« Hausbau-, Sanierung  |

Garagengröße in Salzburg ab 2020 10x10m?

Teilen: facebook    whatsapp    email
  •  moik
16.1. - 26.1.2020
5 Antworten | 3 Autoren 5
5
Ich hab mich schon ein bisschen belesen zu diesem Thema aber finde die Quelle leider nicht mehr. Ich glaube es war sogar unser Bürgermeister der gesagt hat ab 2020 darf eine Garage 10m an der längsten Seite sein und 2,80m hoch statt wie bisher 7m und 2,5m hoch. Kennt sich da jemand besser aus. Ich plane mit meiner Partnerin ein Haus mit ca. 160qm wohnnutzbarer Fläche, allerdings ohne Keller, deshalb sollte da eine recht Große Garage dabei sein, ich hab mal selbst einen Rohentwurf gemacht wie das ca. aussehen sollte, allerdings keine Ahnungaugrenze, Abstand zum Haus usw)?


2020/20200116368680.png

  •  ManuelV
16.1.2020  (#1)
Obergeschoß gibts auch? :) Ich kann dir Floorplaner ans Herz legen, man sieht schnell Erfolge und kann sich etwas spielen. Ein Planer wäre dann natürlich auch nicht schlecht. Zu der Garagengröße kann ich dir nix sagen, aber deine Gemeinde (BM) muss das wissen ...

1
  •  ap99
  •   Gold-Award
16.1.2020  (#2)

zitat..
moik schrieb: ab 2020 darf eine Garage 10m an der längsten Seite sein und 2,80m hoch statt wie bisher 7m und 2,5m hoch

 Mir wäre nichts darüber bekannt, zumindest gelten aktuell (geltende Fassungen siehe unten) für eingeschoßige Nebenanlagen noch die max. 7 m Seitenlänge (einschließlich Dachvorsprünge), 2,5 m Traufenhöhe und 4 m Firsthöhe.

BBG § 25 Lage der Bauten im Bauplatz ... (7a)
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=10000162

ROG 2009 § 56 Bauliche Ausnutzbarkeit der Grundflächen ... (7) bitte auch beachten!
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=20000615
--> max. 15 m² je "verpflichtend" zu schaffenden Stellplatz ... 2 m² für Fahrräder je Wohnung ... 20 m² für sonstige Nebenanlagen sind NICHT bei der baulichen Ausnutzbarkeit zu berücksichtigen (allerdings max. 10% der Fläche des Bauplatzes sind NICHT zu berücksichtigen)

als Beispiel: 1 "Wohnung" (Wohneinheit), 2 verpflichtend zu schaffende Stellplätze (evt. Stellplatzverordnung der Gemeinde berücksichtigen, kann abweichen!)
--> 2 x 15 m² + 20 m² + 2 m² --> bis 52 m² Garage ist die Fläche bei der baulichen Ausnutzbarkeit NICHT zu berücksichtigen (alles darüber hinaus muß bei der Ausnutzbarkeit berücksichtigt werden)


1
  •  Karl10
  •   Gold-Award
16.1.2020  (#3)

zitat..
moik schrieb: ab 2020 darf eine Garage 10m an der längsten Seite sein und 2,80m hoch statt wie bisher 7m und 2,5m hoch.

Mit heutigem Tag stehen weiterhin die bisherigen Werte (7m und 2,50m) im Gesetz!

1


  •  ap99
  •   Gold-Award
16.1.2020  (#4)
Wollte noch ergänzen:

Die Garage darf schon größer sein als die 7 m Seitenlänge und mehr als 2,50 m an der Traufe haben (bei max. 4 m Firsthöhe, ansonsten keine "eingeschoßige Nebenanlage" mehr), allerdings sind dann:
1.) nicht die 2,0 m Mindestabstand zur Grundgrenze möglich, sondern mind. 4,0 m bzw. 3/4 Traufhöhe bezogen auf das Urgelände.
2.) ist die Garage bzw. Teile der Garage unter Umständen bei der Baulichen Ausnutzbarkei zu berücksichtigen (Fläche über 10% der Bauplatzfläche), was beim Haus dann abgehen kann.

Bei Garagen über 50 m2 gelten erhöhte Anforderungen an den Brandschutz, siehe OIB RL RL [Rücklauf] 2.2 Tabelle 1.

1
  •  ap99
  •   Gold-Award
26.1.2020  (#5)
Servus moik, mir ist heute von einer sicheren Quelle zu Ohren gekommen, daß das mit den 10 m im Frühjahr 2020 tatsächlich kommen soll (Genaueres konnte ich allerdings nicht erfahren). Vorlage der Landesregierung zur Gesetzesänderung habe ich allerdings keine gefunden, ich gehe dennoch davon aus, daß es stimmt.

1

Thread geschlossen Dieser Thread wurde geschlossen, es sind keine weiteren Antworten möglich.

Nächstes Thema: Terrasse- Überdachung auf Attika abstützen