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Wie sind denn diese beiden Teile des Carports voneinander getrennt, sodass es nicht als ein Bauwerk gilt. Gibts diese Trennung nicht, dann ist es ein einheitliches Bauwerk, das (wo auch immer) mit dem Hauptgebäude konstruktiv verbunden ist - und somit ist es dann keine eigenständige bauliche Anlage mehr, sondern Teil des Hauptgebäudes und somit im vorderen Bauwich nicht zulässig...... |
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Ja sehe ich eigentlich auch so, wurde aber verunsichert, da ich gehört habe, man könne das Carport durchaus an die Wände des Gebäudes anbauen, wodurch der Inhalt besser geschützt würde, nur im Bereich des vorderen Bauwichs, darf es lediglich über eine Seitenwand verfügen. Im Ergebnis würde der "verbaute Bereich" zur Bebauungsdichte zählen, der vordere Bereich nicht. Kann man also so nicht sehen. Daher meine 2. Frage, wenn also das Carport an sich nur über ein Dach und eine Seitenwand verfügt ist es ja an sich kein Problem. Aber darf das Carport dann zb die Dachrinne des Hauptgebäudes derart mitbenutzen, dass es ein Pultdach zum Hauptgebäude geneigt besitzt, welches in die Dachrinne des Hauptgebäudes entwässert oder gilt es dann bereits als verbunden bzw. müsste man da bei der konkreten Ausführung darauf achten, dass das Wasser quasi vom Carportdach in die Dachrinne tropft und nicht über eine Verbindung fließt? Oder das gar die Dachrinne mit beiden Dächern (Gebäudedach und Carportdach) verbunden ist. |
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Du musst dich klarer ausdrücken! Was heißt "anbauen"?? Unmittelbar daneben - also quasi 0cm Abstand, oder mit dem Hauptgebäude verbunden? |
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unmittelbar daneben mit 0cm aber nicht verbunden, wäre es 1. eine bauliche Anlage und 2. nicht raumbildend, oder doch? Aber wie sieht es mit der "gemeinsamen" Dachrinne aus, die an sich am Hauptgebäude Satteldach ist (zudem sich dann das Carportpultdach hinneigt)? |
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Gemeinsame Dachrinne von Gebäude und baulicher Anlage sehe ich nicht als konstruktive Verbindung. PS.: Aufpassen auf Gebäudehöhe |
Eigenständiges Carport steht direkt an einer Gebäudewand, ist aber konstruktiv nicht verbunden. Da es getrennt ist, zählt die Wand des Bestandsgebäudes nicht als Wand für das Carport. Maximal eine (eigene) Seitenwand ist beim Carport zulässig (Wand von anderem Gebäude zählt ja nicht als Wand für Carport, da nicht verbunden), damit das ganze nicht als Gebäude sondern noch als bauliche Anlage gilt und somit nicht zur bebauten Fläche zählt. ||
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Na gut, dann stimmt ja die von dir oben zitierte Aussage ("hab ich gehört"), dass dann das Carport bzw. dessen Inhalt durch die unmittelbar daneben bestehende Wand "besser geschützt" wird. Warum hat dich das "verunsichert"?? Im Idealfall kannst auf diese Weise ein Carport haben, welches eigentlich rundum geschlossen ist: Dach und eine Wand gehören direkt zum Carport (d.h. = bauliche Anlage), und an den anderen 3 Seiten stellst es unmittelbar neben Wände von anderen Gebäuden. Woher hast jetzt plötzlich das "raumbildend"?? Hat ja mit Frage hier überhaupt nichts zu tun! Und zur Dachrinne: es geht um eine "statische" Verbindung. Heißt: wenn ein Bauwerk wegkommt, dann verliert das andere seine statische Stabilität. Eine Dachrinne hat damit wohl nichts zu tun, oder? |
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Verunsichert hat mich die Aussage, die ich eben gehöhrt habe, das Carport selber kann außerhalb des vorderen Bauwichs mehrere Wände haben, nur beim vorderen Bauwich nicht, dies stimmt ja so nicht. Auch die Aussage, dass das Carport als bauliche Anlage nicht mit dem Bestand verbunden werden darf (gemeint ist gar nicht konstruktiv, sondern einfach 0cm Abstand statt 1cm Abstand) hat mich irritiert, denn das darf wohl schon sein. Raumbildend hat schon auch etwas damit zu tun, nämlich wenn es um die Bebauungsdichte geht. Wenn man das Carport nur mit Dach auf Stehern macht, es zwar mit 0cm zb an 2 Seiten am Bestand angrenzt, selbst aber gar keine Wand hat, dann dürfte man wohl später eine "eigene" Wand ergänzen. Müsste aber in diesem Fall wieder einreichen, oder? Wäre es ohne irgendwelche Einreichungen möglich eine Wand zu ergänzen, wenn diese zb an der Grundgrenze einfach so dort steht, ohne mit dem Carport oder sonst etwas verbunden zu sein? Ich nehme an ja, sofern es eine Wand ist, die "bautechnisches Wissen" erfordert? Aber welche Wände würden da darunter fallen bzw. welche nicht? |
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Was du da schreibst ist absolut missverständlich!! Eine Verbindung ist eine Verbindung - und die darf eben nicht sein. Unmittelbar aneinanderbauen - im geringsten Fall mit 0cm Abstand - ist jedoch keine Verbindung und somit zulässig. Wo hast denn das wieder her?? Blödsinn! Für die Bebauungsdichte zählt nur die bebaute Fläche von Gebäuden! Eine "Wand" - wird wohl immer "bautechnisches Wissen" erfordern und ist somit immer bewilligungspflichtig. |
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Ein rundum geschlossenes Carport würde ich nicht als idealfall sehen Wie kommt man da rein? Und in eine Wand ein Tor rein machen ergibt einen 2 teilige Garage |
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Na natürlich durch ein Tor, das man in der 4. Wand (=carporteigene Wand) einbaut Versteh ich nicht. Was ist eine "2 teilige Garage" und warum soll die daraus entstehen, wenn man ein Carport in eine 3 seitig umschlossene Nische hineinstellt stellt und an der freien vorderen Strinseite eine Wand mit Tor macht? Ist dann 1. keine "Garage" und 2. hats keine 2 Teile! |
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Also um es konkret zu machen, ich würd gern das Dach des Carports 0cm an die Hauswand bauen und die Fuge "verfugen", das sei angeblich nicht vorgesehen, es müsse quadsiein Spalt bleiben, wo dann Regen reinlaufen könnte. Bzgl. Wand: ich würd das Caport mal ohne eigene Seitenwand machen, da auf der Wetterseite der Nachbar hohe Pflanzen hat und es mir auch optisch nicht so gut gefallen würde. Laut Gemeinde ist keine Brandwand erforderlich, erst wenn der Nachbar dort baut (müsste dann er errichten). Wenn jetzt aber der Nachbar in Zukunft irgendwann mal die Pflanzen weg gibt, würde es ins Carport auf der Wetterseite evtl. reinregnen und ich müsste dann evtl. doch einen Schutz machen (wenn auch optisch eigentlich nicht gewollt). Wand ginge also nur mit Bewilligung, ein flächiger Zaun wäre aber vermutlich einfach so möglich, oder? |
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