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Hallo! Bin zwar kein Experte, aber wenn du das Dachgeschoss ausbauen willst und als Wohnraum nutzt ist es jedenfalls bewilligungspflichtig. Die Experten hier werden dir aber sicher nähere Details liefern können. Lg Jürgen |
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"...ist es jedenfalls bewilligungspflichtig" - damit hast du bereits alles gesagt, da gibt´s keine Details mehr. |
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Vielen Dank |
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Hier hänge ich mich gleich an. Ist es ebenfalls bewilligungspflichtig ein zusätzliches Dachflächenfenster einzubauen, oder reicht es, dies mit einem Auswechselplan ( nach der Fertigstellung des Bauvorhabens - sind gerade noch beim Bau ) nachzureichen? |
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Es gibt keinen "AUSWECHSLUNGSPLAN" in der BAuordnung!!!! Es sind hier 3 Konstellationen denkbar: 1. die bauliche Abweichung ist bewilligungspflichtig. Dann muss man dafür ein BAuansuchen stellen und einen "EINREICHPLAN" beilegen. 2. die bauliche Abweichung (direkt beim Gebäude) ist anzeigepflichtig. Dann sagt die NÖ BAuordnung, dass mit der Fertigstellungsanzeige in 2-facher Ausführung ein "BESTANDSPLAN" vorzulegen ist. (Dieser zeigt die erfolgte anzeigepflichtige Abweichung als Bestand). Da kanns somit immer nur um Abweichungen direkt am Gebäude gehen. Für alles andere im Umfeld, was anzeigepflichtig ist und bei der ursprünglichen Einreichung nicht enthalten war, ist wie bei jeder Bauanzeige seperat 8 Wochen vor Durchführung/Errichtung eine Bauanzeige einzubringen. 3. Die Abänderungen/Abweichungen sind weder bewilligungs-, noch anzeigepflichtig: dann ist überhaupt nichts zu tun. |
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• Hätte noch eine Folgefrage - losgelöst dass der Ausbau des Daches als wohngedchoss genehmigungspflichtig ist , wie schaut es beim Einbau von dachflächenfenstern aus (also unter der Annahme das das Dach nicht als Wohnraum ausgebaut wird ) sondern halt El. Paar dachflächenfenster installiert werden ? Danke und LG |
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Keiner eine Idee? |
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Wie wäre es bei der Gemeinde anzurufen? Ansonsten: wenn man mal die Bauordnung ansieht, steht da unter §14(3): "die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, [...] beeinträchtigt oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen könnte;" Ich kann mir vorstellen, dass ein Dachfenster sehr wohl Ortsbild- oder Brandschutz-relevant sein könnte bzw. auch Nachbarrechte (§6) betreffen könnte (Spiegelungen?) und somit bewilligungspflichtig ist. |
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hast du schon auf der Gemeinde nachgefragt bzw. was ist da nun letztlich herausgekommen? Andere Frage an die Experten hier: wenn man wie oben geschildert einen derartigen Umbau macht, gelten dann für den Umbau zb was die U-Werte betrifft die neuen Regeln oder kann man die alten Werte vom ursprünglichen Bau nehmen? Sonst könnte es ja zu der Situation kommen, dass besagte Gaube viel stärker gedämmt werden muss, als das übrige Dach, was meiner Meinung nicht unbedingt sinnvoll ist bzw. sogar je nach Konstelation baulich schwierig umsetzbar sein könnte. |