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Rechtsfragen Vorgartengestaltung an Gemeindestraße in OÖ [OÖ]

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  •  Maarch
  •   Bronze-Award
  •  [OÖ]
  •  [Oberösterreich]
7.6.2020 - 4.3.2021
5 Antworten | 3 Autoren 5
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Hallo liebe Community,

ich bräuchte bitte rechtliche Hilfe bezüglich des oö. Straßengesetzes § 18 bzw. was ich auf meinem, an die Gemeindestraße angrenzenden, Grund rechtlich genau machen darf:

Im Zuge der Asphaltierung unserer öffentlichen Gemeindestraße an der Zufahrtsseite unseres Grundstücks werden wir unseren Vorgarten/Auffahrt auch mitasphaltieren und pflastern lassen.

Unsere Ausgangssituation:
Die Gemeinde beruft sich auf das oö. Straßengesetz §18 und hat uns schon beim Grundkauf folgendes mitgeteilt:
"Damit eine gefahrlose Benützbarkeit der Gemeindestraße nicht beeinträchtig wird und auch die Straßenerhaltung und die Schneeräumung ordnungsgemäß durchgeführt werden können sind mit Bauten und Anlagen an der öffentlichen Straße gewisse Abstände einzuhalten.
Mit Einfriedungen (Zäune, Hecken, usw.) ist zur Gemeindestraße mindestens ein Abstand von 0,60m einzuhalten.
Bauten und sonstige Anlagen (Einfriedungen, Zäune, Hecken, usw.) innerhalb eines Bereiches von acht Metern neben dem Straßenrand dürfen nur mit Zustimmung der Straßenverwaltung errichtet werden. Diese ist zeitgerecht schriftlich bei der Gemeinde zu beantragen."
Hier noch ein Link zum konkreten Gesetzestext: https://www.jusline.at/gesetz/ooe_stg_1991/gesamt

Und hier eine Skizze, was wir machen möchten:

2020/2020060777399.jpg


Terminlich sind wir kurz vor Realisierung.

Das Gemeindebauamt hat mir jetzt bei einem Telefonat nebenbei leider mitgeteilt, dass wir mit allem 60cm von der Grundstücksgrenze zurückbleiben sollen/müssen, also mit Pflastermulde, Leistensteinen, Rasengittersteinen, Pflaster. Auf meine Nachfrage, ob das konkret ein Soll oder Muss ist, rein rechtlich, hab ich keine klare Antwort erhalten.
Geplant haben wir aber, mit diesen Dingen bis auf unsere Grundgrenze zu gehen und wir möchten davon eigentlich auch nicht abrücken (unser bestehender Zaun springt die gewünschten 60cm von der Grundgrenze bereits zurück und wurde von der Gemeinde straßenrechtlich bewilligt).

Jetzt hätte ich folgende Fragen aus rein rechtlicher Sicht:

* Bedarf rein rechtlich unser geplanter Vorgarten/Auffahrt einer Zustimmung durch die Gemeinde aufgrund des oben angeführten Straßengesetzes? (wie geschrieben, der Zaun steht bereits und ist bewilligt)

* Falls ja, für die gesamte Planung oder nur bestimmte Bestandteile davon?

* Die Leistensteine beim Rasen dürfen lt. Telefonat mit dem Gemeindebauamt nicht mal 1cm über dem Straßenniveau sein, sofern ich nicht 60cm damit in meinen Grund reinrücke. Ich würde diese gerne Oberkante bis zu 5cm über Straßen-/Bankettniveau auf meiner Grundgrenze setzen. Welche Rechte habe ich hier? (Pflastermulde, Rasengittersteine, Pflaster, Blumenbeet wären an der Grundgrenze bodeneben)

Übrigens:
Es wurde mir seitens Bürgermeister und Bauamt defintiv nicht vermittelt, dass ich die Asphaltierung + Pflasterung meiner Auffahrt vorab zu beantragen habe. Hat meines Wissens auch keiner an unserer Siedlungsstraße als auch in den anderen gerade asphaltierten Siedlungen gemacht. Es gibt zig Neubauten in diesen anderen Siedlungen, wo Rigol/Pflastermulde an der Grundgrenze liegen, wo die Leistensteine an der Grundgrenze über Asphaltniveau liegen, etc.

  •  Dirm
7.6.2020  (#1)
Vll mehr gefragt als die anderen. emoji

Ev. geht's um die Schneeräumung. Schnee muss Platz haben und wenn sich der Pflug mal leicht verfährt sind die 5cm weg... wennst dich dann beschwerst, wird es heißen. 60cm.

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  •  Maarch
  •   Bronze-Award
7.6.2020  (#2)

zitat..
Dirm schrieb: Vll mehr gefragt als die anderen.

Tja,...
Ich wollte am Bauamt nur am kurzen Weg fragen, obs nicht doch eine Möglichkeit gibt, dass vor den Rasengittersteinen kein Bankett kommt. Bis zur Frage bin ich gar nicht gekommen, weil ich quasi gleich mit der oben stehenden Forderung konfrontiert wurde. Das Bankett ist mir mittlerweile wurscht...


zitat..
Dirm schrieb: Ev. geht's um die Schneeräumung

Ja, darum gehts in erster Linie, stimmt. Bin auch froh, dass Schnee geräumt wird und seh das grundsätzlich pragmatisch. Aber dass ich nicht mal bodeneben machen darf/soll... bei der Straßenbreite. Und auf diesem 60cm Grundstreifen Schotter oder Rasen anlegen soll, ohne Abgrenzung zum Bankett...
Ich hab das Gefühl, dass man bewusst nicht klar zwischen Empfehlung und gesetzl. Anforderung unterscheidet. Und dabei anklingen lässt, dass man als Behörde am längeren Ast sitzt. Drum wüsste ich gern im Detail, was ich auf meinem eigenen Grund von Rechts wegen akzeptieren muss und was nicht.

