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·gelöst· Parteistellung [W]

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  •  joe_pam
  •  [W]
  •  [Wien]
9.7. - 10.7.2020
2 Antworten | 2 Autoren 2
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Hallo,
meineswissens haben alle Nachbarn im Radius von 14m um das Grundstück Parteistellung.
Ein Bekannter hat mir jetzt erzählt, dass das geändert wurde auf 14m um das Bauwerk herum - ich konnte hier in der NÖ Bauordnung nichts dazu finden.
Zusammenhängend damit ist nämlich bei einem Bauvorhaben (neues Einfamilienhaus) der direkt angrenzende Nachbar (Grundstück mit best. EFH) von der Baubehörde nicht verständigt worden - kann das sein?

Noch eine Frage zur NÖ Bauordnung:
"Vorhaben im Sinn des § 18 Abs. 1a lösen keine Parteistellung der Nachbarn aus."
das heißt für die Errichtung einer Einfriedung (Sockelmauer mit Stabzaun < 3m) hat der Nachbar (innerhalb Radius 14m) keine Parteistellung? Er darf also von der Baubehörde nicht verständigt werden?

lG

  •  Karl10
  •   Gold-Award
9.7.2020  (#1)

zitat..
joe_pam schrieb: meineswissens haben alle Nachbarn im Radius von 14m um das Grundstück Parteistellung.

Das ist etwas "schlampig" ausgedrückt und stimmt wörtlich genommen so nicht:
Alle im 14m-Umkreis sind zunächst mal "NACHBARN":
Nachbarn sind aber nur dann "PARTEIEN", wenn sie durch das beantragte Bauvorhaben in gesetzlich konkret definierten subjektiv-öffentlichen Rechten beinträchtigt werden KÖNNTEN. Das muss nicht bei jedem Bauvorhaben generell zutreffen. Kommt also auf den Einzelfall an. Man kann somit nicht generell gültig sagen: Nachbarn im 14m-Abstand haben jedenfalls Parteistellung.

zitat..
joe_pam schrieb: Ein Bekannter hat mir jetzt erzählt, dass das geändert wurde auf 14m um das Bauwerk herum -

Ist ganz einfach FALSCH! Mehr ist dazu nicht zu sagen.

zitat..
joe_pam schrieb: das heißt für die Errichtung einer Einfriedung (Sockelmauer mit Stabzaun < 3m) hat der Nachbar (innerhalb Radius 14m) keine Parteistellung

Richtig. Für diese Fälle (§18 Abs.1a) ist eine PARTEIstellung des Nachbarn per Gesetz generell ausgehebelt worden.
Nicht aber die Eigenschaft "NACHBAR"!!!! (=Grundstückseigentümer im 14m-Abstand). "Nachbarn" hat man somit auch bei Bauvorhaben gem. §18 Abs.1a!!!

Was das jetzt bedeutet? - Nun, deine letzte Schlußfolgerung

zitat..
joe_pam schrieb: Er darf also von der Baubehörde nicht verständigt werden?

ist daher falsch!!
Und zwar deshalb, weil gem. §21 nicht nur die PARTEIEN, sondern auch die (bloßen) NACHBARN (auch ohne Parteistellung) nachweislich von der Baubehörde vom geplanten Bauvorhaben zu informieren sind und darauf hinzuweisen sind, dass bei der Baubehörde in die Einreichunterlagen und allfällige Gutachten Einsicht genommen werden darf. Dort, wo der Nachbar keine Parteistellung hat (siehe oben, 2. Absatz), dient diese Verständigung somit lediglich der Information des Nachbarn, dass und was da in seiner Nachbarschaft gebaut wird.

Von dieser grundsätzlichen Verpflichtung der Baubehörde, die Nachbarn zu verständigen, gibts allerdings gesetzlich definierte Ausnahmen: z.B. Vorhaben, die so weit von der Grundgrenze entfernt sind (mehr als 10m), dass subjektiv-öffentliche Rechte (z.B. Belichtung, Brandschutz...) gar nicht beinträchtigt werden können (auch theoretisch nicht). Weiters sind von der Verständigungspflicht der Nachbarn ausdrücklich per Gesetz die Vorhaben im Sinne des §18 Abs.1a ausgenommen.
Somit kann deine Frage

zitat..
joe_pam schrieb: ist nämlich bei einem Bauvorhaben (neues Einfamilienhaus) der direkt angrenzende Nachbar (Grundstück mit best. EFH) von der Baubehörde nicht verständigt worden - kann das sein?

ohne nähere Angaben über den Einzelfall weder mit einem generellen JA noch mit einem generellen NEIN beantwortet werden.

Allerdings:
Ein Einfamilienhaus fällt nicht unter §18Abs.1a - diese Ausnahme von der Verständigungspflicht scheidet somit aus.
Bliebe also nur noch, dass es soweit von der Grundgrenze entfernt ist (mehr als 10m), dass es keine Beeinträchtigung subjektiv-öffentlicher Rechte geben kann. Nur dann könnte die Verständigung der Nachbarn entfallen!

 

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  •  joe_pam
10.7.2020  (#2)
Vielen Dank für deine Ausführungen! Helfen mir sehr weiter

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