« Baurecht  |

·gelöst· Anschlussgebühren Kanal/Wasser, Fertigstellung

Teilen: facebook    whatsapp    email
Zusammenfassung anzeigen (Beta)
  •  Blabla
  •   Silber-Award
11.3.2020
16 Antworten | 10 Autoren 16
16
Wir haben jetzt die Fertigstellung abgegeben. Leider ist diese inzwischen zwingend notwendig, wir durften sonst den Wohnsitz nicht ummelden (früher war das möglich, vielleicht machen es manche Gemeinden immer noch).

Jetzt zum Eigentlichen, den Kosten:
Mir war bewusst, dass hier noch ein Brocken für den Wassen- und Kanalanschluss auf mich zukommt. Allerdings hat es mir jetzt die Schuhe ausgezogen, nachdem es 11.300€ sind (~8.500€ Kanal, Rest Wasser). Vor zwei Jahren hatte man mir noch 6.000-7.000€ kommuniziert.

Weiß jemand wie das genau berechnet wird, berechnet das die Gemeinde oder das Land? Ist das von Gemeinde zu Gemeinde bzw. von Land zu Land unterschiedlich (bei mir NÖ)? Habt ihr ähnliche Summen)? Kann man so einen Bescheid (der mir in Kürze zugestellt wird, ich habe ihn noch nicht) anfechten, hat das schon mal jemand gemacht weil bei euch falsch gerechnet wurde? Ich fürchte ich bin chancenlos, aber bei der unerwartet hohen Summe möchte ich zumindest nichts unversucht lassen.

 

  •  doityourself
11.3.2020  (#1)
Angaben leider nicht für NÖ, sondern für OÖ.
Bei uns waren es 13.000 Euro inkl. Verkehrsflächenbeitrag von ca. 2.500 Euro. Wir wussten das aber bereits vorher, da wir uns es selbst ausgerechnet hatten. Auf der Gemeindeseite (OÖ) stehen die Berechnungsgrundlagen angeführt, inkl. Beispielrechnung. Gerechnet wird es, soweit ich weiß, gelegentlich unterschiedlich. In unserer Heimatgemeinde ist die Berechnungsgrundlage anders als in der Nachbargemeinde. Bei uns wurde bspw. die Kubatur des Gebäudes mit den Außenmauern abzgl. der Garage hergenommen. Grundsätzlich gibt es aber bei uns Mindestanschlussgebühren, sollte das Haus eine gewisse Größe unterschreiten.

1
  •  chrismo
  •   Gold-Award
11.3.2020  (#2)
Allgemein: Berechnen tut es die jeweilige Gemeinde, die Methode bzw. Höchstsätze sind aber vom Land vorgeschrieben (daher hilft ein Vergleich mit einem anderen Bundesland überhaupt nichts).

Auf die Schnelle habe ich hier ein Berechnungsbsp. für NÖ gefunden:
https://www.mank.at/Kanal_und_Wassergebuehren

Jeden Bescheid kann man beinspruchen. Hilft natürlich nichts, wenn die Berechnung korrekt war.

1
  •  Marylu
11.3.2020  (#3)
Ich habe in Deinem Beispiel Gelesen, dass Gesetz aus 1977 ist. Gibt´s seitgem kein Neueres mehr?
Denn ich glaube meine Gemeinde, auch NÖ, sieht die Berechnungsfläche anders.

1


  •  peterT1
  •   Gold-Award
11.3.2020  (#4)
Zu Kanal:
Die Berechnung wird von der Gemeinde durchgeführt. 
NÖ Kanalgesetz 1977 (letzte Änderung LGBl. Nr. 12/2018) (auffindbar im RIS des BKA BKA [Betonkernaktivierung])
darin steht es eigentlich ganz gut beschrieben drin.
Die Berechnungsfläche wird in § 3 Abs. 2 erklärt. Bei Fragen hilft oft § 1a "Begriffe" weiter.

Auszug aus dem NÖ Kanalgesetz 1977
§ 3
(1) Die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche (Abs. 2) mit dem Einheitssatz (Abs. 3).
(2) Die Berechnungsfläche wird in der Weise ermittelt, daß die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoße multipliziert und das Produkt um 15 v.H. der unbebauten Fläche vermehrt wird. Nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählen zur unbebauten Fläche. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlußverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre.

1
  •  newer
  •   Bronze-Award
11.3.2020  (#5)
Bei uns (ebenfalls NÖ) wird es von der GDA berechnet. Sind bei uns ca. 10.500 Euro und ist abhängig von der Anzahl der angeschlossenen Geschosse, gedeckte Flächen (z. B. Terrassenüberdachung) usw. 

1
  •  peterT1
  •   Gold-Award
11.3.2020  (#6)
Zu Wasser:
Hier dürfte das NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 (letzte Änderung LGBl. Nr. 101/2015) anzuwenden sein.
Berechnung wieder durch die Gemeinde (kann auch ein Verband sein).

