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Bauklassenänderung

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  •  Bussihund
26.2. - 11.3.2019
20 Antworten | 10 Autoren 20
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Hallo!

wir haben 2013 gebaut und fertiggestellt. 
Jetzt wird in unserer Straße asphaltiert und wir möchten nun doch unsere Garage machen und da gleich die Einfahrt mitasphaltieren lassen. Heute haben wir den Einreichplan abgegeben und abends habe ich eine E-Mail von unserer Gemeinde bekommen, dass wir ca. 3000 Euro Aufschließungsgebühr nachzahlen müssen, weil sich 2014 die Bauklasse von Bauklasse 1 auf Bauklasse  2 geändert hat und so mehr zu zahlen ist. Nach Rücksprache mit dem Bürgermeister ist das halt so und es tut ihm Leid, dass es uns als erster trifft. 
Ist das rechtens? Wir wurden 2014 nicht informiert, dass sich an der Bauklasse was ändert. Wir müssten die 3000 Euro gleich nach Baubewilligung der Garage zahlen...
eigentlich a Witz und ned ohne der Betrag.

  •  Karl10
  •   Gold-Award
26.2.2019  (#1)
Vorweg folgende Fragen:
Es gilt für dein Grundstück KEIN Bebauungsplan? Richtig?
Und weiters: wann wurde erstmalig eine Aufschließungsabgabe vorgeschrieben und was war der Anlass dafür??

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  •  Bussihund
27.2.2019  (#2)
Wir haben das Grundstück 2012 gekauft und dabei die Aufschließungsgebühr bezahlt. zu dem Zeitpunkt galt Bauklasse 1. seit 2014 gilt Bauklasse 2 aufgrund einer Änderung.

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Hallo Bussihund,
hier gibt es dazu Erfahrungen und Preise: Bauklassenänderung

  •  Karl10
  •   Gold-Award
27.2.2019  (#3)
Was war der konkrete  Anlass für die Vorschreibung und welches Datum hatte der Bescheid?
Bebauungsplan??
Und: keine der Gebäudefronten deines Hauses überschreitet die Gebäudehöhe von 5m??

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  •  ChristianIV
  •   Silber-Award
27.2.2019  (#4)

zitat..
Karl10 schrieb: Was war der konkrete Anlass für die Vorschreibung und welches Datum hatte der Bescheid?


=

zitat..
Bussihund schrieb: Heute haben wir den Einreichplan abgegeben .....


 
Als Laie ist für mich da der Skandal eher das die Gemeinde die Bauklasse erhöht hat, wenn ich das Gesetz richtig interpretiere darf jeder diese Nachzahlung leisten wenn er eine neue Baugenehmigung braucht wie für eine Garage


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  •  Karl10
  •   Gold-Award
27.2.2019  (#5)
Ich red nicht von der Garage, sondern von den damaligen  bescheiden und vorschreibungen!  
Zuerst muss das mal klar sein, dann kann man das heutige erklären

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  •  kernoel
  •   Silber-Award
28.2.2019  (#6)
Come on, Bussihund, weiter gehts, mich würd das auch interessieren :) 

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  •  Bussihund
1.3.2019  (#7)

zitat..
Karl10 schrieb: Was war der konkrete  Anlass für die Vorschreibung und welches Datum hatte der Bescheid?
Bebauungsplan??
Und: keine der Gebäudefronten deines Hauses überschreitet die Gebäudehöhe von 5m??


 
Der Anlass war der Grunstückskauf, Bescheid 1.2013. nein unser Haus hat nicht mehr als 5m (Bauklasse 1)


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  •  Bussihund
1.3.2019  (#8)

zitat..
ChristianIV schrieb:
__________________
Im Beitrag zitiert von Karl10: Was war der konkrete Anlass für die Vorschreibung und welches Datum hatte der Bescheid?

=
__________________
Im Beitrag zitiert von Bussihund: Heute haben wir den Einreichplan abgegeben .....

 
Als Laie ist für mich da der Skandal eher das die Gemeinde die Bauklasse erhöht hat, wenn ich das Gesetz richtig interpretiere darf jeder diese Nachzahlung leisten wenn er eine neue Baugenehmigung braucht wie für eine Garage


 Genau, es zahlt jetzt jeder in unserer Siedlung nach, der etwas um oder zubaut und die Anschlussgebühren vor 2014 bezahlt hat. Nach 25 Jahren, also 2039 muss man den sogenannten Ergänzungsbetrag nicht mehr zahlen.


