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"3 Teile"= 3 "GRUNDSTÜCKE"?? (mit Grundstücksgrenzen dazwischen und 3 verschiedenen Grundstücksnummern?) Bitte genaue Größe jedes einzelnen Grundstückes angeben (nur dann kann man auch etwas berechnen)! Wie groß soll der Geräteschuppen werden (überbaute Fläche, Höhe)?? Auf welchem der beiden bisher noch unverbauten Grundstücke sollen die Bauwerke errichtet werden? - Ein Lageplan mit der Darstellung der 3 Grundstücke sowie Einzeichnung der geplanten Situierung der geplanten Bauwerke wäre sehr hilfreich (Angabe von Grundstücksnummern und Katastralgemeinde würden mir ermöglichen, dass ich mir selbst einen Überblick im NÖ Atlas [Luftbild/Flächenwidmung/Grundstücksgröße] machen könnte - wennst hier nicht öffentlich willst, dann kannst mir auch eine PN oder mail schicken!). Wie kommst auf "Stempelmarken"??? Man kann da sicher diverse Varianten durchspielen - aber dazu brauchts detaillierte Infos!! |
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ja danke, ich schicke dir mal den plan den ich habe aber wie finde ich deine mailadresse raus ? |
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Mit dem Mauszeiger auf meinen Namen, dann "Benutzerprofil" anklicken und dann steht da ganz oben meine mailadresse! Ich hoffe doch, du weißt die Nummern der Grundstücke, die dein Eigentum sind!? Hab aufgrund deiner Angabe in der PN den Standort im NÖ Atlas gleich gefunden. Es geht offensichtlich um die Grundstücke mit den Nummern x7/5, x5/3, x5/2, x5/4. Ist in der Natur eine einheitlich bewirtschaftete Wiese. Auf dem Grundstück Nr. x7/5 steht ein Objekt mit länglichem, rechteckigem Grundriss. Ist das korrekt? Und auf welchem dieser Grundstücke soll nun was errichtet werden? Nach dem Luftbild zu schließen ist doch auf dem bereits bebauten Grundstück Nr. x7/5 eh noch genügend Platz. Warum brauchst du da die Nebengrundstücke?? |
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Also wie in der pn beschrieben, es sind eigentlich 4 Grundstücke, mit von unten beginnend 1266, 793, 793 und genau 1000 qm. Auf dem letzten, dem mit tausend haben wir eine Garage und daneben unser kleines Haus. Der Schuppen sollte irgendwo aufs zweite oder dritte länglich an der Straße stehen (was ja wohl jetzt nichts wird) und 40 qm haben und 5 Meter hoch sein, wie ein altmodischer Bauernheustadel aus Lärche wie man sie hier oft sieht, mit einem Fenster allerdings um einen Werkraum zu haben . Die offene Grillhütte sollte auf Grundstück 3 und muss dort auch hin weil es der schönste Sonneplatz ist und sollte sich mit ca 9qm ausgehen, kann man sich als runde offene Laube vorstellen mit einem Ofen in der Mitte. Stempelmarken hatte ich geschrieben weil ich dachte Erschließung das wären eine Art Bearbeitungsgebüren fürs Genehmigen. Aber ich habe jetzt schon gelesen dass es Kostenbeteiligung an der Infrastruktur des ortes ist, Straßen usw. lg soluna |
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Brauchst jetzt also eh keine Info mehr?? Oder was meinst damit? Folgendes musst du (ganz grob) wissen: - Wird auf Grundstücken im Bauland gebaut, dann müssen diese als "Bauplatz" gelten. Trifft das nicht zu, dann müssen sie spätestens mit dem Baubewilligungsbescheid von der Baubehörde zum "Bauplatz" erklärt werden. - Wird ein Grundstück im Bauland zum "Bauplatz" erklärt, dann löst das die Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe aus. - Für die Berechnung der Aufschließungsabgabe braucht man u.a. einen sogenannten "Einheitssatz". Dieser ist von jeder Gemeinde festzulegen (und ist damit nicht in jeder Gemeinde gleich). - Die meisten Gemeinden haben diesen Einheitssatz auf ihrer Homepage veröffentlicht. Auf der Homepage deiner Gemeinde finde ich allerdings nichts. Da du diesen Einheitssatz nicht wissen wirst, musst du ihn bei der Gemeinde erfragen, damit man die