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Ich denke, die von dir genannten Informationen sind nicht richtig. Brauchst ja nur die von dir wörtlich zitierte Zif 4 des § 30, Abs. 6 OÖ Raumordnungsgesetz genau lesen: Da steht zunächst "..bei Kleingebäuden...dürfen Zubauten vorgenommen werden...." "Kleingebäude" sind solche, die max. 150m² bebaute Fläche haben. Heißt also mit anderen Worten: Habe ich z.B. ein solches bestehendes "Kleingebäude" mit z.B. 150m² bebauter Fläche, dann darf ich einen Zubau machen. Das werden dann in Summe zwangsläufig mehr als 150m²! Diese Zif. 4 heißt somit, sie ist auf Gebäude anwendbar, die im Ausgangsbestand nicht mehr als 150m² haben; das heißt nicht, dass man mit Zubau nicht über 150m² kommen dürfe! Das zulässige Ausmaß des Zubaues ist ja ganz anders beschränkt (brauchst wieder nur genau lesen): - der Bestand entspricht nicht mehr einem zeitgemäßen Wohnen und der Zubau dient zur Schaffung eben dieses zeitgemäßen Wohnens - das Objekt dient ausschließlich dem Eigenbedarf des Eigentümers - die Wohnbedürfnisse können im bestehenden Gebäude allein nicht gedeckt werden - die gestalterische Qualität des des Bestandes darf durch den Zubau nicht gemindert werden - das Orts- und Landschaftsbild darf nichjt beeinträchtigt werden Das alles sind die Kriterien für einen zulässigen Zubau. Zwingender Ausgangspunkt dafür ist, dass das Wohngebäude, bei dem der Zubau vorgesehen ist, ein "Kleingebäude" ist - also max. 150m² bebaute Fläche hat. Da steht nirgendwo, dass da andere bestehende Bauwerke auch dazu zu zählen sind! |
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Und eben genau so habe ich das auch interpretiert bzw. verstanden. Die vorher genannten Informationen sind aus meiner Sicht unschlüssig. Ich denke die Informationsquelle wollte bezwecken, dass der Zubau keine überdimensionalen Maße annimmt. Das kann ich auch verstehen, jedoch bin ich nun sehr verunsichert. Es ist mir auch durchaus bewusst, dass eine Erweiterung des Bestandes zu einer Villa mit 400m² bebauter Fläche nicht dem Orts- und Landschaftsbild entsprechen wird und wahrscheinlich auch die gestalterische Qualität des Bestandes mindert... zumindest sagt mir das mein Bauchgefühl. Es ist auch nicht mein Ziel den maximalen Rahmen auszunützen. Der Hausverstand sagt mir auch, dass die Erweiterung eines Gebäude mit Hausnummer 63m² bebauter Fläche auf maximal 170m² vermutlich zulässig ist, sofern die eben o.a. Kriterien erfüllt werden. Ist diese Vorstellung überzogen oder bin ich hier realisitisch unterwegs? Ich bin nur etwas skeptisch bezüglich dieser Kriterien. Gibt es hier irgendwo einen Katalog der diese Zeilen genauer definiert oder irgendwelche Begriffsdefinitionen, Anhaltspunkte? Ich möchte nur nicht am Bauamt für wahnsinnig erklärt werden.... |
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Nein gibts nicht. Kann es auch nicht geben. Sind halt unbestimmte Gesetzesbegriffe, die im Einzelfall zu interpretieren und zu begründen sind. Und zwar durch ein Gutachten. In Oberösterreich gibts doch sogenannte Bezirksbauämter, wo die Sachverständigen für die Bauverfahren sitzen, oder? Nimm dort mal Kontakt auf und schau, was die dazu sagen..... |
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Bebaute Fläche Diese ist im §2 oö.Bautechnikgesetz definiert als jener Grundstücksteil, der von den äußersten Begrenzungen des Grundrisses einer über das Gelände hinausragenden baulichen Anlage bedeckt wird. In einer Rechtsauskunft der Baurechtsabtelung der oö.Landesregierung aus 2010 wird dazu erläutert, dass sich bei Flugdächern die bebaute Fläche aus der ganzen überdeckten Brutto-Grundrissfläche ergibt. Nach dieser Definition sollte der Stadel jedenfalls zur bebauten Fläche zählen. Ob das auch noch 2020 gilt, kannst du sicher abklären. Ich hoffe, das hilft dir weiter. |
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Nur zur kurzen Info für den Threadersteller: Es ist gerade eine ROG ROG [Raumordnungsgesetz/Raumplanungsgesetz]-Novelle in Vorbereitung, welche die 150 m2-Grenze auf voraussichtlich 300 m2 erhöht. Sollte bis zum Herbst in Kraft treten. |