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Soll ein vorhandenes, bereits genehmigtes Glasdach mit Wänden erweitert werden, oder ganz was neues hinkommen? im Prinzip handelt es sich um einen Zubau, wenn der Wintergarten konstruktiv mit dem Bestandsgebäude verbunden ist (anzunehmen, da er sich wohl an der Hauswand abstützt). Wenn er "daneben" steht ist es ein eigenständiges Gebäude. Daher ja: Einreichplan, prüfen ob Bebauungsdichte überschritten und falls "nahe" beim Nachbarn evtl. sogar Grenzvermessung. Ergänzungsgebühr ist User Karl10 der Experte. Aber grundsätzlich: sofern überhaupt eine zu zahlen wäre (weil sich die Bebauungshöhe geändert hat), würde wohl eine fällig werden. Eine andere Beurteilung könnte sich evtl. ergäben, wenn der Wintergarten mit seitlich schiebbaren Glaselementen versehen ist, die die meiste Zeit offen sind. Aber auch dann gilt: wenn er mit der Hauswand verbunden ist, ist es ein Zubau. |
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Hallo, Danke Ja ist ein ZUBAU, da er an das HAUS angebaut/verbunden wird Ich dachte nur, da es ja das Dach schon gibt ist es eben KEIN ZUBAU... Abstand zum NAchbarn ist gegeben, da es ja die bestehende Terrasse ist, also das Haus ist ein 4eck und ein Teil ist die Terrasse, wodurch der Wohnraum selbst so ein L ergibt. |
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Es gibt dafür auch eine Bewilligung? Ansonsten: "Zubau" hin oder her, was du vor hast (eine offene Terrasse zu schließen und einen Raum daraus zu machen) braucht auf jeden Fall eine Baubewilligung (Bauansuchen - Einreichplan - Baubeschreibung - Bauverfahren - Baubewilligungsbescheid)! Was meinst mit "Ergänzungsgebühr"? Aufschließung? Kanaleinmündung? Kanalbenützung? Wasseranschluss? Was hast bisher zu all diesen Bereichen bezahlt bzw. was war Berechnungsgrundlage? Die Überdachung der Terrasse hätte auch schon bisher sehr wahrscheinlich zur Folge gehabt, dass sie zur bebauten Fläche zählt. Eine Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe kann man von vornherein ausschließen, da es dabei nur auf die Grundstücksfläche ankommt. |
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um es gut beurteilen zu können, wäre eine Skizze oder Foto nötig. Was den Abstand zum Nachbarn betrifft, wäre auch der seitliche Bauwich zu beachten, falls es einen gibt (offene, gekoppelte Bauweise). Ich denke er meint mit der Ergänzungsgebühr jene die fällig wird, falls das Grundstück später höher gewidmet wurde. Ich denke ein reines Terrassendach an einer Seite am Haus befestigt wäre ein Zubau der nicht raumbildend ist und somit zur überbauten, aber nicht zur verbauten Fläche zählt und somit bei der Bebauungsdichte bisher unberücksichtigt blieb. Durch die Seitenwände wird es nun zu einem raumbildenden Gebäude und muss eingerechnet werden. Aus prakitscher Sicht aber nochmals meine Frage: bleiben die Wände fix zu oder sind es verschiebbare Glaswände, die man aufschieben kann. Wie wurde das jetzige Dach bewilligt? Baubewilligung? Bauanzeige? gar nix? |
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Marcus hat bereits oben beantwortet, dass das Haus ein "L" ist, in dessen innerer Ecke die Terrasse liegt - in Summe ein Viereck. Da demnach die Terrasse nirgendwo über die Hausfronten vorspringt, hat das klarerweise jetzt auch keinerlei Auswirkungen auf einen Bauwich! weder "überbaut" noch "verbaut" sind hier korrekt verwendete Begriffe. Es heißt "bebaut" und dafür gibts Definitionen in den Gesetzen ( allerdings - leider - nicht gleichlautend zwischen Bauordnung und Kanalgesetz) Und was willst dann daraus ableiten?? Hat hier keine Bedeutung!! Is jetzt mal reine Spekulation (die nicht weiter hilft). Bitte auf Antworten warten, da ich die Frage ohenhin schon gestellt habe: 1 |
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Dem User scheint es um Abgaben für Kanal/Wasser zu gehen. Die Entscheidenden Punkte die abzuklären wären sind: - Hat die Überdachung der Terrasse über 10m² groß oder über 3m hoch? - Ist die Terrassenüberdachung mit dem Haus konstruktiv verbunden oder steht sie als eigenständiges Bauwerk (z.B.Holz- oder Metallkonstruktion mit Säulen ohne statischer Verbindung zum Haupthaus) davor? - Ist die Terrassenüberdachung bewilligt oder wurde sie ohne Bewilligung gebaut? |
Was hat ein Umbau der Terrassenüberdachung zu einem Wintergarten mit einer möglichen Änderung der Bauklasse zu tun? Bitte nicht irgendetwas herausinterpretieren das mit dem Thema nichts zu tun hat und die User nur verwirrt. ||
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Stimmt, er müsste zuerst mal sagen welche Abgabe er meint. Spielt 10m²/3m auf die bewilligungsfreie Aufstellung von Gerätehütten/Glashäusern an? Wäre das hier wirklich anwendbar bei einem "Wohnraum", wo wir noch gar nicht wissen, ob es aus Glas werden wird? zur Fläche laut Bauordnung: stimmt es heißt bebaute Fläche, die ist relevant für die Bebauungsdichte: bebaute Fläche: als solche gilt die senkrechte Projektion des Gebäudes einschließlich aller raumbildenden oder raumergänzenden Vorbauten (z. B. Erker, Loggien) auf eine waagrechte Ebene, wobei als raumbildend oder raumergänzend jene Bauteile gelten, die wenigstens 2 Wände und ein Dach (Bedeckung) aufweisen; es gibt aber auch die überbaute Fläche, dazu zählt derzeit vermutlich das bestehende Dach, je nachdem wie viele Wände es bereits hat (sprich wenn es 0-1 Wand hat): überbaute Fläche: die durch die oberirdischen Teile des Bauwerks überdeckte Fläche des Baugrundstücks einschließlich untergeordneter Bauteile (z. B. Vordächer); @Karl10: warum meinst, dass die Überdachung wahrscheinlich schon bisher zur bebauten Flächen gezählt hat? Weil das Dacht evtl. an 2 Hauswänden befestigt ist aufgrund der L-Form? |