Abgabe ganz genau rechnen kann (ich rechne weiter unter zunächst mal mit einem von mir geschätzten Einheitssatz). - Diese zwingende Verpflichtung zur Bauplatzerklärung (und in der Folge Verpflichtung zur Aufschließungsabgabe) hat aber auch Ausnahmen: und zwar die Errichtung eines Bauwerks mit einer überbauten Fläche von max. 10m² und einer Höhe von max. 3m. Da würde offenkundig deine "Grillhütte" hineinfallen. Bei deren Bewilligung erfolgt daher keine Bauplatzerklärung und somit auch keine Aufschließungsabgabe. - Der Schuppen mit 40m² auf einem Grundstück, das bisher noch nicht als "Bauplatz" gilt, zieht allerdings eine Bauplatzerklärung und somit eine Aufschließungsabgabe nach sich. - Wird ein Grundstück, das bereits "Bauplatz" ist, mit einem Grundstück vereinigt, das noch nicht Bauplatz ist, dann wird eine sogenannte Ergänzungsabgabe vorgeschrieben (und zwar für die nun zum bisherigen Bauplatz hinzugekommene neue Fläche). Die Ergänzungsabgabe bei der Vereinigung ist deutlich geringer als die Aufschließungsabgabe für das neu zum Bauplatz erklärte Grundstück, wenn es ein eigenständiger Bauplatz bleibt (siehe anschließende Berechnung). Nun zur Berechnung: Der Schuppen soll nach deiner Angabe auf Grundstück 2 oder 3 kommen (haben beide jeweils 793m²). Dafür fällt nach Bauplatzerklärung dieses Grundstückes eine Aufschließungsabgabe von "ungefähr" (da der Einheitssatz von mir nur geschätzt) € 15.900.- an. Wird der Schuppen auf dem Grundstück neben dem bereits bebauten Grundstück errichtet und werden diese beiden Grundstücke VOR Erteilung der Baubewilligung zu einem Grundstück vereinigt (in Summe dann 1.793m² groß), dann fällt eine Ergänzungsabgabe von € 6.100.- an ("ungefähr", siehe oben). Die vorherige Vereinigung der beiden Grundstück ist somit jedenfalls sinnvoll. Man muss aber wissen, dass man für den Fall, dass man später vielleicht doch wieder irgendwann 2 getrennte Grundstücke haben will, im Zuge der Grundstücksteilung neuerlich Ergänzungsabgabe zahlt (ca. € 9.800.-), sodass man dann in Summe wieder auf die oben genannten ca. € 15.900.- kommt. Natürlich + Kosten für Teilungsplan + dann allenfalls höheren Einheitssatz. |
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super danke. ich hab das jetzt meinem freund vorgelesen und er hat dann gesagt das wäre sicher wegen der quadratwurzel, was auch immer er damit gemeint hat. der einheitssatz bei uns ist 450 euro. Und er kommt mit seiner quadratwurzelrechnung somit auch darauf dass bei uns nun ca 6000 euro zu zahlen wären würden die das Nachbargrundstück aufschließen. Scheint ja zu stimmen weil es zu deiner Rechnung passt. Das führt uns nun zu einer neuen Überlegung bzw ihn. Er muss jetzt nämlich auch bald ein paar tausend Euro nachzahlen weil ihm eine Erhöhung der Bauklasse aufgezwungen wurde. Und er sagt jetzt dass es für uns insgesammt billiger wäre jetzt gleich einen größeren Teil des Grundes aufzuschließen und wir dass dann doch gleich machen sollten falls wir es ansonsten irgendwann sowieso gemacht hätten. Haben aber nicht ausgerechnet was wir uns da sparen würden. Hm, das kann er sich aber jetzt doch selbst ausrechnen bevor er sich entscheidet da er nun offenbar alles verstanden hat. Eine Frage hätte ich aber noch an dich. Was darf ich auf dem unaufgeschlossenen Grundstücksteil eigentlich tun ? Eine einzige 10m2 Gartenhütte aber nicht mehrere oder ? Zäune, Beete, Gewächshaus, wie sieht das alles aus ? Ich will da ja auch Obstbäume anpflanzen und einen kompletten Garten anlegen... Und wenn ich eine Firma habe und dort kleine Campingpodhütten zum Verkauf zusammenschraube zb, immer 2,3 Stück bis sie verkauft sind ? lg soluna |