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  •  Karl10
  •   Gold-Award
1.3.2019  (#9)
Ein Grundstückskauf ist KEIN Anlass für die Vorschreibung der Auschließungsabgabe!
Aber egal. Werd noch heute die aufgetauchten Fragen dann halt mal grundsätzlich aufklären.

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  •  paso
  •   Bronze-Award
1.3.2019  (#10)
 

zitat..
Karl10 schrieb: Ein Grundstückskauf ist KEIN Anlass für die Vorschreibung der Auschließungsabgabe!


Was ist eine Ausschließungsabgabe? 


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  •  LeFalcon
  •   Bronze-Award
1.3.2019  (#11)
Wie ein kleines vergessenes F hier für Verwirrung sorgt - aber wenn du schon so genau liest, Karl hat auch keine zwei S getippt.. ;)

was ihr nicht verwechseln dürft:
Aufschließungsgebühren sind nicht gleich Anschlusskosten!

bevor ich aber hier meine eigene Theorie zum Sachverhalt niederschreibe, lass ich Karl10 mit Fakten den Vortritt

by the way, gibts jetzt einen Bebauungsplan oder nicht Bussihund?

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  •  paso
  •   Bronze-Award
1.3.2019  (#12)
Genau deswegen habe ich gefragt... Bei mir war es ähnlich wie bei Bussihund... Wir haben 2014 Grundstück gekauft und gleich im Kaufvertrag waren die Erschließungsabgabe angeführt:Wasser, Kanal, Straße.. Uns wurde gesagt, dass man ev. wegen der Straße mit der Gemeinde reden können, weil noch keine Straße da war, aber dass wir den Betrag früher oder später bezahlen müssen... Uns wurde auch gleich gesagt, dass der Betrag für 150qm Bruttofläche berechnet wurde und wenn wir mehr haben wollen, werden wir nachzahlen müssen.. 
Wir haben diesen Betrag damals gleich bezahlt und als wir im Mai 2018 die Bauverhandlung gehabt haben, wurde uns gesagt, dass jetzt der übrige Betrag fällig wird, der über 150qm Bruttofläche geht. 

Das haben wir dann auch bezahlt. Bei uns ist es aber so, dass in diesen Erschließungsabgaben sowohl Aufschließung-als auch Anachlusskosten drinnen sind.. 

Von dem her war bei uns nur  Grundstückskauf der Grund um sofort die Erschließungsabgaben zahlen zu müssen..

Ach ja.. Wir sind in OÖ und die Straße ist noch nicht da.. Die Nachbarn haben vor 7 Jahren gebaut uns ärgern sich mächtig, dass die Gemeinde noch keine Straße gemacht hat... 


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  •  Karl10
  •   Gold-Award
1.3.2019  (#13)
Ich bekomm zwar nicht alle notwendigen Angaben, versuchs halt zum Teil nur grundsätzlich und nicht genau auf den Fall bezogen:

zitat..
Bussihund schrieb: weil sich 2014 die Bauklasse von Bauklasse 1 auf Bauklasse 2 geändert hat 

zitat..
Bussihund schrieb: Wir wurden 2014 nicht informiert, dass sich an der Bauklasse was ändert.

zitat..
Bussihund schrieb: seit 2014 gilt Bauklasse 2 aufgrund einer Änderung.


Das ist falsch: 2014 wurde keine "Bauklasse I auf Bauklasse II" geändert!! Und wenn du die  neue Bauordnung 2014 meinst, die am 1.2.2015 in Kraft getreten ist: auch darin wurde keine BAuklasse I auf Bauklasse II geändert.

zitat..
ChristianIV schrieb: Als Laie ist für mich da der Skandal eher das die Gemeinde die Bauklasse erhöht hat,


Stimmt auch nicht: die Gemeinde hat die Bauklasse NICHT erhöht. Wenn es keinen Bebauungsplan gibt, kann die Gemeinde eine Bauklasse gar nicht erhöhen! Das geht nur in einem Bebauungsplan. Im Fall von Bussihund dürfte es aber keinen Bebauungsplan geben (ich wollte das aber gern bestätigt habn, Bussihund sagt dazu aber nichts...)

