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Ermittlung der Gebäudehöhe

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  •  jesi
28.1.2020 - 4.1.2021
6 Antworten | 5 Autoren 6
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Hallo! Ich habe ein Paar Fragen zur Ermittlung der Gebäudehöhe In NIEDERÖSTERREICH  bei BAUKLASSE 2

Es gibt ja 2 Varianten zur Ermittlung der GH: 
Die 1.): Die Umhüllende bilden und berechnen
Die 2.): Die Fläche des Gebäudefonts berechnen und durch die Breite dividieren

NUN MEINE FRAGE:
Muss man beide Varianten zur Berechnung der Gebäudehöhe verwenden, oder reicht es, wenn man die max. Geb.Höhe nur bei einer Variante nicht überschreitet?

Bei mir handelt es sich um ein Mehrfamilienhaus mit einem Grundriss von 16m×26.5m im EG, OG
Bein Bauklasse 2 kann man max. 8m bauen. Bei einem Satteldach überschreitet man aber locker die Geb. Höhe wenn man die 2. Variante berechnet... Muss man bei der 2. Variante die Fläche der Gebäudefront von den Ansichten aller Himmelsrichtungen berechnen? Weil bei einer Breite von 16m und Dachneigung - 35° ist man locker über die 8m
Was soll ich daher tun? Bitte um Hilfe...

DANKE!
MfG

  •  SaubererM
28.1.2020  (#1)
Da muss normal nix berechnet werden. Gebäudehöhe ist der Punkt, wo sich das Dach mit der Wand schneidet.

https://www.energiesparhaus.at/forum-maximale-gebaeudehoehe-bk1-noe/46338
--> Gebäudehöhe 4,71m

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  •  jesi
28.1.2020  (#2)
Aber dann kann man doch so hoch bauen wie man will (wenns innerhalb dem umhüllenden ist)... Also glaub nicht das das so stimmt wie Sie es sagen 
MfG

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
28.1.2020  (#3)
@jesi 
Du beginnst schon mal falsch mit deiner Reihung der beiden Varianten!
Es ist genau umgekehrt: deine Variante 2 ist eigentlich die Standardvariante, die primär anzuwenden ist. Diese Variante der Gebäudehöhenberechnung (und nur diese) ist auch IMMER anzuwenden, wenn es um die Frage der Einhaltung des Bauwichs geht (Mindestbauwich=halbe Gebäudehöhe).
Und als mögliche Alternative dazu (quasi als Ersatz für die frühere "Giebelfrontregelung) ist auch die Variante mit der Umhüllenden für eine Front wählbar. Diese ist rein eine Begrenzung des oberen Abschlusses einer Front. Hilft dann, wenn Teile der Front die bei der Standardvariante max. zulässige Bebauungshöhe um mehr als 1m überschreiten (aber die Durchschnittshöhe im Bereich der zulässigen Bebauungshöhe liegt, weil andere Teile entsprechend drunter liegen). Dann hilft man sich mit der Umhüllenden.

zitat..
jesi schrieb: Muss man beide Varianten zur Berechnung der Gebäudehöhe verwenden, oder reicht es, wenn man die max. Geb.Höhe nur bei einer Variante nicht überschreitet?

 Die Frage stellt sich so nicht!
Wenn es (auch) um die Einhaltung eines Bauwichs bei einer Front geht, dann ist dafür in jedem Fall die Berechnung der Gebäudehöhe nach Standardvariante anzuwenden. Zusätzlich darf aber für den Nachweis, dass die zulässige Bebauungshöhe nicht überschritten wird, die Variante mit der Umhüllenden angewendet werden.

zitat..
jesi schrieb: Bei einem Satteldach überschreitet man aber locker die Geb. Höhe

Du meinst als die Front mit dem Giebel beim Satteldach. Eben genau deshalb gibts die Alternativvariante mit der Umhüllenden. Aber wie gesagt: zur Frage der Einhaltung eines Bauwichs (falls das bei dieser Front überhaupt ein Thema ist) musst du aber auch die Gebäudehöhe gem. Standardvariante berechnen (wobei es egal ist, wenn die dann über 8m liegt).

zitat..
jesi schrieb: Muss man bei der 2. Variante die Fläche der Gebäudefront von den Ansichten aller Himmelsrichtungen berechnen?

Ein Gebäude teilt sich in mehrere Fronten - meist sind das 4 (bei "herkömmlicher" Bauweise). Für jede einzelne Front ist das oben beschriebene "Spielchen" anzuwenden - und zwar getrennt und unabhängig voneinander.

zitat..
SaubererM schrieb: Da muss normal nix berechnet werden.

Na, sehr wohl muss "berechnet" werden. Die Gebäudehöhe gem. Standardvariante ist eine "berechnete" Höhe. D.h. es wird die Fläche der Front "berechnet" und durch die Breite dividiert. Das ist ein Rechenvorgang, oder als was sonst bezeichnest du die Division von Fläche durch Breite??




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  •  Hobbyplaner
  •   Bronze-Award
28.1.2020  (#4)
Hallo jesi,
Bei 16 m Breite und 35° wäre die Firsthöhe ~5,60 m, und somit erlaubt. Weil bei der Umhüllenden die Gebäudehöhe um 6 m überschritten werden darf.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
28.1.2020  (#5)

zitat..
Hobbyplaner schrieb: Weil bei der Umhüllenden die Gebäudehöhe um 6 m überschritten werden darf.

Is von den Begriffen nicht ganz korrekt: es sind nicht max. 6m über der "Gebäudehöhe", sondern über der "Bebauungshöhe".
"Bebauungshöhe" = die Bauklasse. In deinem Fall also 8m + 6m= 14m über dem Bezugsniveau für den höchsten Punkt der Front.

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  •  HanghausNOE
4.1.2021  (#6)
In §53 (2) steht: Für die Ermittlung der Gebäudehöhe ist der äußerste Umfang des mehr als 1 m über dem Bezugsniveau liegenden Teiles des Gebäudes, im Grundriss gesehen, in einzelne Gebäudefronten zu unterteilen.

Heißt das, dass der erste Meter über dem Bezugsniveau nicht mitgezählt wird?

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