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Da musst uns schon sagen, was der Nachbar genau eingewendet hat und gegen welches Bauvorhaben? Wurde der Nachbar von deinem Bauvorhaben von der Gemeinde verständigt und hat er innerhalb einer Frist von 14 Tagen seine Einwendungen vorgebracht? Schriftlich? Wenn ja, dann brauch ich den Text "wörtlich" (geht auch als PN oder mail)! So wie du das schreibst, scheint es einige Missverständnisse (oder besser: Missinterpretationen) zu geben: Ja, so ist es. Ja, auch das stimmt im Prinzip. Theoretisch zuerst Einwendungen im Bauverfahren I. Instanz. Dann gegen den Bescheid Berufung an den Gemeindevorstand, dann noch Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht. Das dauert halt..... Hat ja auch niemand gesagt und ist auch nicht so. Der Zeitpunkt, WANN gebaut werden darf, ergibt sich aus dem Verfahrensablauf. Mit Einwendungen, Berufung und Beschwerde dauerts halt. Hängt viel davon ab, welche Recht der NAchbar eigentlich geltend macht, d.h. in welchen Nachbarrechten sieht er sich verletzt? Nicht alles was ein Nachbar einwendet ist auch ein NAchbarrecht. Und wenn es keines ist, dann ist auch nicht näher darauf einzugehen. Und auch nicht bei jedem Bauvorhaben ist dem Nachbar ein Mitspracherecht eingeräumt. Daher schon oben meine Frage, was genau hat der NAchbar eingewendet und gegen welches Bauvorhaben?? Ja, kannst du. |
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Hab deine PN erhalten und gelesen. Möchte aber gerne hier im Forum fortsetzen. Sollen ja andere auch was davon haben. Und im Übrigen: alles, was du in deiner PN an mich da so erzählst, hilft keinen Millimeter weiter, um die Frage beantworten zu können, was jetzt konkret nach Baurecht der Stand in deinem Bauverfahren ist und wie es da weiter gehen kann/soll. Du schilderst jede Menge Konflikte mit deinem Nachbarn, aber nichts, was jetzt im Bauverfahren konkret passiert ist, nämlich: - was genau sind deine beantragten (=bewilligungspflichtigen) Bauvorhaben (im Detail beschrieben mit Größe und Lage) - hat der Nachbar innerhalb der Frist von 2 Wochen ab Zustellung der Verständigung über deine Bauvorhaben eine SCHRIFTLICHE Stellungnahme abgegeben und darin Einwendungen erhoben??? - wenn ja, was genau waren die Einwendungen? Wenn du mir das nicht beantwortest, kann ich dir leider für das Bauverfahren nicht (rechtlich objektiv und auf Basis Gesetzeslage) weiterhelfen. Für die sonstige Konfliktbewältigung mit deinem Nachbarn bin ich nicht der richtige Ansprechpartner. Kenne weder dich, noch den Nachbarn ...... Aber eins ist natürlich jetzt schon klar: die Aussage des Bürgermeisters ist natürlich (rechtlicher) Unfug. ER muss natürlich über den Einspruch entscheiden (falls es den überhaupt in rechtlicher Relevanz gibt). Zu sagen, einigts euch und dann kann ich erst entscheiden, is ein Abputzen. Er möchte sich die Arbeit ersparen, einen ordentlichen Bescheid zu machen und er möchte auch nicht gegen oder für wen entscheiden..... |
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Hallo Karl, hallo Community folgende Bauvorhaben sind im Einreichplan: zwei Stützmauern Höhe 3,5Meter Länge 5 Meter eine Stützmauer Höhe 1,40 Meter Länge 35 Meter Carport aus Holz mit Ziegeleindeckung (25m²) Gartenhaus mit Pultdach (Sandwichpanel) (20m²) gemauert maximal 3Meter Höhe Niveauänderung (Aufschüttung des zugekauften Grundes 100m²) inkl. Versetzung des Gartenzauns (Punktfundament mit Doppelstabgittermatten 1,40Meter Höhe) Heute erhielt ich bei der Gemeinde alle Informationen bezüglich der schriftlichen, fristgerechten Einwendungen des Nachbarn mit einem Bescheid: in der damaligen Niederschrift für die Bewilligung steht folgendes: Das bestehende Gartenniveau soll laut den Darstellungen der Ansicht Südwest auf eine Höhe von 206,7m über Adria begradigt werden. Die auf öffentlichen Gut bestehende Böschung bleibt unverändert erhalten. 