Hallo, ich werde mal auch die Baupolizei fragen, aber vllt. gibt es eine schnellere Antwort: Wie rechne ich die max. erlaubte Höhe v. 5,50m? 5,47m + 3 cm Falz oder 5,50m + 3 cm Falz? Danke!
Die 5,50m beziehen sich auf die Dachhaut selbst. Bei Flächdächern darf z.B. auch die Attika höher sein, die Dachhautebene darf aber max. 5,50m über dem verglichenem Gelände liegen -> 5,50m + 3cm Falz
§ 13
(1) Kleingartenhäuser dürfen eine Gesamtkubatur von höchstens 160 m³ über dem anschließenden Gelände haben, wobei der oberste Abschluss des Kleingartenhauses nicht mehr als 5 m über dem verglichenen Gelände liegen darf.
(2) Kleingartenwohnhäuser dürfen eine Gesamtkubatur von höchstens 265 m³ über dem anschließenden Gelände haben, wobei der oberste Abschluss des Kleingartenwohnhauses nicht mehr als 5,50 m über dem verglichenen Gelände liegen darf.
Oberhalb vom obersten Abschluss darf nur noch Luft sein.
Ich nehme an, dass es sich um ein KleingartenWOHNhaus handelt, ansonsten würden natürlich die 5,00m gelten. Dem Magristrat liegt eine genauere Definition auf, die den obersten Abschluss definiert und nachdem das Kleingartenhaus beurteilt wird. Das geht aus dem Gesetzt alleine nicht wirklich hervor.
Die erlaubte Höhe ist doch klar im Gesetz definiert. Im WKlG findet man die maximal erlaubte Höhe und folgendes Zitat: Soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt, gilt die Bauordnung für Wien. Lt. BO f W ist der oberste Abschluss inklusive aller Dachaufbauten. Und: In Gartensiedlungsgebieten darf die Gebäudehöhe 5,50 m nicht überschreiten, sofern der Bebauungsplan nicht anderes bestimmt.
Ok, finde ich sehr interessant aber soll so sein. Hatte vor einer Woche genau das gleiche Thema, wurde vom Magistrat (Gebietsgruppe West) aber genau anders beantwortet, inklusive Begründung durch eine vorhandene Judikatur dazu. Kann sein, dass das nicht mehr aktuell ist? Darf ich Fragen welche Gebietsgruppe?