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Bauauflage nicht erfüllt [NÖ]

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  •  1erFranz
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
5.10.2019 - 27.4.2022
23 Antworten | 7 Autoren 23
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31
Bei der Sanierung meines 100 Jahre alten Hauses wurden auch die Fenster ausgetauscht. Dazu wurde mir die Verwendung einer Sicherheitsvergladung bei Fenster unter 100 cm Parabetthöhe vorgeschrieben.
Da der Fußboden im Endeffekt höher als geplant geworden ist habe ich jetzt diese 100 cm unterschritten, leider aber kein Sicherheitsglas in den neuen Fenstern verbaut da diese bereits zuvor getauscht wurden.
Welche Möglichkeiten habe ich um der Bauordnung zu entsprechen ohne die Fenster erneut zu tauschen? Bitte dringend um Expertenmeinung, da ich online keine Antworten zu solch einem Sachverhalt finden kann.
Danke!

  •  GeorgL
  •   Gold-Award
5.10.2019  (#1)
Die gesamten Fenster musst du sicher nicht tauschen. Entweder du lässt in den betroffenen Fenstern die Verglasung tauschen, das kann je nach Typ sehr einfach (und auch nicht besonders teuer) oder fast unmöglich sein (wenn verklebt). Oder du montierst davor ein Geländer oder ähnliches das den durchsturz verhindern kann. 

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  •  MissT
  •   Gold-Award
5.10.2019  (#2)
Stimmt denn das überhaupt? Um welches Bundesland handelt es sich? Welche Parapethöhe ist jetzt tatsächlich heraus gekommen?

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  •  1erFranz
6.10.2019  (#3)
Hallo! Danke für die Antworten!
Ja, es stimmt leider tatsächlich, obwohl es mich nach meinen Recherchen mittlerweile auch sehr wundert. Der Bescheid wurde am 29.1.2014 ausgestellt.
Darin steht dass sämtliche Fenster ab einer Parabethhöhe von 100 cm!??!! in Sicherheitsvergladung herzustellen ist. Die tatsächliche Parapethhöhen im Haus bewegen sich in den unterschiedlichen Räumen Veranda (Zubau) zwischen 93 cm und Küche und 88 cm WZ/ SZ. Parabethbreite mehr als 20 cm.
Meine Recherchen haben ergeben dass somit 85 cm Parabethhöhe genug für die Absturzsicherung sein sollten und alles über 90 genug um ohne Sicherheitsglas auszukommen.
Sehe ich das richtig und wie kommt es dann dazu, dass solche Auflagen im Baubescheid verlangt werden?

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  •  1erFranz
6.10.2019  (#4)
Ach ja, es handelt sich um Niederösterreich....

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  •  MissT
  •   Gold-Award
6.10.2019  (#5)
Also in unserem Neubau (Einreichplan genehmigt 2017, NÖ) ist die Standardparapethöhe 90cm und meiner Erinnerung nach haben wir bei diesen Fenstern kein VSG. Ich kann mir nicht vorstellen, dass die Rechtssituation drei Jahre früher wesentlich anders war. Es müsste ja auch unterschieden werden, ob hinter dem Fenster eine Absturzgefahr gegeben ist - also z. B. EG oder OG. Ich bin schon gespannt was unser Forenfachmann @Karl10 dazu hoffentlich noch postet.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
6.10.2019  (#6)
Könntest du die Auflage aus dem Bescheid bitte mal wörtlich zitieren?

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  •  Beachflyer77
6.10.2019  (#7)
Wenn es Fenster ab einer Parapethöhe von 100 betrifft bist du aus dem Schneider, denn du bist überal darunter. Genauer Wortlaut wäre hilfreich. Normalerweise betrifft es Fenster unter 95 cm PPH

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  •  1erFranz
6.10.2019  (#8)
Gerne: „Sämtliche Verglasungen bei Parabethhöhen von weniger als 1,00 m sind in der Qualität VSG bzw. ESG auszuführen“.
Danke für eure Hilfe!

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  •  Beachflyer77
7.10.2019  (#9)

zitat..
1erFranz schrieb: Meine Recherchen haben ergeben dass somit 85 cm Parabethhöhe genug für die Absturzsicherung sein sollten

 Hier geht es weniger um Absturzsicherung, sondern mehr um Verletzungsgefahr wenn man ins Glas fällt was bei Fenstern bis(fast) zum Boden oft gegeben ist. Betrifft auch Glaseinsätze in Innentüren.

