wurden damit abgeschmettert, dass das vor der Gemeindezusammenlegung genehmigt wurde. Kompromiss würde keiner gesucht, es wurde nur diktiert. Akzeptabel ist nur ein Satteldach mit mindestens 25 Grad Dachneigung. Ob es einen schriftlichen Auftrag der Gemeinde gibt, weiß ich nicht. Die Kommunikation lässt zu wünschen übrig. An wen kann man sich wenden? Wir bekommen keine Antworten. Emails werden nicht beantwortet, telefonisch ist niemand erreichbar. Persönlich ist immer sehr schwierig, da zeitaufwendig und der Ansprechpartner ist meist nicht da. |
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Leitungen sind mittlerweile am Grundstück. Straße wird im Frühjahr von der Gemeinde geschottert. Mit dem Straßenamt funktioniert es eh ganz gut.... Ging jetzt alles recht schnell. Aber ja, auch wir denken das. Demnächst ist auch die Umwidmung der Nachbargrundstücke rechtswirksam. |
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Spätestens wenn ihr trotzdem mit Flachdach einreichen würdet und die Gemeinde einen negativen Baubescheid erteilt, hättet ihr was Schriftliches. Dagegen gibt es dann Rechtsmittel. Aber ob sich das alles auszahlt ist eine andere Frage... Alternativen wären auch mit Satteldach zu bauen, oder wo anders zu bauen. |