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- Ein Abriss des alten Gebäudes ist grds möglich. Mit dem Abriss geht die Bewilligung dieses Gebäudes jedenfalls unter. Ob danach wieder neu gebaut werden darf, ist freilich eine andere Frage. - Ein grds Neubau eines Wohnhauses im Grünland ist so einfach nicht möglich. Im Grünland dürfen Bauten nur errichtet werden, die "zur bestimmungsgemäßen Nutzung notwendig sind" - was bedeutet, dass man letztlich nur bauen darf, wenn es einen landwirtschaftlichen Betrieb (zumindest im Nebenerwerb) gibt und auch dann nur im dafür "notwendigen Ausmaß". Also ein reines Wohnhaus mit 220 m2 Wohnfläche zu bauen und anzugeben, auf den angrenzenden 3,5 ha stehen 20 Obstbäume und 4 Pferde wird nicht reichen. Hier kommt es schlicht auf das konkrete Projekt und auch das landwirtschaftliche Betriebskonzept an, wie der landwirtschaftliche Betrieb umgesetzt werden soll. Ob eine Nachnutzung nach § 30 Abs 6 Oö ROG möglich ist, müsste konkret geprüft werden. Ein (vereinfacht möglicher) gänzlicher Abbruch und Neuerrichtung nach § 30 Abs 8a Oö ROG wäre nur bei einer Sonderausweisung zulässig - die liegt offenbar nicht vor. - Die Frage ist schon mal, was es mit dieser "Baufläche" auf sich hat - es werden wohl nciht 52 m2 Dorfgebiet und rundum Grünland sein. Also vermutlich liegt hier gänzlich Grünland vor und die 52 m2 sind nur ein eigenes Grundstück im Grundbuch/Kataster (ev eine "Bauarea") - dann gilt oben geschriebenes. Ob eine Bauland (Dorfgebiet)-Widmung möglich (fachlich) ist, ist eine individuelle Frage, entscheiden müsste der Gemeinderat. |
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Das Gebäude befindet sich definitiv auf einem eigenen Grundstück. Im Grundbuchauszug ist diese Fläche mit der Bezeichnung "Baufl." angegeben? Man nehme an, dass Haus bleibt so wie es ist und wird lediglich renoviert. Darf hierfür eine Kläranlage plus Brunnen errichtet werden? Im Umkreis von 10km befindet sich kein Dorf. Es sind nur mehrere Sternchenbauten und Bauernhöfe in unmittelbarer Umgebung. Das bedeutet eine Dorferweiterung wird wohl nicht gehen. Die Gemeinde müsste somit generell ein Dorfgebiet widmen. Das ist für mich leider nicht realistisch. Wie hoch kann hier die Haltung des Gemeinderates von der Priorität her bewertet werden? Ab wann ist ein Betriebskonzept für den Bau eines Wohnhauses gerechtfertigt? In der Tat ist hier wirklich der Betrieb einer "Mikro- Landwirtschaft" geplant. |
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- Diese "Baufläche" oder auch Bauarea genannt, sagt nichts über die Widmung aus bzw bedeutet nicht, dass dieser Teil des Grünlandes beliebig bebaut werden dürfte; die Baufläche ist lediglich grundbücherlich ein eigenes Grundstück. - Die Frage ist, ob und wenn ja, welche Bewilligung für das alte Haus besteht. Im Rahmen der Nachnutzung nach § 30 Abs 6 Oö ROG ist in dieser Konstellation wohl vor allem die "Erhaltungswürdigkeit" ein Problem, wenn das Objekt letztlich nicht bewohnbar ist. - In diesem Fall ist eine Baulandwidmung absolut unrealistisch. Die Haltung des Gemeinderats ist zunächst primär von der Einschätzung der Sachverständigen abhängig. In dieser Lage ist aber eine Baulandwidmung fachlich wohl schlicht nicht gerechtfertigt und würde auch von der Landesregierung als Aufsichtsbehörde nicht akzeptiert werden. - Ein Betriebskonzept ist grds immer dann erforderlich, wenn ein landwirtschaftlicher Betrieb als Rechtfertigung für das Bauvorhaben vorgebracht wird. Damit ein landwirtschaftlicher Betrieb im Nebenerwerb (was eben die Untergrenze ist) angenommen werden kann, muss man realistisch Einkünfte daraus in Höhe von rund 6-7.000,- Eur/Jahr erzielen können bzw realistischerweise annehmen können. Darunter ist das ein reiner Hobbybetrieb, der keine Baulichkeiten in Grünland rechtfertigt. |