Wo die Genaue Grenze liegt kann ich nicht Sagenaber ich denke wenn es über 90 ist sollte es passen. Wenn in der Küche die Arbeitsplatte ins Fenster hineinläuft mit 88 cm sollte es auch passen da man ja gewaltig Anlauf nehmen muß um in dieses Fenster zu fallen


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  •  MissT
  •   Gold-Award
7.10.2019  (#10)
Also mir kommt das immer noch seltsam vor. Es geht ja offensichtlich eben nicht oder nicht nur um die Absturzsicherung, denn hierfür dürfte nur VSG angeführt werden. ESG dient ja einer Minimierung des Verletzungsrisikos an Glasscherben. Ist der zitierte Text aus einem Gesetz oder von der Baubehörde und ev. nur eine lokale (ev. auch unzulässige?) Vorschrift?

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  •  Beachflyer77
7.10.2019  (#11)
Aus der OIB 4

4.3 Verglasungen mit absturzsichernder Funktion
Verglasungen, die als Absturzsicherungen dienen, müssen unbeschadet der Bestimmungen gemäß
5.1.1 bis 5.1.3 aus geeignetem Verbund-Sicherheitsglas bestehen. Bei Isolierverglasungen und
Verglasungen mit mehreren Scheiben (z.B. Verbundverglasungen) gilt dies für zumindest für eine
Scheibe.
5 Schutz vor Aufprallunfällen und herabstürzenden Gegenständen
5.1 Glastüren und Verglasungen ohne absturzsichernde Funktion
5.1.1 Folgende Glaselemente müssen unbeschadet der Bestimmungen gemäß 4.3 aus geeignetem Sicherheitsglas,
wie z.B. ESG, hergestellt sein:
- Ganzglastüren und Verglasungen in Türen bis 1,50 m Höhe über der Standfläche,
- vertikale Verglasungen (wie z.B. Glaswände) entlang begehbarer Flächen bis 1,00 m Höhe
über der Standfläche. Davon sind Fenster ab einer Parapethöhe von 85 cm ausgenommen.
- vertikale Verglasungen (wie z.B. Glaswände) entlang begehbarer Flächen in Bauwerken mit
möglichem Menschengedränge bis 1,50 m Höhe über der Standfläche.

aus https://www.oib.or.at/sites/default/files/rl4_250407.pdf

zitat..
1erFranz schrieb: Gerne: „Sämtliche Verglasungen bei Parabethhöhen von weniger als 1,00 m sind in der Qualität VSG bzw. ESG auszuführen“.

 Wurde wahrscheinlich in einer Gemeindestube geboren


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  •  Karl10
  •   Gold-Award
7.10.2019  (#12)
Möchte wieder einwenig Struktur in die Sache bringen:
1erFranz hat in seinem Bescheid eine rechtskräftige Auflage, die eine eindeutige, unmissverständliche und in keiner Weise irgendwie interpretierbare Vorgabe enthält: nämlich, dass "sämtliche" Verglasungen bei weniger als 1m Parabethhöhe aus Sicherheitsverglasung zu sein haben. Ob VSG oder ESG kann er sich frei aussuchen.
Diese Auflage wurde von ihm nicht bekämpft, er hat keine Berufung eingelegt - sie ist somit rechtskräftig und gilt für das mit dem Bescheid bewilligte Bauwerk.
Womit zunächst alles gesagt ist. Woher der Sachverständige diese Auflage hatte, ob sie damals irgendwo durch ein Gesetz gedeckt war oder nicht, ist jetzt nicht mehr relevant. Die Auflage gilt, weil sie rechtskräftig ist - auch wenn sie tatsächlich falsch war. Und zwar falsch auch nach der damals gültigen Gesetzeslage Bauordnung 1996 und dazugehörige Bautechnikverordnung. OIB-Richtlinien waren damals in NÖ noch nicht umgesetzt und daher nicht anwendbar.

Wie also kann der 1erFranz aus dem Dilemma wieder herauskommen??

Da stellt sich für mich zunächst die Frage, wie kommt er jetzt plötzlich überhaupt auf dieses Thema?? Was für einen Anlass gab´s dafür? Warum ignoriert er es nicht weiterhin so wie bisher auch?

Einen Lösungsansatz für das Problem hätte ich dann schon auch noch. Zuvor wollte ich aber auch noch wissen, welche Parabethhhöhen im bewilligten Einreichplan konkret eingezeichnet waren und wieviel diese Höhen davon jetzt tatsächlich abweichen?