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  •  coisarica
  •   Gold-Award
2.3.2021  (#3)
darf ich fragen wie letztlich vorgegangen wurde?

wir beginnen ende märz mit der asphaltierung unserer einfahrt (die gemeindestraße ist bereits asphaltiert).
wir haben eigentlich vor, randsteine (5 cm über flur), entwässerungsrinne udgl. bis direkt an die grenze zur straße zu bauen.
darüberhinaus haben wir für die befestigung zur gemeindestraße auch randsteine (eben) geplant. wüßte nicht wie man das anders ordentlich hinbekommt.

die 0,6 m abstand zur straße war mir bisher nicht bekannt. wir haben unsere hecke so gesetzt, dass diese mit der grundgrenze abschließt - zum straßenrand sind dann aber noch ca. zw. 0,2 - 1 m abstand (kurve, eckiger grenzverlauf).

mich würde auch interessieren wie das die anderen gemacht haben. läßt man sich das alles freigeben oder fragt man da nicht lange.

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  •  Maarch
  •   Silber-Award
2.3.2021  (#4)

zitat..
coisarica schrieb: darf ich fragen wie letztlich vorgegangen wurde?

Klar! Wir haben die Auffahrt nach unseren Wünschen und bis zur Grundgrenze gemacht, aber letztendlich alles auf ebenerdigem Niveau, keine 5cm oder so drüber (die wollt ich dann selbst nicht mehr, weil ich dann für einen späteren Rasenmäherroboter nix mehr richten muss).

Mein Vorgehen: Nüchtern betrachtet ist es aus meiner Sicht so, dass unsere Auffahrt dem Gesetzestext als auch der schriftlich bekannt gegebenen Vorgabe seitens Gemeinde entspricht und nicht genehmigungspflichtig ist. Ich hab also diesbezüglich nicht mehr mit der Gemeinde kommuniziert. Sollte ich mit meiner Meinung falsch liegen, sind die Konsequenzen ziemlich sicher überschaubar. Ich hab vor Umsetzung nur lose mit manchen Nachbarn geplaudert und festgestellt, dass diese auch die Rinne an der Grundgrenze machen.

zitat..
coisarica schrieb: mich würde auch interessieren wie das die anderen gemacht haben. läßt man sich das alles freigeben oder fragt man da nicht lange.

Wie erwähnt - auch alle anderen haben bei uns ihre Entwässerungsrinnen direkt an der Grundgrenze gemacht. Es sind auch viele mit den Randsteinen 3-5cm über Straßenniveau gegangen. Ich weiß nicht, ob jemand dafür eine Zustimmung der Straßenverwaltung eingeholt hat. Ich glaub nicht. Es sind aber halt in dem Zuge der Straßenasphaltierung "nur" bodennahe Pflasterarbeiten gemacht worden in unserer Siedlung - explizit genehmigungspflichtige Einfriedungen etc. waren da aus meiner Sicht nicht dabei...

Meine Erkenntnis:
Wenn etwas klar genehmigungspflichtig ist (bspw. Hecken und Zäune), dann jedenfalls genehmigen lassen. Wenn etwas klar nicht genehmigungspflichtig ist, dann bewusst außen vor lassen. Für alles dazwischen kann man keine pauschalen Tipps geben, hängt stark von den handelnden Personen ab... normalerweise ist mein Credo "Beim Reden kommen d'Leut zam...", aber damit bin ich hier leider erstmals nicht so gut gefahren...

Meine zweite Erkenntnis:
Unser Strabagpolier (oder die Strabag allgemein?) asphaltiert immer bis zum Randstein. Bankett machen sie nicht, wenn es einen Randstein gibt. Hätt ich das vorher gewusst, wär das Thread-Thema gar nicht erst "aufgestanden". Da wir entlang der gesamten straßenseitigen Grundgrenze Randsteine gesetzt haben, haben wir jetzt gar kein Bankett an unserer Grundgrenze.

zitat..
coisarica schrieb: die 0,6 m abstand zur straße war mir bisher nicht bekannt. wir haben unsere hecke so gesetzt, dass diese mit der grundgrenze abschließt - zum straßenrand sind dann aber noch ca. zw. 0,2 - 1 m abstand (kurve, eckiger grenzverlauf).

Die 60cm stehen auch nicht explizit im Gesetzestext. Das ist eine Vorgabe, die unsere Gemeinde für Einfriedungen macht (und auch so manch andere). Durchsetzen tun sie es mit dem Straßengesetz. Bei uns findet man diese Vorgabe auf der Gemeinde-Website im Infoblatt für Bauwerber.
Ganz grundsätzlich ist es aber schon so, dass eine Hecke an einer öffentlichen Straße lt. OÖ. Straßengesetz so oder so genehmigungspflichtig ist.


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  •  coisarica
  •   Gold-Award
4.3.2021  (#5)
wenn ich bei uns so durch den ort gehe, dann kann ich mir nicht vorstellen, dass da irgendwer groß um genehmigungen angesucht hat. da stehen einfriedungen eigentlich grundsätzlich direkt an der grundgrenze (soweit ich das beurteilen kann) und ragen 3m hohe hecken in den gehsteig/die straße. ich wär da auch nie auf die idee gekommen, dass es da abstände udgl. zu beachten gibt.

ich habe grundsätzlich auch keine skrupel, das so zu machen wie ich es für richtig halte. was mir allerdings sorgen bereitet ist, dass ich bei einem unfall haftbar gemacht werden könnte (auch wenn es hier nur um eine einspurige anrainerstraße mit 30er beschränkung geht).

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