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Doppelhäuser vs. gekoppelte Bauweise

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  •  haeuselbauer
16.2. - 19.2.2019
19 Antworten | 5 Autoren 19
19
Gibt es bei Doppelhaushälften (wenn jede Haushälfte auf einem eigenen Grundstück steht) im Vergleich zu Häusern in gekoppelter Bauweise rechtlich relevante Unterschiede? Doppelhäuser sind nämlich meist stärker "zusammengebaut", auch wenn sie eine eigene Grundmauer haben zb gemeinsame Dachrinne mit evtl. nur einer Versickerungsmöglichkeit auf einem der beiden Grundstücke, gemeinsames Dach, Blitzschutz usw.

Theor. könnte man ja zb seine Doppelhaushälfte abreissen, aber was passiert dann mit den gemeinsamen Einrichtungen und ich stell mir das auch in der Praxis mit dem Dach schwierig vor usw.

Bei gekoppelter Bauweise handelt es sich ja normal um 2 völlig eigenständige Gebäude, die sich lediglich berühren.

  •  Karl10
  •   Gold-Award
16.2.2019  (#1)
Wenn jedes Haus auf einem Grundstück steht, dann ist es kein Doppelhaus, sondern  dann sind es 2 Häuser,  die unmittelbar nebeneinander stehen. Und über die grundgrenze geht dann gar nichts.

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  •  haeuselbauer
17.2.2019  (#2)
Meiner Beobachtung nach sind die meisten "Doppelhäuser" jeweils auf Eigengrund, während Reihenhäuse quasi im Wohnungseigentum stehen (=1 Grund). In diesen Fällen sollte man also rechtlich gar nicht von "Doppelhaus" sprechen? Ich dachte man spricht von Doppelhaus, wenn es quasi ein Gesamthaus mit 2 symetrischen Teilen ist.

Wie dem auch sei, wie sind gemeinsame Einrichtungen zu behandeln. Sprich wenn der Nachbar zb sein Dach erneuern möchte, das Doppelhaus aber quasi ein gemeinsames Dach hat. Oder er gar das Haus abreissen oder komplett umbauen möchte? Und wenn die Regenabwässer beispielsweise jeweils auf Fremdgrund versickert werden bzw. eben eine gemeinsame Dachrinne besteht, teilweise das Dach des Nachbarn auf den Fremdgrund ragt usw.

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  •  Spartacus
17.2.2019  (#3)
Rechtlich gesehen sind Doppelhaushälften auf einem gemeinsamen Grund und es handelt sich letztlich um gemeinsames Eigentum mit allen rechtlichen Folgen (Verwaltung der allgemeinen Flächen, geteilte Kosten, etc).

Stehen die "Doppelhaushälften" auf getrennten Gründen, dann sind es keine ;)

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  •  haeuselbauer
17.2.2019  (#4)
Ok, alles klar! Aber wie ist dann bei gekuppelter Bauweise mit den oben geschilderten "gemeinsamen" Anlagen zu verfahren? Dürfte der Nachbar sein Haus zb auch abreissen? Die verbleibende Hälfte würde dann ja sehr "komisch" aussehen.

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  •  Spartacus
17.2.2019  (#5)
Er dürfte dem Nachbarn keine Schäden zufügen. Aber bei gekuppelter Bauweise sind die beiden Häuser ja nicht nur rechtlich, sondern auch real getrennt bzw. trennbar.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
17.2.2019  (#6)

zitat..
haeuselbauer schrieb: Ok, alles klar!


Na, anscheinend nicht!
Bei gekuppelter Bauweise gibts keine "gemeinsame" Anlagen. Spartacus versucht´s dir eh schon  zu erklären.

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  •  haeuselbauer
17.2.2019  (#7)
trennbar sicher irgendwie, aber viele dieser Häuser sind optisch (wenn auch nicht rechtlich) "Doppelhäuser", also gemeinsam gebaut, eine Trennwand zwischen den aneinandergebauten Wänden dazwischen, aber eben gemeinsame Dachrinne, Dacheindeckung usw.