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  •  1erFranz
7.10.2019  (#13)
Danke für eure Gedanken zu dieser Angelegenheit.
Es ist so, dass es sich bei diesem Bauprojekt um eine Sanierung eines fast 100 Jahre alten Hauses handelt. Der Baumeister, welcher den Einreichplan gezeichnet hat hat diesen sehr einfach gehalten und nur notdürftig bemaßt. Ich kann ehrlich gesagt im Plan nirgends eine eingezeichnete Paraoethhöhe finden. In der Baubeschreibung findet man nur  „Die Abstände sind Auf Grund des Bestandsgebeudes vorgegeben.“
Nahezu sämtliche Arbeiten dieses Unbaues wurden von mir und meiner Lebensgefährtin bisher selbst erledigt. Bis auf die neu zugebaute Veranda und eben die Fenster und Türen.
Nachdem wir nun mit dem letzten Schritt, dem Dachbodensusbau beginnen habe ich mir denBaubescheid kurz hervorgeholt um die Auflagen bezüglich des Dachbodenausbaues zu überprüfen. Dabei ist mit die Auflage mit dem Sicherheitsglas nochmal in den Sinn gekommen.
Also klar meine Schuld! Erstens (aus Unwissenheit) den Baubescheid nicht angefochten und zweitens bei der Fussbodenherstellung nicht genug Wert auf die Einhaltung der 100 cm Parabethhöhe gelegt. Dennoch wäre ich über Anregungen und Vorschläge sehr dankbar, wie ich aus diesem Schlamassel wieder rauskommen kann. Danke schon im Vorraus an alle Beteiligten!

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  •  1erFranz
8.10.2019  (#14)
@Karl10 Ich bin schon sehr auf Ihren Lösungsansatz gespannt!
Welche Möglichkeiten bleiben mit nun wirklich? Tausch des Fensterglases sofern möglich? Sonstige Sicherungsmaßnahmen? Rechtliche Möglichkeiten? Ich bin zur Zeit wirklich etwas ratlos....

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  •  MissT
  •   Gold-Award
8.10.2019  (#15)
Ich denke, die Lösung ist so simpel wie naheliegend: Mach es nicht zum Thema! Wenn die Baubehörde den Einreichplan bewilligt hat, obwohl keine Parapethöhen eingetragen sind, dann sei froh drüber. Weiters kannst Du wohl davon ausgehen, dass sich auch der Bauleiter (Baumeister?) damit für die Fertigstellungsmeldung nicht weiter auseinander setzen wird. Ich rate Dir also, keine schlafenden Hunde zu wecken.

Ganz nüchtern betrachtet, ist es ja auch Quatsch: Es besteht ja nun wirklich kein Risiko, dass jemand bei einem Fenster mit Parapet 100 nicht durchfällt, aber bei Parapet 85 schon. Bei bodentiefen Glaselementen oder bei einer Parapethöhe, die wie eine Stufe mit nur einem Schritt erklommen werden kann, ist das natürlich etwas anderes. 

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
8.10.2019  (#16)
Ganz genau, MissT, so sehe ich das auch. Und zwar in 3 Stufen:

Stufe 1:
Ganz einfach ignorieren und abwarten. Die Baubehörde kommt sicher nicht die Parabethhöhe nachmessen und kontrollieren, welches Glas in den Fenstern ist. Und auch beim Bauführer würds mich wundern, so wie ich aus meiner Erfahrung die Gewissenhaftigkeit und Genauigkeit der Bauführer bisher kennengelernt habe emoji

Stufe 2:
Sollte das Ganze tatsächlich Thema bei der Baubehörde werden, dann würde ich zunächst auf Vernunft und Hausverstandsebene argumentieren:
1. War die Auflage auch schon zum Zeitpunkt der Baubewilligung (siehe Bauordnung 1996 und dazugehörige BAutechnikverordnung) falsch und ungesetzlich. Da hat der Sachverständige einen groben Fehler gemacht (es hat mal früher die 100 cm tatsächlich gegeben, da hat er sich offensichtlich nicht entsprechend weitergebildet; oder aber sie haben einen vorgefertigten Textbaustein verwendet und verabsäumt, diesen zu aktualisieren.). Also rechtskräftige Auflage hin oder her - da muss jedenfalls die Gemeinde mehr als ein schlechtes Gewissen haben und sich fragen, ob sie da jetzt mit aller Härte reinfahren und einen baupolizeilichen Auftrag erlassen, die Fenster zu tauschen.
Und da komm ich zu 2.: Es würde damit etwas erzwungen, das auch nach heutiger Gesetzeslage (mittlerweile in NÖ umgesetzte OIB-Richtlinie 4, Stand 2011) in keiner Weise vorzuschreiben wäre.
Also so einen formalistischen, rein theoretischen Justamentstandpunkt einer Gemeinde hätte ich noch nicht erlebt.

