|
|
||
Nur ein grundsätzlicher Einwurf. Die OIB ist nur eine Richtlinie, den Brandschutz regelt eine Landesverordnung, die du auf der Seite der Landesregierung finden solltest. In OÖ werden z.B. Teile der OIB (bei 'Heizräumen' für Pelletsöfen) einfach ignoriert und komplett anders geregelt. Also selbst wenn man die Richtlinie lesen könnte, hälfe es vielleicht noch nicht Früher hieß es immer einlagig = F30 (EI 30), zweilagig F60 und dreilagig F90, aber da soll wer Gescheiteres 'was dazu sagen. |
||
|
||
Ja, aber die Richtlinien wurden von den Bundesländern als verbindlich erklärt und somit sind sie Gesetz und nicht bloß Richtlinie. Richtig ist aber, dass die Bundesländer in den verbindlich erklärten Richtlinien da und dort was geändert haben. Muss man halt immer in die dem Landesgesetz angeschlossene, verbindlich erklärte Version schauen. Hinsichtlich der hier konkret gestellten Frage für NÖ hat der Landesgesetzgeber an der OIB-Richtlinie keine Änderung oder Ergänzung vorgenommen (Brandschutzanforderung an die oberste Geschoßdecke in einem EFH). Es gilt also alles so, wie es in der OIB Richtlinie 2, Ausgabe 2011, steht. Beantworten kann man es derzeit mit den gemachten Angaben allerdings nicht, weil man nicht weiß, ob das betreffende Wohngebäude unter Gebäudeklasse I oder Gebäudeklasse II fällt. Die jeweiligen Anforderungen sind in der OIB Richtlinie in Tabelle 1b eigentlich ziemlich klar aufgelistet. Bei Gebäudeklasse I gibt es KEINE Anforderungen an den Brandwiderstand bei der obersten Geschoßdecke. Bei Gebäudeklasse II muss die oberste Geschoßdecke (Trenndecke) in REI30 ausgeführt werden. 1 |
||
|
||
steht die Gebäudeklasse irgendwo in den Unterlagen? im Bebauungsplan steht: also nur eine Entscheidung zwischen 1 und 2 weil "a" gibt es nicht mehr, so weit ich weiß. Nach "OIB-Richtlinien Begriffsbestimmungen" gibt es mehrere Punkte nach denen sich entschieded ob GK1 oder GK2 zutrifft. - wir haben weniger als 400 m2 Brutto-Grundfläche im OG - bleibt noch das Fluchtniveau zu klären: - wenn der in der thermischen Hülle befindliche Spitzboden nicht als Geschoß zählt, sind wir mit dem Fluchtniveau auch kleiner als 7m und damit wäre GK1 für uns zutreffend. - der Spitzboden ist eigentlich nur Lagerfläche und ein Teil der KWL KWL [Kontrollierte Wohnraumlüftung] Rohre werden dort verteilt. Soweit ich das herauslese ist der Spitzboden dann kein eigenes Geschoß. Bild des Spitzbodens: Dann besteht keine Anforderung für die Dachunterseite, aber wie wird die Zwischendecke zum Spitzboden beurteilt? Ist das eine "Trenndecken über dem obersten Geschoß" und hat damit auch keine Anforderung? |
||
|
||
|
||
- "Gebäudeklasse" hat nichts mit dem Bebauungsplan zu tun! (Nicht verwechseln mit "Bauklasse") - Dein Spitzboden (Dachboden) ist kein Geschoß, da Mindestraumhöhen nicht erreicht werden. Abgesehen davon: ist die Oberkante des Bodens im Dachraum überhaupt 7m über dem fertigen Außenniveau?? Wenn nicht, dann brauchst ja gar nicht darüber nachzudenken, ob das da oben als Geschoß zählt oder nicht! - was du noch nicht erwähnt hast: für Gebäudeklasse I muss es sich um ein freistehendes, an mindestens drei Seiten auf eigenem Grund oder von Verkehrsflächen für die Brandbe-kämpfung von außen zugängliches Gebäude handeln! - bei Gebäudeklasse I werden an die diversen Decken - egal ob Dachhaut oder obere Geschoßdecke oder Trenndecken - keine Anforderungen an den Brandwiderstand gestellt (siehe Tab. 1b). Brauchst daher auch da nicht drüber nachzudenken, als was die Decke zum Spitzboden zu werten ist.... 1 |
||
|
||
ok, das habe ich wirklich verwechsel - danke ja, ca 7,5m das Haus steht frei damit wäre das beantwortet - Vielen Dank |
||
|
||
Habe noch eine weiterführende Frage: @Karl10 Bei uns ist der Spitzboden in der thermischen Hülle. Wir würden den auch gerne als Lagerraum verwenden. Haben aber schon öfter gehört, dass man im Spitzboden nichts lagern darf und dass das bei einer Feuerbeschau ein Problem werden könnte. Auf die Ausführungsanforderungen bei der Nutzung des Spitzbodens als Lagerraum sagt unsere Versicherung, dass es keine über die behördlichen Auflagen bzw. Vorgaben lt. ÖNORM hinausgehenden Anforderungen gibt. Wenn man nach der Gebäudeklasse geht, wie oben bereits besprochen, ist ja nichts notwendig. Nur wie ist das mit dem Spitzboden als Lagerraum? Danke |
||
|
||
Hallo heribert, kostenlos und unverbildlich kann man das auf durchblicker.at vergleichen, geht schnell und spart viel Geld. | ||
|
||
Zumindest darf nichts Brennbares gelagert werden. Also einen Benzin- oder Dieselvorrat anlegen am Spitzboden darf nicht sein. 😉Wegen ein paar Möbeltrümmer oder Fernsehkartons wird sich niemand stossen dran. |
||
|
||
ich würds gern genau wissen, wo steht das? |
||
|
||
Wo das wirklich steht, könnte ich jetzt auf die Schnelle auch nicht ssgen! Aber bei den Feuerbeschauen die von den Gemeinden oft gemacht werden wird es beanstandet. Auch der Rauchfangkehrer wenn er es sieht, müsste da hinweisen drauf. Der wird aber selten was sagen. Er wird max. drauf drängen, dass um den Kamin herum nix gelagert werden darf. Das Thema vom nix lagern am Dachboden wird in der Praxis kaum beachtet. So eine Feuerbeschau habe ich noch nie mitgemacht. In Gewerbebetriebe wirds schon gemacht. Eigentlich ist eh der Rauchfangkehrer der Feuerbeschauer. Sollte eine Beschau sein, dann ist ohnehin ein Rauchfangkehrermeister dabei. |
||
|
||
§ 11 Abs. 3 NÖ Feuerwehrgesetz: (3) Auf Dachböden dürfen leicht entzündliche, zündschlagfähige oder schwer löschbare Materialien, insbesondere brennbare Flüssigkeiten oder brennbare Abfälle, nicht gelagert werden. 1 |
||
|
||
danke Karl10 und weiters steht: Ausgenommen davon sind • die Lagerung von Erntegütern, • die Lagerung in einem Umfang, der keine hohe Brandbelastung darstellt und die Brandbekämpfung nicht wesentlich erschwert. (6) Die Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen, welche Materialien als leicht entzündlich, zündschlagfähig oder schwer löschbar anzusehen sind. https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrNO&Gesetzesnummer=20001094 Verordnung: hier stehts genau mit Beispielen, recht interessant: Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für Leicht entzündliche, zündschlagfähige und schwer löschbare Stoffe , Fassung vom 27.09.2020 https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrNO&Gesetzesnummer=20000514 |