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  •  Spartacus
17.2.2019  (#8)
Er müsste mit dir so koordinieren, dass dir kein Schaden entsteht. Wenn das Haus zwar rechtlich trennbar ist, aber faktisch nicht (also einzelne kleine Teile), dann mag das rechtlich unsauber sein, sollte sich aber praktisch lösen lassen.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
17.2.2019  (#9)

zitat..
haeuselbauer schrieb: aber viele dieser Häuser sind optisch (wenn auch nicht rechtlich) "Doppelhäuser"


Wovon sprichst du???
von 2 Häusern auf 2 getrennten Grundstücken in gekuppelter Bauweise??
oder von 1 Haus mit zwei nebeneinanderliegenden, mit Wohnungstrennwand getrennten  Wohnungen auf 1 Grundstück???
Du mischt da ständig durcheinander!

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  •  haeuselbauer
18.2.2019  (#10)
Also ich spreche von folgendem:

es gibt ganze "Doppelhaussiedlungen" (auch wenn die offenbar rechtlich so nicht genannt werden sollten), die meist von einer Baufirma gemeinsam errichtet wurden, also gleichzeitig gebaut wurden. Die Grundstücke sind meist 250-400m², es handelt sich aber laut Grundbuch und laut NÖ-Atlas eindeutig um einzelne Grundstücke, die Grenze geht also zwischen den beiden Häusern druch. Die Häuser sind prinzipiell teilbar, da jedes Haus 4 Wände hat, zwischen den Wänden "Doppelhaushälften" befindet sich noch eine zusätzliche Trennwand. Also Ziegelwand Haus A, 3cm Trennwand, Ziegelwand Haus B.

Insofern können diese Häuse auch getrennt werden (auch wenn das Überbleibsel dann komisch aussieht, da quasi auf der gemeinsamen Seite eine hohe "Giebelwand" überbliebe). Aber: wenn man von außen auf das Dach schaut, ist es ein einheitliches Sattel- bzw. Walmdach (vermutlich trotzdem trennbar, aber nicht ohne zumindest eine Dachschindelreihe des Nachbarn zu beschädigen würde ich meinen. Bzw. würde dann das Dach genau mit dem Giebelwand abschließen und nicht drüber stehen, und hätte auch keine Dachrinne an dieser Seite. Weiters gehen um die Häuser gemeinsame Dachrinnen, die vorne bei Haus A versickern und hinten bei Haus B. Wenn Haus A etwas tiefer (also weiter in den Garten ragt) ist, als Haus B, dann steht zum Teil ein Dachvorsprung von Haus A auf Grund B drüber. Es gibt eine gemeinsame Blitzschutzanlage, die ohne Haus A oder B nicht mehr normgerecht wäre, weil es dann an den falschen Stellen bzw. zu wenige Erdspieße gäbe usw.

Ich hoffe, das war jetzt halbwegs verständlich. Und ja, solche Häuser gibt es massenhaft. Ich würde sogar behaupten, die meisten sogenannten Doppelhäuser von früher (als die Gründe noch nicht Miniatur waren) sind so gebaut auf 2 Grundstücken.

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  •  peterT1
  •   Silber-Award
18.2.2019  (#11)
Was ist jetzt die Frage?
Die Grenze der Gebäude ist die Grundgrenze. Zwischen den beiden Mauern an der Grundgrenze befindet sich die Bauteilfuge. Wird ein Gebäude abgebrochen, muss der Nachbar schadlos gehalten werden. Ob etwas "komisch" aussieht spielt keine Rolle.

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  •  haeuselbauer
18.2.2019  (#12)
Schadlos halten heißt, dass der Abbrecher dann zb die Regenrinne, Blitzschutz auf seine Kosten am Nachbargrund so umbauen muss, dass sie isoliert funktioniert?

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  •  peterT1
  •   Silber-Award
18.2.2019  (#13)
Davon kannst du ausgehen.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
18.2.2019  (#14)
Scheinbar betrifft dieses Thema haeuselbauer ja nicht direkt, sondern eher bloß aus Interesse? Dafür wird hier relativ (zu)viel Zeit investiert, noch dazu, wo sich´s offensichtlich im Kreis dreht und keiner den anderen versteht (verstehen will).
Auch

zitat..
P**** schrieb: Davon kannst du ausgehen.


kann man so nicht stehen lassen, da wir dafür viel zu wenig vom konkreten Sachverhalt wissen.