Komm ich zu Stufe 3:
Sollte das alles wider Erwarten doch anders laufen und die Erfüllung der Auflage mit aller Gewalt erzwungen werden, dann muss man diese Auflage "aushebeln" bzw. obsolet machen. Das geht dann nur mit einem neuen Bescheid. Das wird jetzt sehr theoretisch, aber man müsste einen Antrag auf Bewilligung einer Abänderung des bewilligten Bauwerks stellen. Und zwar beschränkt auf die Fenster und hier wiederum im Detail bezogen auf ein geändertes Fenstermaß (drum meine Frage nach den ursprünglich eingezeichneten Parabethhöhen). Also ein Bauansuchen für ein geändertes Fenstermaß (Architekturlichte) stellen (niedrigere Parabethhöhe als ursprünglich). Im gleichen Zuge würde ich in die Baubeschreibung für diese "neuen" (abgeänderten) Fenster die Abänderung des ursprünglichen, vorgeschriebenen Sicherheitsglasses auf Normalglas hineinschreiben (was jetzt ja jedenfalls genehmigungsfähig ist). Somit würde man ergänzend zum alten Baubescheid einen zusätzlichen "Fensterbescheid" bekommen und die alte Auflage wäre damit obsolet.
Ist jetzt sehr theoretisch, könnte aber im Bedarfsfall so funktionieren und braucht natürlich eine genau überlegte Ausformulierung von Bauansuchen, Baubeschreibung usw. Könnte auch sein, dass eine Geminde mit so einem Ansuchen zunächst überfordert ist.
Im Übrigen denke ich aber, dass diese Stufe 3 hier nicht notwendig sein wird und tatsächlich rein theoretischer Natur bleiben wird.

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  •  1erFranz
9.10.2019  (#17)
Hallo ihr Lieben!
Ihr habt mir nun wieder einigermaßen Mut gemacht. Ich war schon verzweifelt auf der Suche nach Ersatzmassnahmen wie zb Splitterschutzfolie. Außerdem habe ich Kontakt mit dem Fensterhersteller aufgenommen ob und wie und zu welchem Preis eine Abänderung möglich wäre. Dies möchte ich allerdings tunlichst vermeiden, da das wohl annähernd an die Kosten von neuen Fenstern herankommen würde.
Ich baue nun mal auf die Argumentation von @Karl10 und hoffe dass es mit den Möglichkeiten 1 und oder 2 zu erledigen ist. Ich bin aber auch sehr dankbar für das Aufzeigen eines Weges darüber hinaus mit der Möglichkeit 3.
Könnt Ihr mir vielleicht einen kompetenten Baurechtler empfehlen dafür dass eine solche Herangehensweise nötig sein würde - auch zwecks passender Firmulierung eines solchen Antrages?
Ich bin jedenfalls sehr begeistert von diesem Forum und der Hilfsbereitschaft seiner Teilnehmer! Danke nochmal an Alle, die versucht haben zu beruhigen und zu helfen!

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  •  energiesparhaus
  •   Dieses Logo kennzeichnet einen Beitrag des energiesparhaus.at-Teams
9.10.2019  (#18)
@1erFranz: Für besonders hilfreiche Beiträge könnte man die kleinen Orden vergeben, die sich rechts unten in jedem Beitrag befinden. Das freut die User und hilft beim Finden besonders hilfreicher Beiträge bzw. User. emoji

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  •  1erFranz
9.10.2019  (#19)
Vielen Dank für den Hinweis! 😊

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
9.10.2019  (#20)
@Energiesparhaus
Toll, ihr lest da einzelne  Beiträge mit! 
Und ja,  es freut,  wenn ein Zeichen kommt, dass ein Beitrag Anerkennung findet und hilfreich war. Auch wenn das überhaupt nicht der Grund ist, warum ich hier schreibe. Danke!

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
9.10.2019  (#21)
@1erFranz
Wie schon gesagt: zunächst mal abwarten! Jetzt schon einen Experten zu befassen, ist sicher zu früh.

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