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·gelöst· Gartenhütte im Bauland, NÖ [NÖ]

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  •  orp108
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
19.6. - 25.6.2020
3 Antworten | 2 Autoren 3
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Ich bin mir unsicher was die Errichtung einer kleinen Gartenhütte, 2x2 m betrifft.

Situation: Bauland-Wohngebiet, aufgeschlossen, aber unbebaut (Bestand kürzlich abgebrochen), Gerätehütte (ca. 1,5x1,5 m) verblieben auf dem sonst leeren Grundstück.

1. Darf ich ohne weiteres eine Hütte gem. § 17, Zi. 8 errichten? Mich irritiert der Passus "bei Wohngebäuden" oder muss ich diese tatsächlich erst baubewilligen lassen? Und wenn ja, reicht da ein "simpler" Plan m. Grundriss und Schnitt, obwohl ich kein befugter Planverfasser bin?

2. geplant wäre ja die Hütte an bzw. in der nähe der Gründstücksgrenze zu errichten. Nachbarseits ist ein Holzzaun vorhanden bzw. eine ebenfalls bestehende Gerätehütte. Mein abgetragener Bestand hat direkt an dieser Stelle an der Grundgrenze gelegen. Ich würde daher das noch vorhandene Fundament bzw. einen Teil der Stützmauer nutzen wollen. Muss ich noch etwas i.S. des Brandschutzes o.Ä. beachten? 

Wäre dankbar für Infos :)

  •  Karl10
  •   Gold-Award
22.6.2020  (#1)

zitat..
orp108 schrieb: Mich irritiert der Passus "bei Wohngebäuden"

Richtig erkannt: ohne bestehendes Wohngebäude gibts die "freien" Hütten nicht, sondern brauchst du eine Baubewilligung. Für diese "kleine" Hütte gelten allerdings die Erleichterungen gem. §18 Abs. 1a Bauordnung.....

Inhaltlich gelten natürlich alle gesetzlichen technischen Anforderungen - insbesondere solche betreffend Brandschutz (siehe dazu die OIB-Richtlinie 2).


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  •  orp108
25.6.2020  (#2)

zitat..
Karl10 schrieb:
__________________

Inhaltlich gelten natürlich alle gesetzlichen technischen Anforderungen - insbesondere solche betreffend Brandschutz (siehe dazu die OIB-Richtlinie 2).


Hallo Karl, danke für die Antwort, leider nicht so befriedigend wie ich gehofft hatte. 

Bezüglich des Brandschutzes wäre ich davon ausgegangen, dass die Erleichterungen iSd. § 9 Abs. 3 NÖ Bautechnikverordnung gelten würden, darin heißt es "Für Kleinbauwerke (z. B. Telefonzellen, Wartehäuschen, Geräte- oder Verkaufshütten) gelten die Bestimmungen für Brandschutz, Schallschutz und Wärmeschutz nicht."

Meines erachtens müsste ich also keine brandabschnitssbildende Wand errichten, auch nicht an der Grundstücksgrenze (speziell aufgrund des Zwecks als Garten-/Gerätehütte), oder?


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  •  Karl10
  •   Gold-Award
25.6.2020  (#3)
Ui, erwischt! Hab ich doch glatt übersehen. Hast vollkommen recht.

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