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Zunächst vorweg: du zitierst da offensichtlich nicht die derzeit lt. Bautechnikverordnung geltende Version der OIB Richtlinie. Und: Was du suchst steht im Punkt 3.1.6! (Abstand des Fensters muss 0,5m von der Mitte der brandabschnittsbildenden Wand sein) |
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Danke für die Antwort! Habe aus der 2019er Fassung kopiert, ich werde mich nun auf die 2015er beziehen. Meinst du 3.1.8? Türen, Tore, Fenster und sonstige Öffnungen in Außenwänden, die an brandabschnittsbildende Wände anschließen, müssen von der Mitte der brandabschnittsbildenden Wand – falls die horizon-tale Brandübertragung nicht durch gleichwertige Maßnahmen begrenzt werden kann – einen Ab-stand von mindestens 0,50 m haben. Der Abstand solcher Öffnungen voneinander muss bei Gebäu-den, deren Außenwände an der brandabschnittsbildenden Wand einen Winkel von weniger als 135 Grad bilden, mindestens 3,00 m betragen. Diese Abstände gelten nicht für den Bereich seitlicher Wandabschlüsse bei Arkaden, Einfahrten, Durchfahrten, Garagentoren, Loggien u. dgl. Was ist mit dem zweiten Satz gemeint? Wie kann ich mir das an einem Gebäude vorstellen? Wir haben ja einen Winkel von 90 Grad. Ist hier der Abstand gemeint, wenn man 2 Fenster hat? Für uns sollten aber die 0,5m gelten? |
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Falsch! Du musst dich auf die NÖ Bautechnikverordnung beziehen und in dieser ist noch immer die OIB 2011 (mit diversen Abänderungen bzw. Ergänzungen) verankert. |
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Danke für die Info! Kannst du mir den ganzen Absatz noch erläutern? Mir sind die 135 Grad und 3m nicht klar. |
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Trifft für dich ja nicht zu. Aber hier die zeichnerische Erläuterung in den FAQ´s zur OIB Richtlinie: https://www.oib.or.at/sites/default/files/rl2_03.01.06.a_12.02.2009.pdf |
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Danke für deine Hilfe! |