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Genau so is es - die Wurzel machts Da bin ich ja super gelegen, genau mit diesem Wert hab ich gerechnet. Somit kannst meine Zahlen von oben 1:1 übernehmen. Das musst mir genauer erklären. Welchen Anlass für eine Ergänzungsabgabe hats da gegeben? Auch das musst näher erklären, was genau ihr da vorhabt. Zweifle, ob das so stimmt. Ja genau. Muss aber nicht zwingend eine GARTENhütte sein. Halt nicht mehr als 10m² und max. 3m Höhe. Nutzung egal. Ist der Zaun eine bauliche Anlage, dann brauchst immer eine Baubewilligung. Ist es keine bauliche Anlage (also eine bloße Einfriedung), dann brauchst gegenüber der Verkehrsfläche (=Straße) eine Bauanzeige, zwischen den Grundstücken aber gar nichts. Aufschließungsabgabe löst das alles aber nicht aus (natürlich auch die Beete nicht). und das willst unter freiem Himmel machen? Lagerung von Baumaterialien, Werkzeug usw?? Und doch nicht auf der Wiese, sondern zumindest auf einer vernünftig befestigten Fläche? Als Gewerbe (was wär das sonst?). Ich glaub, das musst mal im Detail durchdenken....... |
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Der Anlass für die Ergänzung war, dass in Niederösterreich ein Gesetz beschlossen wurde dass Bauklasse eins gar nicht mehr vergeben wird. Das wäre egal gewesen bei dem bereits bestehenden Gebäude, aber da wir ein neues Gebäude (welches aber nur ein Stockerk hat und mit Bauklasse eins möglich gewesen wäre) gebaut haben nachdem das Gesetz beschlossen wurde mussten wir auf dem bereits aufgeschlossenem Grund eine Ergänzungsabgabe von Bauklasse eins auf Bauklasse zwei bezahlen. Dass es deswegen jetzt billiger wäre gleich alles auf einmal aufzuschließen hat er jetzt wieder revidiert, kann ich nicht genauer erklären aber du hast wohl recht dass es nicht stimmt. Eine kleine Frage noch zu baulichen Anlagen, ab wann ist ein Gewächshaus eine Bauliche Anlage ? Das mit den Camoingpods stelle ich mir so vor. Eine Schlosserei liefert einen Stahlrahmen der dann immerhalb von 2,3 Tagen beplankt und mit Dachpappe und wieder Holz verkleidet wird. Da diese kleinen Hütten nur etwa 7m2 haben und vorgefertigt vom Rahmen her auf Pfosten stehen die dafür ausgelegt sind ohne Fundament einfach in der Wiese zu stehen reicht es da für diese 2,3 Tage eine Plane draufzutun . Werkzeug ect lagere ich in der Scheune die ja gebaut wird nur eben auf das erste Grundstück wo wir schon aufgeschlossen haben. Die paar Meter hinüber auf Grund 2 wo ich die Pods dann zusammenschraube und ausstelle kann ich das Werkzeug auch 3,4 mal im Jahr tragen. Gibt viele Youtubevideos wo Leute solche Campingpods dirket im Freien zusammenbauen. Danach kann es im freien stehen, und kann besichtigt werden und würde nach ein paar Monaten verkauft. Ich würde kein richtiges Gewerbe anmelden, weil ja die Absicht nur ist etwa 2 oder 3 im Jahr zu verkaufen als Einnahmen für meinen Naturverein der auch hier angemeldet ist . Der Gewinn wird auch direkt in den Verein gesteckt also zb den Garten damit hier regelmäßig Vereinstreffen stattfinden können wofür zb Sicherungsmaßnamen des Grundes notwendig sind oder Pflege des Schaugartens.. lg soluna |
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Hallo soluna, hier gibt es dazu Erfahrungen und Preise: 3 Baugrundstücke in NÖ- eines erschlossen, Gartenhütte daneben |
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Hat er jetzt schon oder muss er bald? Den Bescheid gibts schon? Aus heutiger Sicht hätte man das anders machen sollen (hinterher ist man natürlich immer klüger): Hätte man die beiden Grundstücke vereinigt, bevor das neue Gebäude errichtet wurde, dann hätte man dafür eine Ergänzungsabgabe bezahlt (ca. 6.000.-) und damit wäre auch die quasi Nachzahlung für die Bauklasse erledigt gewesen. Durch den Neubau wurde aber die Nachzahlung für die Bauklasse ausgelöst (müsste so ca. 3.500.- sein). Und wenn man jetzt später noch vereinigt, kommt wieder die Ergänzungsabgabe - und die ist weiterhin 6.000.-! Is auch gut so, denn da lag er jedenfalls nicht richtig. Das mit den Campingpods wird grenzwertig. Du stellst dort Hütten auf, die bewilligungspflichtig sind. Halt für ein paar Monate, aber bewilligungspflichtig trotzdem. Kann jetzt durchaus sein, dass das niemanden kümmert. Kommen ja immer wieder auch weg. Sollte es aber doch wem auffallen, dann beginnt unter Umständen wegen der konsenslosen Hütten ein baupolizeiliches Verfahren. Und bis da die Gemeinde wirklich weitertut, sind sie ja vielleicht schon wieder weg. Das wird dann ein provokantes Katz und Mausspiel...... Wie stellst du dir das vor? |
