Liebe Gemeinde, lieber Karl
in §52 heisst es
"(...)bis zu einer Gesamtlänge je Geschoß von nicht mehr als einem Drittel der Gebäudelänge des Hauptgebäudes (...)"
Ich habe drei Stockwerke- wobei das unterste in den Hang gebaut ist. Kann ich die Gebäudelänge des untersten Geschoßes für die Bemessung der zulässigen Länge eines Vorbaus heranziehen auch wenn die begrenzenden Mauern nicht überall aus dem Boden ragen? Die Bodenplatte hat die Länge des Untergeschosses. Ich hoffe ich habe mich verständlich ausgedrückt.
Liebe Grüße aus dem Nebel!
Reini
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