Ganz grob gehts hier um Folgendes:
Im MAI 2011 wurde der § 54 NÖ Bauordnung 1996 (da ist geregelt, wie man bauen darf, wenn´s keinen Bebauungsplan gibt) dahingehend geändert, dass auf einem Bauplatz ohne Bebauungsplan jedenfalls Bauklasse I UND Bauklasse II gebaut werden darf.

Im SEPTEMBER 2011 wurde der §38 der NÖ Bauordnung 1996 (Aufschließungsabgabe) dahingened ergänzt/abgeändert, dass bei Vorschreibung/Berechnung der Aufschließungsabgabe im Bauland ohne Bebauungsplan der Bauklassenkoeffizient jedenfalls 1,25 (also entsprechend Bauklasse II) zu betragen hat. Und zwar deshalb, weil auf solchen Baulandflächen ja Bauklasse II gilt/zulässig ist (genauso, wie wenn in einem Bebauungsplan Bauklasse I/II festgelegt ist).

Das heißt, dass seit September 2011 bei der (erstmaligen) Vorschreibung der Aufschließungsabgabe für ein Grundstück ohne Bebauungsplan generell der Bauklassenkoeffizient für Bauklasse II zur Anwendung hätte kommen müssen!!
Im Fall von Bussihund erfolgte die Vorschreibung Jänner 2013. Somit hat die Gemeinde einen Fehler und eine falsche Vorschreibung gemacht, wenn sie nur Bauklasse I gerechnet hat. Sie hätte schon damals Bauklasse II berechnen müssen!!!

Bei der damaligen Gesetzeslage (also zwischen 9.2011) und VOR 2.2015 (neue Bauordnung 2014) hat es für vor diesem Zeitpunkt liegende Vorschreibungen für Aufschließungsabgaben nur bei "erstmaliger" Errichtung eines Gebäudes auch eine Ergänzungsabgabe (und zwar "Aufzahlung" auf Bauklasse II) gegeben. War der Bauplatz auch schon bebaut, dann fiel für eine weitere Baubewilligung keine Ergänzungsabagbe wegen der höheren BAuklasse II an (weil eben nicht mehr "erstmalige" Errichtung).

Somit hat es ab 9.2011 bis 2.2015 die Ungerechtigkeit gegeben, dass auf Grundstücken ohne Bebauungsplan bei Neuvorschreibungen der Aufschließungsabgabe IMMER Bauklasse II zu bezahlen war. Aber auf Grundstücken, die schon vor diesem Zeitpunkt Aufschließungsabgabe (für Bauklasse I) bezahlt haben und dort bereits ein Gebäude bestand, musste auch bei einer weiteren Baubewilligung (für Zubauten oder Neubauten) keine Ergänzungsabgabe auf Bauklasse II bezahlt werden.

Mit der am 1.2.2015 in Kraft getretenen Bauordnung 2014 wurde diese Ungerechtigkeit (allerdings nur teilweise) beseitigt. Man zahlte die Ergänzungsabgabe auf Bauklasse II auf bereits bebauten Bauplätzen nun bei jeder weiteren Baubewilligung (und nicht nur bei der erstmaligen) für Neu- oder Zubauten. Man zahlte allerdings diese Ergänzungsabgabe nicht, wenn es sich um einen derart alten Bauplatz/Baubestand handelte, sodass überhaupt noch nie Aufschließungsabgabe (oder ähnliches) bezahlt wurde.

Also neuerlich Ungerechtigkeit, denn diese Liegenschaftseigentümer profitieren ausschließlich von den von den anderen bezahlten Abgaben (für Beleuchtung, Gehsteig, Straße usw.) und müssten nie was zahlen.

Daher neuerliche Gesetzänderung mit 30.8.2018:
Jetzt zahlen auch diese Altbestände eine Ergänzungsabgabe (Aufzahlung auf Bauklasse - so wie alle anderen auch) - und zwar dann, wenn sie auf ihrem Grundstück einen Neu- oder Zubau beantragen.




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  •  Bussihund
2.3.2019  (#14)
Doch es gab einen Bebauungsplan. Ok, dann trifft uns die Gesetzesänderung vom 30.08.2018. Das ist dann von der E Mail nicht richtig hervorgegangen. Als Laie sagt mir das kaum was. 
Laut Telefonat mit einem Bekannten eines anderen Bauamts kommen wir so oder so nicht drum herum den Betrag nachzuzahlen.