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ich dachte mir solange sie nur offiziell zum verkaufen des vereins sind und der verein da angemeldet ist geht das irgendwie. aber ich verstehe schon, da gibt es, verein hin oder her diesen spielraum wohl nicht. entweder steht da eine bauliche anlage oder nicht. besser ist stelle sie einfach an den rand von dem bereits aufgeschlossenem grundstück. muss man halt alles zusammenquetschen auf den 1000 qufgeschlossenen qm und auf den restlichen 4000 steht nur die einsame grillhütte und ein paar obstbäume das gefällt uns einfach nicht so gut. bisschen blöd auch wenn ich jetzt in den garten keine gewächshäuser bauen kann... |
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Mir spukt jetzt den ganzen Tag etwas im Kopf herum. Du hattest gefragt ob wir schon einen Brief bekommen haben wegen der 3500 euro aufzahlung. Das haben wir nun nicht. Sollte aber bald mal kommen. Denkst du haben wir jetzt noch eine Chance das so zu machen dass wir den Nachbargrund dazu aufzuschließen und dann nur die 6000 zu bezahlen ? Der Opa hat nun nämlich auch gesagt er überlegt sich eine kleine Hütte dazu zustellen (er ist 87 und würde gern sein Enkelkind besuchen können ohne zur Last zu fallen, zur Zeit kann er ja eher nur abwechselnd mit uns hierher). Dann hätten wir doch einen Grund das schnell zu machen bevor der Brief kommt. lg soluna |
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Wenn, dann ist es ein "Bescheid". Naja, da muss man mit der Gemeinde reden. Ist erstens eine Entgegenkommen der Gemeinde und zweites auch eine Vertrauensfrage. Denn rein rechtlich ist der Sachverhalt derart, dass es zwei von einader unabhängige Anlässe gibt, die die Gemeinde berechtigen (lt. gesetz sogar verpflichten) 2x Ergänzungsabgabe vorzuschreiben: einmal wegen der Bauführung die quasi "Aufzahlung" für Bauklasse II und einmal für die Vereinigung mit einem Grundstück, welches bisher nicht Bauplatz war. Eine Verjährung dieser Abgabenansprüche tritt erst nach 5 Jahren ein. Wie gesagt, muss man reden. |
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Das ist ja sehr interessant für uns. Warum ist dass eigentlich so dass man wenn man die Ergänzungsabgabe vorher für die Zusammenlegung bezahlt hätte, sich dann die Nachzahlung für die Bauklasse gespart hätte ? Das wäre noch irgendwie angenehm zu wissen bevor man mal vorsichtig mit dem Anliegen anklopft.... |
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Mag sein, dass das eine gewisse Unschärfe, vielleicht auch Ungerechtigkeit im Gesetz ist. Aber: bei die Zusammenlegung wird für die Ergänzungsabgabe der erhöhte Bauklassenkoeffizient herangezogen, indem in der Formel der Faktor 1,25 zur Anwendung kommt. D.h. du zahlst nicht nur die Vergrößerung des Bauplatzes nach, sondern die Aufschließungsabgabe wird auch gleichzeitig an den höheren Bauklassenkoeffizienten angepasst. Und das gilt dann einheitlich für den ganzen vergörßerten Bauplatz. Wenn du dann danach auf dem (bereits vergrößerten) Bauplatz, für den eine Ergänzungsabgabe ja bereits mit dem Faktor 1,25 entrichtet wurde, einen Neu- oder Zubau errichtest, dann trifft der Tatbestand, dass bisher keine Abgabe mit dem Faktor 1,25 entrichtet worden wäre ja nicht mehr zu und es ergibt sich daher kein Anlass für die Ergänzungsabgabe. |