1. Sein Einwand: es liegt derzeit bereits Erde auf öffentlichen Gut, die ihn stört. Er bezweifelt die Richtigkeit der dargestellten Angaben und Höhenkoten bzw. ob das Bauvorhaben nach den vorgegebenen Richtlinien eingehalten wird. Ich habe diese Zwischenlagerung für die zukünftige Niveauänderung mit dem Ortsvorsteher ausgemacht (der Bürgermeister steht hinter dieser Sache). Der Bürgermeister meinte aber auch, ich hätte die Erde erst nach Baubewilligung dort hinschütten lassen sollen. Ich soll derzeit nicht herumbaggern, bzw. den Haufen auf meinen eigenen Grund schütten lassen. 2. (betrifft mein Bauvorhaben nicht) Ich habe auf meine Kosten ca. 150m2 Rasen vor meinem Haus auf Gemeindegrund angebaut inkl. 2 Bäume, und Bewässerung. Er schreibt folgendes an die Gemeinde: Wir fordern Sie daher nochmals auf, uns bekanntzugeben, wann die Zwischenlagerung der Erde entfernt wird und wann die Nutzung auf öffentlichen Gut als Privatgarten beendet wird. Laut ihm ist die Zufahrt zu seinem "Stadl" eingeschränkt, was natürlich nicht stimmt. Es sind mittlerweile 5 Wochen nach Einspruchfrist vergangen. Die Gemeinde wartete bewusst so lange, ob der Nachbar eventuell den Einspruch zurückzieht. Dies wäre der einfachere Weg gewesen. Derzeit wird von der Gemeinde eine vor Ort Besichtigung organisiert, inkl. Jurist, Sachverständigen und Gemeinde. Laut Bürgermeister hat er einen solch schwierigen Fall noch nie gehabt. Auf die Frage hin, wer das ganze bezahlt, konnte mir der Bürgermeister auch keine Antwort geben. Meiner Meinung nach sind die Einwendungen lächerlich, er spielt auf Zeit. Bei Bedarf kann ich dir die ganzen Schriftstücke auf mailen. lg Stefan |
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Hallo StefanK, hier gibt es dazu Erfahrungen und Preise: Einspruch Nachbar/ ohne Rückzug des Einspruchs darf ich nicht bauen??? |
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Mah bitte Na so Einen brauchst...! Mir hat mal jemand gesagt: In jeder Siedlung gibt es einen Deppen - und wenn es keinen gibt, bist es meistens selber. In deinem Fall bist das NICHT du Leider kann ich dir rechtlich nicht weiterhelfen, verstehe sich aber nur zu gut, da wir uns auch manchmal mit einem Querolanten abmühen müssen. |
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@StefanK Najo, die beiden "Einwände" haben aber nichts mit deinem Bauvorhaben zu tun. Es geht auch nicht hervor, wie er den Einspruch begründet...gegen welchen Paragraph der Bauordnung verstößt du lt. ihm jetzt konkret oder wo sieht er seine subjektiv öffentlichen Rechte verletzt? Die Begründung, dass es ihn stört oder er bezweifelt, dass du dein Vorhaben lt. Plan umsetzt, ist zu wenig. Die Lagerung von der Erde oder die angebaute Wiese auf öffentlichen Gut ist das Problem der Gemeinde und hat auch nix mit der Baubewilligung zu tun. Da ist die Gemeinde/Bürgermeister als Baubehörde 1. Instanz jetzt in der Pflicht, den Einspruch mit einer Begründung abzulehnen oder zu akzeptieren...das sollte für die kein Problem sein, Einsprüche wirds ja schon öfters gegeben haben. |
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gdfde hats schon völlig richtig geschrieben: Das alles sind keine Einwendungen gegen deine beantragten Bauvorhaben. Es ist - zumindest nach deiner Schilderung - in den Einwendungen nirgendwo erkennbar, ob bzw. dass sich der Nachbar in einem konkreten Nachbarrecht durch die beantragten Bauvorhaben verletzt sieht. Es handelt sich im Rechtssinne somit auch gar nicht um "Einwendungen". Der Nachbar hat damit seine Parteistellung bereits verloren. Somit ist ihm auch kein Bescheid zuzustellen. Somit ist von der Baubehörde inhaltlich über die Einwendungen (die ja gar keine Einwendungen sind) gar nicht zu entscheiden. Somit agiert der Bürgermeister offensichtlich befangen oder aber er ist absolut unfähig!!! |