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Danke für die Information! Ich habe bereits ebenfalls gelesen, dass diese Eintragung nichts mit der Flächenwidmung zu tun hat. Sehr schade. So wie ich das nun sehe ist es nur möglich dort ein Haus zu errichten wenn der Gemeinderat beim Land um eine Umwidmung in Dorfgebiet veranlasst und dies genehmigt wird? Zum Thema Bewilligung: • Was ist hier genau gemeint? Von welcher Bewilligung sprechen Sie? • Wie erfahre ich, welche Bewilligung für dieses Haus vorliegt? Zum Thema "Erhaltungswürdigkeit": • Wo und wie defniert sich der Begriff "Erhaltungswürdig"? • Sind erhaltungswürdige Gebäude sogenannte "Sternchenwidmungen" ? • Kann ich als Besitzer die Erhaltungswürdigkeit wieder herbeiführen? • Es ist nämlich so, dass beispielsweise ein elektrotechnischer Hausanschluss mit Zähler etc. vorhanden ist. Ebenfalls ist eine Anbindung zum öffentlichen Straßennetz gegeben. • Ist es möglich durch den Bau eines Brunnens bzw. einer Kläranlage den Status "Erhaltungswürdig" zu erreichen? • Darf eine Kläranlage überhaupt auf Grünland errichtet werden? Die Problematik ist, dass die Trinkwasserversorgung vormals durch eine Quelle des Nachbargrundstückes gegeben war. Leider wurde diese aufgehoben und es ist nun eben trocken (Löschung einer Dienstbarkeit). Im Grundegenommen wurde dieses Gebäude über viele Jahre als Wohnhaus verwendet. Wie kann es nur möglich sein, dass dieses plötzlich den Status eines Hauses plötzlich verliert, obwohl ansonsten die Baussubstanz gut ist? Zum Thema Betriebskonzept: • Wer legt fest, dass Einkünfte von 6000.- erreicht werden müssen? • Kann ein Bau in besagtem Grünland realisiert werden, wenn die genannten 6000.- durch Zupachtung erwirtschaftet werden können? Herzlichen Dank für die Beantwortung meiner Fragen! |
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- Würde eine Dorfgebietswidmung für den fraglichen Bereich beschlossen werden, dann kann dort auch ohne landwirtschaftlichen Betrieb ein Wohnhaus errichtet werden. Allerdings ist eben anhand der Schilderungen nicht davon auszugehen, dass eine Baulandwidmung in diesem Bereich realistisch ist - der Gemeinderat kann nicht einfach sagen, wir beschließen das jetzt und fertig, sondern es braucht dazu eine ausreichende Grundlagenforschung, Übereinstimmung mit den Raumordnungszielen, etc - und somit wird eine kleine Fläche Bauland im "Nirgendwo" (ohne Siedlungsstruktur oder -zusammenhang) nicht funktionieren. - Ich meine die Baubewilligung für das Bestandsobjekt. Informationen dazu hat freilich die Baubehörde (Gemeinde). Im Rahmen dieser Bewilligung kann das Bestandsobjekt grds renoviert werden, dh Erhaltungsarbeiten, aber nicht abgerissen und neugebaut (auch nicht in gleicher Größe) werden. - Die Erhaltungswürdigkeit ist eine Voraussetzung, damit eine sog Nachnutzung bestehender landwirtschaftlicher Bauten rechtlich möglich ist. Siehe § 30 Abs 6 Oö ROG (https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/OB/1993/114/P30/LOO40016693?Abfrage=Landesnormen&Kundmachungsorgan=&Bundesland=Ober%c3%b6sterreich&BundeslandDefault=Ober%c3%b6sterreich&Index=&Titel=rog&Gesetzesnummer=&VonArtikel=&BisArtikel=&VonParagraf=30&BisParagraf=&VonAnlage=&BisAnlage=&Typ=&Kundmachungsnummer=&Unterzeichnungsdatum=&FassungVom=12.12.2019&VonInkrafttretedatum=&BisInkrafttretedatum=&VonAusserkrafttretedatum=&BisAusserkrafttretedatum=&NormabschnittnummerKombination=Und&ImRisSeitVonDatum=&ImRisSeitBisDatum=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=&Position=1&SkipToDocumentPage=true&ResultFunctionToken=64163383-1f22-46b4-9fcf-1b8405b5a589). Dies ist