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Niemand mit zweckdienlichen Informationen ? |
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Einmal versuch' ich's noch Vlt. hat ja ein der eine oder andere Rechtskundige Erbarmen mit mir |
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Is irgendwie nicht einfach, dir da etwas zu antworten, weil ich es nicht ganz durchschaue, wo das Problem ist. Offensichtlich hast du auf deinem Bauplatz ein höheres Niveau als am Gehsteig. Überbrückt wird das durch eine Stützmauer mit aufgesetzter Einfriedung. Soweit klar. Damit niemand hinaus auf den Gehsteig "Abstürzen" kann, muss die Mauer/Einfriedung an der Innenseite deines Grundstückes überall zumindest 1,0 m über deinem Niveau liegen. Auch klar, oder? Weiters darf die Mauer/Einfriedung max. 2,0m über Bezugsniveau hoch werden. So hast es selber eingereicht und wurde es auch akzpetiert. Also auch klar, oder? Das sind die bekannten Rahmenbedingungen, soweit ich das herauslesen kann. Liegt dein Problem jetzt nur darin?: Durch die geplante Abstufung ändern sich zumindest abschnittsweise auch die Höhen! Auch die Optik wird eine andere. Bei strenger Auslegung ist die Aussage der Gemeinde zumindest nicht grundsätzlich unrichtig, wenn auch "überzogen korrekt". Würden sicher nicht alle Gemeinden so genau nehmen. Weiß nicht, wie ich jetzt noch weiterhelfen könnte... |
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Vielleicht lässt sich die Gemeinde ja dahingehend zufrieden stellen, dass du am Ende der Bauarbeiten einen Auswechselplan der die Änderungen (die sich ja an den grundsätzlichen Vorgaben der Baubewilligung orientieren bzw. dieser an sich nicht widersprechen) darstellt mit der Fertigstellung einreichst? Könntest ja mal probieren vorzuschlagen. |
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Nein nicht nur. Leider. Die Gemeinde meint sogar nun, dass zwar eine straßenseitige Einfriedung wie im EP dargstellt genehmigt worden ist aber auf keinen Fall die Hinterfüllung hinter der Stützmauer mit Aushubmaterial. Dafür fehlt ihnen die genaue Darstellung des neuen Geländeverlaufes nach dem Aufschütten. Auf meinen Hinweis, dass wir das auch in den Gesprächen mit dem Bauamt und dem Sachverständigen immer so kommuniziert haben bzw. dass eine Stützmauer (und so ist sie z.B. in der Baubeschreibung auch benannt) ansonsten keinen Sinn macht wurde mir etwas pampig gesagt, dass der SV das vermutlich übersehen hat (hat sie eh gewundert, der SV ist da nähmlich sehr genau). Lt. Gemeinde gibt es nun folg. Möglichkeiten: • Realisieren wie genehmigt - aber ohne Geländeveränderung oder • Maschendrahtzaun - da nicht genehmigungspflichtig Jegliche andere Ausführung der Einfriedung bedeutet eine neuerliche Einreichung. Hat die abgestempelte Baubeschreibung in der auf die Stützmauer und das Aufschütten hingewiesen wird keine Bedeutung? Ich mein, es kann doch nicht sein, dass wir jetzt die Stützmauer noch einmal einreichen müssen nur weil die Beamtenschaft dort unfähig ist? Irgendwie fühl ich mich, gelinde gesagt etwas ver...scht. Die Frage ist aber, was tun? Die Krot schlucken und die Stützmauer neuerlich einreichen (sind wieder unnötig Kosten)? Hart bleiben und auf sein Recht pochen (falls tatsächlich gerechtfertigt)? Die Stützmauer in der etwas abgeänderten Variante hochziehen und warten was passiert? Im schlimmsten Fall müsste ich die Mauer dann nachträglich einreichen oder? |
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Wenn du diesen einen Satz aus der Baubeschreibung meinst: "Das Terrain hinter der Stützmauer wird mit Baugrubenaushub verfüllt, um das Grundstück zu begradigen" - dann ist das halt für eine Baubewilligungspflichtige Maßnahme ein wenig dürftig. Klar hätte man dir sagen können, bring das ein bißchen genauer. Andererseits könnte man aber auch sagen, warum schreibt dein Planer einen solchen Satz rein, wenn ER wissen müsste, dass das bewilligungspflichtig ist und dass man das - sei es in Beschreibung, sei es in zeichnerischer Darstellung - schon ausführlicher darstellen muss? Mit ein wenig Großzügigkeit könnte die Baubehörde auch die Niveauveränderung so hinnnehmen. Vernünftig dokumentiert is sie aber in den Einreichunterlagen offensichtlich nicht und somit kann man der Baubehörde auch nicht etwas Ungesetzliches vorwerfen - zweifellos aber schlecht und ungeschickt kommuniziert. Heißt jetzt was? Anstelle von Stützmauer und Anschüttung? Aber anzeigepflichtig trotzdem!! |
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Nach Rücksprachemit dem Planer und der Gemeinde bleibt uns offenbar nichts anderes mehr übrig als die Mauer noch einmal einzureichen. Angeblich gab es in der NÖ Bauordnung einmal einen Paragraphen, dass man bis zu 50cm Erde ab- und auftragen darf? Offensichtlich ist das aber zwischenzeitlich weggefallen sodass man im Prinzip jeden cm den man irgendwo am Bauplatz z.B. abträgt bewilligen lassen muss (insbesondere Geländeveränderungen im Bauwich). Ich verstehe dass das nicht aus Jux un Tollerei passiert aber irgendwann sollte doch auch Schluss sein. |
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"ANGEBLICH!!!!" Hats nie gegeben! Immer nur als Gerücht - heute würd man diese Info als Fake bezeichnen. Ja, grundsätzlich ist das so - und zwar schon sehr, sehr lange. Würde ich gar nicht sagen. Gilt fürs ganze Grundstück gleich. |
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Alles klar. Danke Karl! |