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um dieses Thema zum Abschluss zu bringen: 😀 Ich erhielt vor ein paar Tagen die Baubewilligung und alle Einwendungen des Nachbarns wurden abgewiesen. Die Begründungen seitenes der Gemeinde sind entweder: "betrifft nicht mein Projekt", oder "keine taugliche Einwendung" wortwörtlich steht folgendes: Zusammengefasst hat Herr .... daher zwar firstgerecht Einwendungen erhoben, jedoch kein subjektiv - öffentliches Recht im Sinne des § 6 Abs 2 NÖ BauO 2014 geltend gemacht, weshalb er nicht nur keine Parteistellung erlangt hat, sondern diese Einwendungen auch als unzulässig zurückzuweisen waren. Für die Zwischenlagerung auf Gemeindgrund musste ich für 2 Monate 300€ bezahlen. nochmals danke für eure Mithilfe. lg Stefan |
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Na dann, happy end... Danke fürs teilen :) |
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Na bumm, da hätt ich den Bürgermeister gefragt, ob er das ernst meint... |
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Wie Zwischenlagerung? Weil die Zettel dort in einem Kastl herum gelegen sind? Unsere Baubewilligung ist (wg. Corona) insgesamt 6 Monate dort herum getümpelt ... ich würd auch nachfragen wie das gerechtfertigt sein soll.. |
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Thread oben lesen: es geht nicht um den Baubescheid, sondern um die Erde, die auf öffentlichem Grund gelagert wurde 😉 |
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jo, genau um das gehts...und ob´s gerechtfertigt ist, dafür 150 € /Monat zu verlangen...da kostet ein Container/Mulde von einem Erdbewegunsunternehmen weniger |
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Die € 300.- sind mit einem Bescheid vorgeschrieben worden?? Müsste eigentlich sein, und zwar nach dem Gebrauchsabgabegesetz (wir reden von NÖ, oder?). Dafür gibts per Gesetz bzw. Verordnung der Gemeinde geregelte Tarife. Wie groß war die von der Ablagerung betroffene Fläche?? Im Bescheid müsste zumindest in der Begründung im Detail angeführt sein, wie sich die € 300.- errechnen..... 1 |
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ja es betrifft NÖ. Verwendung der Grundstücke .... als Lagerplatz für Aushubmaterial Bauanzeige 30€ Gebrauchsabgabe für August und September 100€ (die Erde liegt aber schon seit März dort) Verwaltungsabgaben STVO 26 100€ Sonstige Gebühren 15€ die geschätzte Menge waren 30m² laut Gemeinde |
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So wie du das jetzt schreibst ist es für mich nicht nachvollziehbar und in Wahrheit nur verwirrend. - DU hast eine Bauanzeige eingebracht?? Wann? Hast bisher nie was davon gesagt! - Die Gebrauchsabgabe mit € 100 für 2 Monate passt nach dem gesetzlichen Tarif nicht zur angegebenen Fläche von 30m² (oder soll das 30m³ heißen?) - Worum gehts bei der Verwaltungsabgabe nach STVO? Welches Verfahren ist da gelaufen?? Hast ebenfalls nie was erwähnt! - Was sind "sonstige Gebühren" bzw. wofür sind die?? - Zähl mal zusammen, was du da jetzt an Beträgen aufgelistet hast: wie bist weiter oben auf die €300.- gekommen??? |
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Hallo Karl, nach Absprache mit der Gemeinde habe ich für die Lagerung von Aushubmaterial eine Bauanzeige gemacht. - Kosten 30€ Die Anzeige wurde Ende Juli eingereicht. Bescheid bzw. Abgabenbescheid: NÖ Gebrauchsabgabengesetz 1973 § 2, LGBI. 3700-7 100m³ Aushuberde auf öffentlichen Grund laut Skizze. Lagerfläche von 40m² vom 1. August bis 30. September Verwaltungsabgabe beträgt gemäß Tarifpost 1 der Gemeinde Verwaltungsabgabenverordnung 1973 LGBI. 3800-7 9,35€ Gebrauchsabgabe für August 8m² x 5,55 je angefangener fünf m2 der bewilligten Fläche pro Monat. Kosten 44,40€ Gebrauchsabgabe für September 8m² x 5,55 je angefangener fünf m2 der bewilligten Fläche pro Monat. Kosten 44,40€ Die Bewilligung setzt sich zusammen: Verwaltungsabgabe STVO - gemäß § 90 Abs.1 und 3 der Straßenverkehrsordnung 1960 § 94d der Straßenverkehrsordung STVO 1960 Kosten: 98,80€ feste Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957 Kosten: 14,30€ gesamt 113,10€ alles zusammen: 241,25€ es waren also 40m² |