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Wenn es sich tatsächlich um eine Bauverhandlung im Sinne des § 16 Abs. 1 Kärtner Bauordnung handelt (was aus dem Text der Kundmachung klar hervorgehen müsste), dann solltest du die Ladung auch persönlich erhalten. Gibt allerdings keine fixe Zeitfrist dafür, muss nur "rechtzeitig" sein, damit man sich vorbereiten kann. Könnte also noch kommen... |
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Vielen Dank für die Antwort... Karl 10 Ja es steht in der Kundmachung drinnen...gemäß §16 Abs.Kärntner Bauordnung 1996, LGBL.Nr.62/1996 usw. Was kann ich tun, wenn ich aber nicht rechtzeitig oder gar keine Ladung erhalte? Mein Grundstück liegt nämlich NICHT in meinem Wohnort....und der Antragsteller/Grundbesitzer ober meinem Grundstück hat ganz sicher keine Adresse von mir... |
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Man muss der Gemeinde beim Bauansuchen einen Auszug aus dem Grundbuch für die angrenzenden Grundstücke (bzw. jene in einem gewissen Abstand) abgeben. Wenn im Grundbuch deine Adresse eingetragen ist, dann hat sie der Nachbar da her. |
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Na, kann man so nicht sagen. Man muss der Baubehörde nicht einen Auszug aus dem Grundbuch vorlegen, sondern "ein Verzeichnis" der Anrainer mit "Angabe der Wohnanschrift". Das ist ganz einfach eine Auflistung mit Grundstücksnummer, Name Eigentümer und Wohnanschrift. Das muss nicht zwingend ein original Grunbuchsauszug für jedes Grundstück sein. Die Frage ist allerdings, woher man die Anschrift des Anrainers hat. Und da gibt das Grundbuch Auskunft. Problem dabei (haben wir hier schon irgendwann diskutiert): Ist die Adresse im Grundbuch auch wirklich die aktuell richtige? Denn viele vergessen bei einem Wohnungswechsel die Meldung der neuen Adresse beim Bezirksgericht für die Korrektur im Grundbuch. Wie gesagt, wurde hier schon mal diskutiert, allerdings ohne klares Ergebnis. Man könnte sagen, wenn man seiner Verpflichtung nicht nachkommt, dass im Grundbuch auch die richtige Adresse steht, dann ist man selber Schuld, wenn man die Ladung zur Bauverhandlung nicht (rechtzeitig) bekommt. Oder aber, dass die Baubehörde ja verpflichtet ist, die Antragsunterlagen nicht nur auf Vollstä#ndigkeit, sondern auch auf Richtigkeit zu prüfen (haben ja Zugang zu den Meldedaten). Und: nicht der Bauwerber hat den (richtigen) Nachbarn zu laden, sondern die Baubehörde. Aber - und somit zurück zu chrismo - mag sein, dass manche Gemeinden einen Grundbuchsauszug verlangen, um sich eigene Recherchen zu ersparen (und Verantwortung abzugeben). Steht aber so nicht in der Bauordnung. Und verhindert auch nicht das Problem mit der nicht aktuellen Adresse im Grundbuch. |
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OK, danke für die Richtigstellung. Wobei es nicht "ein original Grundbuchauszug für jedes Grundstück" war, sondern ein "Auszug aus dem Grundstücksverzeichnis". Im Gegensatz zum Grundbuch stehen dort keine Pfandrechte usw. drin sondern nur Eigentümer mit Name und Adresse. In unserem Fall betraf das 10 Grundstücke, die meisten davon landwirtschaftliche Flächen bzw. Wald wo wir keine Ahnung über die konkreten Besitzverhältnisse hatten (manche hatten zwei Besitzer). Also anders als mit dem o.g. Auszug hätten wir die Liste gar nicht machen können. Ich glaube man hätte auch noch zum Vermessungsamt gehen können, um so eine Liste zu bekommen. Wenn man jetzt 2-3 Nachbarn hat, die alle auch dort wohnen, geht es wahrscheinlich auch ohne Abfrage von öffentlichen Registern. |
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Naja, Grundbuchsauszug und Auszug aus dem Grundstücksverzeichnis sind halt 2 ganz verschiedene Dinge. Aber auch für den Auszug aus dem "Grundstücksverzeichnis" gilt: ist in der Bauordnung ebenso nicht ausdrücklich gefordert. Und die Angaben bezüglich Anschrift kommen aus dem Grundbuch und sind daher ebenso unsicher, wie schon oben für das Grundbuch beschrieben. |
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Heißt also für mich und unter dem Strich gesagt,.....abwarten ob ich eine Ladung bekomme oder auch nicht |
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Voerst: JA! Aber weil wir schon davon reden - hat das Grundbuch deine richtige Adresse? |
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Danke Karl10 Ja das Grundbuch hat meine richtige Adresse. |