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Geh aufs Bauamt und erkundige dich. |
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Die Kernfrage hier ist: welche Bebauungsweise gilt auf dem Grundstück und woher leitet sie sich ab?? Von einem Bebauungsplan?? Wenn ja, dann bitte eine exakte Wiedergabe des Bebauungsplans (am besten als Kopie) Wenn nein, dann muss man sich genauer anschauen, ob auf dem Grundstück bereits jetzt durch eine bestehendes, bewilligtes Hauptgebäude eine konkrete Bebauungsweise (vor)gegeben ist und wenn ja, welche das ist? Du schreibst: Ich denke, es wird die Wahlmöglichkeit zwischen links oder rechts beim Kuppeln wahrscheinlich nicht (mehr) geben. Da musst die Bebauungssituation auf deinem Grundstück und auf den beiden Nachbargrundstücken genauer beschreiben, um das zu wissen. Und: Das könnte man generell unter jede Anfrage im Baurechtsforum schreiben. Dann braucht es dieses Forum aber nicht mehr...... |
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Ist eine geschlossene Bauweise im Ortskern. Das vordere Haus ist direkt an den linken/rechten Nachbarn angebaut. Das ist natürlich bewilligt und bleibt vorerst bestehen. Später, sagen wir in 10 Jahren, sollte auf diesem Platz eine Garage hinkommen - auch wieder in geschlossener Bauweise. Bebauungsplan gibt es in der Gemeinde keinen. Den Neubau wurden wir aber dahinter stellen - in den Garten. An den angrenzenden Grundstücken ist auf der Höhe kein Gebäude, also nichts zum anbauen. Muss man hier 3m Abstand zur Grundgrenze links/rechts einhalten? Oder entscheidet die oberste Baubehörde (aka Bürgermeister)? |
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Warum verwirrst du uns da so?? Also "geschlossen" und NICHT "gekuppelt"? Korrekt???? Womit sich meine obigen Fragen in Richtung "gekuppelt" natürlich erübrigen. Also von vorne: Wenn das vorne bestehende Gebäude der "geschlossenen" Bauweise entspricht, dann muss jedes weitere eigenständige Hauptgebäude auf diesem Grundstück ebenso der geschlossenen Bauweise entsprechen (also von Grundgrenze zu Grundgrenze reichen). Somit funktioniert dein Plan mit 3 bis 4 m Abstand an einer Seite nicht. Damit das so geht, müsste dein neues Gebäude ein ZUBAU zum bestehenden Gebäude sein, also eine bauliche Verbindung mit diesem aufweisen. Damit wäre alles zusammen als 1 Gebäude zu werten, das straßenseitig die geschlossene Bauweise erfüllt und somit wäre alles ok. Da kommen mir wieder Zweifel, ob du wirklich weißt, was die Begriffe bedeuten. Dein Grund ist 16m breit. Du willst also eine 16m breite Garage da vorne hinstellen??? Abgesehen davon, dass ich nicht glaube, dass du das wirklich so meinst, wäre eine Garage da vorne zumindest als Nebengebäude (d.h. max. 100m²) nicht zulässig (die "geschlossene" Straßenfront muss überwiegend aus einem Hauptgebäude bestehen). . |
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Danke für deine Antworten! Sorry, ja ist geschlossene Bauweise im Ortskern. Alles klar. OK, das macht dann wenig Sinn, da geplant ist das alte Gebäude später mal abzureißen. Nein, geplant hätte ich eine rund 8m breite Garage und die restliche Länge mit einer Mauer zu schließen. Das wäre bei der geschlossenen Bauweise ja möglich, oder? Aber wenn auf der Straßenfront ein Hausgebäude stehen muss wird das so nix. |
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nein! |
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Ist eh hinfällig, aber ich hätte es anders gelesen: § 70 Regelung der Bebauung ...geschlossene Bebauungsweise die Gebäude sind von seitlicher zu seitlicher Grundstücksgrenze oder bis zu einer Baufluchtlinie (z.B. Eckbauplätze) zu bauen; Gebäude und Gebäudegruppen mit geschlossener, einheitlicher baulicher Gestaltung (z.B. Einfriedungsmauer) an oder gegen Straßenfluchtlinien gelten ebenfalls als geschlossene Bebauungsweise; |
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Diesen § der NÖ Bauordnung gibts schon länger nicht mehr. Du bist da auf einer alten Version der BAuordnung. Die "Regelung der Bebauung" steht schon längere Zeit im Raumordnungsgesetz und nicht mehr in der Bauordnung und wurde überdies inhaltlich verändert: derzeit geltender §31 Abs. 1 Z.1 NÖ Raumordnungsgesetz: "geschlossene Bebauungsweise: Die Bebauung ist ÜBERWIEGEND durch HAUPTGEBÄUDE straßenseitig in einer geschlossenen Flucht von seitlicher zu seitlicher Grundstücksgrenze vorzunehmen....." |