nicht ausdrücklich definiert, letztlich muss der Bestand in einem Zustand sein, der den weitern Erhalt rechtfertigt. Das muss sich der Sachverständige im Einzelfall ansehen. Die Erhaltungswürdigkeit muss objektiv vorliegen. Das hat nichts mit einer Sternchenausweisung zu tun. Sternchen-Häuser sind "bestehende Wohngebäude im Grünland", deren Baufläche letztlich wie Dorfgebiet behandelt wird. - Betriebskonzept: Es braucht zumindest einen Nebenerwerb, dies hat die Rechtsprechung näher definiert und die von mir genannten rund 6.000,- wurden mWn vom LVWG Oö entschieden. Darunter ist es rechtlich nur ein Hobby. Diese Untergrenze muss grds mit Eigenflächen erreicht werden. Bei 3,5 ha ist ein wirklicher Betrieb sehr fraglich. Auch muss die Baulichkeit (insb die betrieblichen Flächen) immer im Verhältnis zur Betriebsgröße stehen, dh bei einem wirklichen Bauern mit 50 ha können ohne weiteres 2 große Maschinenhallen notwendig sein, bei einem kleinen Nebenerwerb ist vl schon der Geräteraum mit 100m2 überdimensioniert. Auch hier muss man ein konkretes Projekt vorlegen, das dann beurteilt werden kann. - Letztlich ist der Ansprechpartner hier die Baubehörde (Gemeinde). Und ein Hinweis aus der Praxis, bitte nicht so herangehen, dass man ein Gebäude einer bestimmten Größe bauen möchte und dann Möglichkeiten der Rechtfertigung sucht. Das bringt immer rechtliche Schwierigkeiten. |
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Ich würde als erstes zur Landwirtschaftskammer gehen und dort klären ob: - du ein Lw Grundstück überhaupt kaufen darfst - dein Betriebskonzept realistisch ist (du musst davon leben können, heutzutage hören Betriebe auf mit 10x soviel Fläche) - du befähigt bist (lw Ausbildung hast du?) Brunnen und Kläranlage werden das kleinste Problem werden, kostet halt Geld. Renovieren und Umbauen wird gehen. Wenn du dort 5J gewohnt hast wird es mit einem Neubau einfacher. Ausser es wird bis dahin wieder das Gesetz geändert. |
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Hallo sauerrampfa, hier gibt es dazu Erfahrungen und Preise: Gebäude auf landw. gentzt. Fläche: Abriss/Neubau/Umwidmung |
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Ein Landwirtschaftliches Grundstück darf jeder kaufen, wenn es die Grundverkehrskommision erlaubt. Dies ist aber in den wenigsten Fällen ein Problem, da das Grundstück eigentlich immer an den geht, der mehr zahlt. Leben muss er von dem Konzept auch nicht, es kann ja auch eine Nebenerwerbstätigkeit sein. Ebenso benötigt man nicht automatisch einen Landwirtschaftlichen Facharbeiter um einen Landwirtschaftlichen Betrieb zu führen. Sollte der Betrieb aber nur gegründet werden um im Grünland bauen zu dürfen, wäre ich sehr vorsichtig. Hab letztens erst im Fehrnsehen einen Bericht gesehen, wo ein Anwalt einen landw. Betrieb gegründet hat um dort Bauen zu dürfen. Der erste Abbruchbescheid hat dann nich lange auf sich warten lassen als er nicht nachweisen konnte, dass er das Gebäute tatsächlich benötigt. LG Stoffal |
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Das sollte unterstrichen werden. Freilich kann jeder einen landwirtschaftlichen Betrieb (auch nur im Nebenerwerb) gründen und in Folge aufgrund dessen im Grünland im notwendigen Ausmaß bauen. Wenn aber jemand an die Sache so rangeht, dass er zuerst sein Wohnhaus und alles fein plant und dann versucht, einen Betrieb rein zur Rechtfertigung zu gründen, dann sind die Schwierigkeiten vorprogrammiert. Bin beruflich oft mit dieser Thematik befasst, dann wird der Schwimmteich schnell zum Löschteich oder zur Wasserflohzucht und bei der Betriebsrechnung wird gemeint, die eigenen Äpfel können zum doppelten Marktpreis verkauft werden, weil so alte Sorte, usw .... |