Aber ich probier´s noch ein letztes mal:

Und zwar vorerst rein aus der Sicht des BAURECHTS:

Folgende Fakten haben wir als Grundlage bereits abgeklärt:
- 2 getrennte, eigenständige Grundstücke 
- 2 verschiedene Eigentümer
- 2 Häuser an der gemeinsamen Grundgrenze in gekuppelter Bauweise

daraus folgt baurechtlich:
- 2 Bauansuchen von 2 Bauwerbern
- 2 Einreichprojekte
- 2 Baubewilligungsbescheide

Weiteres baurechtliches Prinzip (wenn mans korrekt macht): an der Grundgrenze ist Schluss mit dem Bauen. Es steht nichts über die Grenze drüber, es wird nichts über die Grenze hinweg miteinander verbunden, es gibt keine "Gemeinschaftsanlagen".
Baurechtlich korrekt ist also davon auszugehen, dass da 2 Häuser nebeneinander stehn, aber jedes für sich eigenständig ist und mit dem anderen nichts zu tun hat.
Soweit das Baurecht.

Jetzt sind 2 Varianten vorstellbar:
1. VAriante: die Baubehörde hat sich an das Baurecht gehalten und hat die beiden Projekte nur so bewilligt, wie es die Bauordnung erlaubt. ABER: die beiden Bauherrn haben abweichend dazu diverse "Verbindungen" bzw. Gemeinschaftsanlagen hergestellt. Der tatsächliche Bestand entspricht daher nicht der Baubewilligung.

2. Variante: es wurde so wie es jetzt steht eingereicht und auch bewilligt (zwar gesetzwidrig, aber rechtskräftig).

Das heißt jetzt für Variante 1:
Es bestehen Baugebrechen und es müsste seitens der BAubehörde zunächst ein baupolizeiulicher Auftrag (an beide) ergehen, alles so herzustellen, wie bewilligt. Jeder hat also das zu tun, was ihm aufgetragen wird. Und in der Folge haben wir (zwar direkt nebeneinander liegende) aber technisch völlig getrennte Gebäude. Wird eines abgerissen, bertührt das das andere gar nicht. Wer da was zu tun hat bzw. zu bezahlen hat, ist dann überhaupt keine Frage mehr.

Bei Variante 2 sieht es folgender Maßen aus:
Die Verbindungen zwischen den beiden Häusern und die gegenseitige Abhängigkeit (in Form Gemeinschaftsanlagen) haben einen baubehördlichen, rechtskräftigen und rechtswirksamen Konsens, der auf bzw. für beide verbindlich wirkt. Um ein Haus abzureissen, muss vorher dieser baubehördliche Konsens (also die Bewilligungsbescheide) aufgehoben bzw. abgeändert werden - d.h. es ist um entsprechende Bewilligung zur Abänderung der beiden Gebäude (die für die technische Trennbarkeit erforderlich ist) angesucht werden.
Baurechtlicher Grundsatz: niemand kann zur Stellung eines Bauansuchens gezwungen werden. D.h. wenn der andere Nachbar kein derartiges Ansuchen (gleichzeitig) stellt, dann ist das Ansuchen um Abbruchbewilligung von der Baubehörde abzulehnen (weil der Abbruch des einen Gebäudes nur unter der Voraussetzung bewilligungsfähig wäre, wenn der "bauübergreifende" Konsens aufgelöst bzw. abgeändert wird - worum wiederum der andere Nachbar ansuchen müsste und wozu ihn die Baubehörde  aber nicht zwingen kann).  
Will der andere NAchbar nicht, dann gibts also keine Abbruchbewilligung!!!! Man wird dem anderen also ein "Zuckerl" geben müssen, damit er einwilligt, ein Bauansuchen zu stellen und die notwendigen Abänderungen bei seinem Gebäude vorzunehmen.
Das ist dann reine Verhandlungssache zwischen den beiden, ob und wo sie sich da einigen. Erzwingbar ist da auf der baurechtlichen Ebene gar nichts.

Zur zivilrechtlichen Komponente dieser Angelegenheit kann ich da nicht viel sagen, da das nicht mein Gebiet ist. Denkbar wäre da vielleicht eine Art Teilungsklage. Was da ein Richter entscheidet bzw. entscheiden kann, weiß ich nicht. Kann mir aber nicht vorstellen, dass da der andere Nachbar, dessen Gebäude bestehen bleibt, in vollem Umfang dazu verpflichtet wird, alles selbst abzuändern und zu bezahlen. Was hat sich dieser denn zuschulden kommen lassen, um jetzt alles alleine berappen zu müssen??? Kann ich mir nicht vorstellen.