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  •  altehuette
  •   Gold-Award
2.3.2019  (#15)
Wie ist das bei Zubauten im Grünland? Dort ist der Hauseigentümer ohnehin selber verantwortlich für Zufahrtstrasse.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
3.3.2019  (#16)

zitat..
Bussihund schrieb: Doch es gab einen Bebauungsplan.


 Is ja toll;  da hab ich von Beginn weg 2 mal ausdrücklich gefragt, ob´s einen Bebauungsplan gibt und keine Antwort bekommen.
Dann schreib ich mir die Finger wund, weil ich dann halt davon ausging, es wird halt keinen geben. Und jetzt danach die lapidare Feststellung von dir, es gäbe doch einen Bebauungsplan. Womit alles, was ich mühsam recherchiert habe, für die Fisch ist. Da hab ich jetzt wirklich keine Lust mehr, noch irgendwas beizutragen.
Interessiert dich offensichtlich auch gar nicht mehr. Denn ich hab auch mehrfach gefragt, was der Anlass für die Vorschreibung der Aufschließungsabgabe im Jänner 2013 war und ebenso keine Antwort bekommen. Ohne diese Angabe kann man aber nicht sagen, ob jetzt schon die Gesetzesänderung mit Februar 2015 oder erst die mit August 2018 für die jetzige Ergänzungsabgabe entscheidend ist. Woher du ableitest, dass es die Gesetzesänderung vom August 2018 war, weißt auch nur du allein.....is aber jetzt auch egal.

Eine Antwort allerdings noch für altehuette

zitat..
altehuette schrieb: Wie ist das bei Zubauten im Grünland?


Im Grünland gibts generell keine Aufschließungsabgabe!


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  •  Vardi17
3.3.2019  (#17)
Lieber Karl10,
Ich wollte an der Stelle nur sagen: auch wenn ich in einem anderen Bundesland mit anderer Bauordnung als der von NÖ sitze, ich schätze deine differenzierten und sachkundigen Kommentare sehr. 
Deswegen der Orden als kleines Dankeschön. 

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  •  altehuette
  •   Gold-Award
3.3.2019  (#18)

zitat..
Karl10 schrieb: Im Grünland gibts generell keine Aufschließungsabgabe!


Dankeschön für die Auskunft!

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  •  haeuselbauer
4.3.2019  (#19)
Sehe ich es richtig, dass in NÖ bzgl. dieser Abgabe folgendes gilt:
Sie berechnet sich auf Basis der Fläche des Grundstücks und der zulässigen Bebauungshöhe (, sowie des Einheitssatzes).

Wenn man jetzt (auf einem Grundstück in welchem nach 1970 gebaut und bezahlt wurde) zb einen Zubau oder Neubau (zb Garage, nicht jedoch Carport) machen möchte, dann muss man eine Ergänzungsabgabe zahlen, wenn sich in der Zwischenzeit die zulässige Bebauungshöhe geändert hat.

Wie lassen sich die Bauklassen in Meter umrechnen, wenn Meter im Bebauungsplan stehen? Beispielsweise 6,9Meter?

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  •  Spartacus
11.3.2019  (#20)

zitat..
haeuselbauer schrieb: Sehe ich es richtig, dass in NÖ bzgl. dieser Abgabe folgendes gilt:
Sie berechnet sich auf Basis der Fläche des Grundstücks und der zulässigen Bebauungshöhe (, sowie des Einheitssatzes).

Wenn man jetzt (auf einem Grundstück in welchem nach 1970 gebaut und bezahlt wurde) zb einen Zubau oder Neubau (zb Garage, nicht jedoch Carport) machen möchte, dann muss man eine Ergänzungsabgabe zahlen, wenn sich in der Zwischenzeit die zulässige Bebauungshöhe geändert hat.

Wie lassen sich die Bauklassen in Meter umrechnen, wenn Meter im Bebauungsplan stehen? Beispielsweise 6,9Meter?


 Wurzel der Fläche multipliziert mit Bauklasse multipliziert mit Einheitssatz (in manchen Gemeinden skandalöse 800-900 Euro).

§ 38 Abs 5 Nö BauO lautet ua: "Ist eine höchstzulässige Gebäudehöhe festgelegt, ist der Bauklassenkoeffizient von jener Bauklasse abzuleiten, die dieser Gebäudehöhe entspricht."

6,9m entsprechen Bauklasse II gemäß § 31 Abs 2 NÖ ROG (5-8m). Der Multiplikator für Bauklasse II ist 1,25.


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