Auszug aus dem NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978
§ 6
Wasseranschlußabgabe
(1) Die Wasseranschlußabgabe ist für den Anschluß an die Gemeindewasserleitung zu entrichten.
(2) Die Höhe der Wasseranschlußabgabe ist derart zu berechnen, daß die Berechnungsfläche (Abs. 3 und 4) für das angeschlossene Grundstück mit dem Einheitssatz (Abs. 5) vervielfacht wird.
(3) Die Berechnungsfläche jeder angeschlossenen Liegenschaft ist so zu ermitteln, daß die Hälfte der bebauten Fläche
a) bei Wohngebäuden mit der um eins erhöhten Anzahl der mit Wasser zu versorgenden Geschosse vervielfacht,
b) in allen anderen Fällen verdoppelt und das Produkt um 15 % der unbebauten Fläche vermehrt wird.
(4) Bei Ermittlung der Berechnungsfläche gelten folgende Grundsätze:
   1. Bebaute Fläche ist jeder Teil einer Liegenschaft, der von den äußersten Begrenzungen des Grundrisses einer über das Gelände hinausragenden Baulichkeit verdeckt wird;
   2. als Anzahl der mit Wasser zu versorgenden Geschosse gilt die jeweils höchste Anzahl von
Geschossen auch dann, wenn die angeschlossene Liegenschaft nicht zur Gänze gleich hoch
verbaut ist;
   3. die unbebaute Fläche ist nur bis zu einem Ausmaß von höchstens 500 m² zu berücksichtigen;
   4. zur bebauten Fläche gehören nicht land- und forstwirtschaftliche Nebengebäude oder Teile von Gebäuden, die land- und forstwirtschaftlich genutzt werden, es sei denn, daß sie an die Gemeindewasserleitung angeschlossen sind;

Ich empfehle die beiden Gesetze in Ruhe durchzulesen.
Die Einheitssätze für Kanal und Wasser werden vom Gemeinderat festgelegt.

Lt. Meldegesetz kann dir die Gemeinde eine Wohnsitzmeldung nicht verwehren. (Bitte um Korrektur falls ich mich hier irre)

1
  •  Blabla
  •   Silber-Award
11.3.2020  (#7)
Danke mal für die Antworten, ich werde mal das Gesetz lesen, den Bescheid abwarten und selbst nachrechnen. Wird mir wahrscheinlich eh nix bringen.

zitat..
Lt. Meldegesetz kann dir die Gemeinde eine Wohnsitzmeldung nicht verwehren. (Bitte um Korrektur falls ich mich hier irre)

Genau das haben sie gemacht. Sie sagten, ohne Fertigstellunsgmeldung kann man sich nicht mehr (so wie früher) melden. Das zu hinterfragen hilft mir aber nix mehr, habe ja schon alles gemacht ;)


1
  •  MiMo2402
  •   Bronze-Award
11.3.2020  (#8)
Handelt es sich um eine neue Adresse in einer neu angelegten Straße?

1
  •  Blabla
  •   Silber-Award
11.3.2020  (#9)
neue Adresse in  einer nicht neuen Straße

1
  •  flrnwrzl
11.3.2020  (#10)
@doityourself 

zitat..
doityourself schrieb: inkl. Verkehrsflächenbeitrag von ca. 2.500 Euro.

wie hast du das berechnet? hast du <150m² wohnfläche?

1
  •  carlito
  •   Silber-Award
11.3.2020  (#11)
Wie hoch sind bei euch die Einheitssätze pro m² bzw wieviel habt ihr als verbaute Fläche?

1
  •  Karl10
  •   Gold-Award
11.3.2020  (#12)

zitat..
flrnwrzl schrieb: wie hast du das berechnet? hast du <150m² wohnfläche?

Was hat der Verkehrsflächenbeitrag mit der Wohnfläche zu tun?? Antwort: NICHTS!
Und dass für die Wohnbauförderung für ein privates Einfamilienwohnhaus keine 150m²-Regelung gilt, wurde dir auch schon in deinem Thread zur Wohnbauförderung erklärt.
Worauf willst also mit deiner Frage hinaus?

1
  •  doityourself
11.3.2020  (#13)

zitat..
flrnwrzl schrieb: wie hast du das berechnet? hast du <150m² wohnfläche?

 berechnet sich bei uns anhand der angrenzenden Grundlänge an der Straße.


1
  •  Karl10
  •   Gold-Award
11.3.2020  (#14)

zitat..
doityourself schrieb: berechnet sich bei uns anhand der angrenzenden Grundlänge an der Straße.

Bist wirklich sicher?? Woher weißt du das? Die OÖ Bauordnung sagt was anderes!!!

1
  •  doityourself
11.3.2020  (#15)
Nein, ist eine falsche Info!!! Shit, bei uns ist leider die Quadratwurzel leider genau die Länge der angrenzenden Grundstückseite.

"Der Verkehrsflächenbeitrag ist gemäß § 20 (2) Oö. BauO 1994 das Produkt aus der anrechenbaren Breite der öffentlichen
Verkehrsfläche, der anrechenbaren Frontlänge und dem Einheitssatz. Gemäß § 20 (3) Oö. BauO 1994 beträgt die
anrechenbare Breite der öffentlichen Verkehrsfläche unabhängig von der tatsächlichen Breite 3 Meter. Die anrechenbare
Frontlänge ergibt sich aus der Quadratwurzel der Größe des zu bebauenden Bauplatzes oder Grundstückes und berechnet
sich wie folgt:

Quadratwurzel von XXX m2 = XXX m

Der Einheitssatz (ES) wurde per Verordnung der Landesregierung, LGBl. 39/2013 mit € 72,00 festgesetzt."

1
  •  Karl10
  •   Gold-Award
11.3.2020  (#16)
Jetzt passt's emoji

1

Thread geschlossen Dieser Thread wurde geschlossen, es sind keine weiteren Antworten möglich.

Nächstes Thema: Gewährleistungsfrage