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  •  haeuselbauer
18.2.2019  (#15)
Danke für die ausführliche Antwort. Es betrifft einen Bekannten und einen Verwandten von mir in unterschiedlichen Orten, die jeweils in solchen Häusern wohnen (nicht dass die jetzt abreissen wollen, aber die Frage stellt sich grundsätzlich, auch zb was wenn bei einem der Regensammler verstopft ist.). Vom Verwandten kenne ich sogar die Baubewilligung (Alter ca. 25-30 Jahre). Am Einreichplan ist gar keine Regenrinne eingezeichnet, sprich so viele Details sind da nicht oben, nur verschiedene Schnitte die Wände und Dach zeigen. Er ist aber von der Gemeinde samt Baubewilligung korrekt abgestempelt, hat also offenbar alles seine Ordnung (offenbar war es damals nicht genauer nötig), damals gabs zusätzlich ja auch noch eine Kolaudierung. In der Niederschrift zur Baubewilligung steht lediglich, dass eine Trennwand zu machen ist und dass das Dach auf das Nachbargebäude abzustimmen ist und die Regenwässer am Grund (und nicht auf die öffentliche Strasse) zu entwässern sind. Rein technisch wäre es natürlich möglich, dass jeder pro Seite ein Regenrinnenrohr hätte, aber da das Dach ja flächig zusammengebaut ist, würde je nach Regenrichtung das Wasser trotzdem teilweise in die "Fremdrinne" laufen.

Ja für jedes Haus gibts einen eigenen Plan und Bewilligung, diese wurden jedoch zu selben Zeit gemacht.

Rein vom Spazieren usw. kenne ich aber haufenweise Siedlungen in unterschiedlichen Orten die mit solchen Häusern in dieser Art bebaut sind (da schauen meist alle Häuser in der Siedlung gleich aus bzw. gibt es 2-3 unterschiedliche Typen) und bei denen ich jetzt im NÖ-Atlas auch eindeutig sehe, dass es getrennte Grundstücke sind.

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  •  haeuselbauer
18.2.2019  (#16)
Das ist zwar ein gänzlich anderer Haustyp (das Dach geht zueinander, bei den Häusern die ich meine ist es quasi ein gemeinsames Satteldach) ein paar Gemeinden weiter, wo ich es beim Radfahren gesehen habe, das Bild hab ich jetzt aus Google kopiert. Man sieht eindeutig, dass die Dächer in der Mitte zusammenlaufen und ein Dachrinnenrohr auf EINER Grundseite in den Boden führt. Laut NÖ-Atlas ist dieses Grundstück geteilt.

2019/20190218877753.png


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  •  Spartacus
18.2.2019  (#17)
Da nicht sein kann, was nicht sein darf, wird man zivilrechtlich wohl davon ausgehen, dass die verbundenen Teile teilbar bleiben. Dass also jeder mit seinem Dach tun darf, was er will, sofern es vom anderen Dach sauber getrennt wird. Bezüglich Regenrinne könnte ich mir vorstellen, dass man fingiert, dass es sich dabei um faktisch und rechtlich abtrennbares und eigenständiges Zubehör handelt, dass nicht dem rechtlichen Schicksal der Häuser folgt, sondern tatsächlich im Miteigentum steht. Da dieses faktisch nicht teilbar ist, wird der, der abreißt, wohl die Rinne des anderen so reparieren müssen, dass sie wieder funktional ist. Ist aber nur eine Möglichkeit, wie man die Sache betrachten kann.

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  •  ChristianIV
  •   Silber-Award
19.2.2019  (#18)
Die Art des Daches bei eigenständigen Häusern auf getrennten Grundstücken ist wirklich ein Problem,
wie lange erklärt an der Grenze ist Schluß, wenn das eine Haus weg ist wie dichtet der andere sein Haus ab bzw leitet das Wasser ab, er hat ja 0cm Spielraum weil seine Außenmauer die Grenze ist,
man könnte die Außenmauer nur höher ziehen als Trennwand und seine eigene Seite verblechen damit kein wasser eindringt
.
wenn ich bis an die Grenze baue, will und darf ob Haus oder Carport/Garage kann ich das Dach NICHT zum Nachbarn neigen weil ich das Wasser nicht abgeleitet kriege

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
19.2.2019  (#19)
Saumrinne!

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