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Ich kenne keine Abstandsbestimmungen bezüglich Sickerschacht, aber müsste sich aufgrund des Arbeitsraumes sowieso ein Abstand ergeben. Kann mir nicht vorstellen wie dein Nachbar ohne Hangsicherung den Schacht an die Grundgrenze setztn will. |
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Folgende Abstände sind in der DWA-A138 (auch in Österreich anzuwenden): - Wenn ein unterkellertes (Nachbar-)Gebäude in der Nähe ist dann muss der Abstand deines Sickerschachtes zu diesem Gebäude min. das 1,5 fache der Baugrubentiefe dieses Gebäudes einhalten - Ansonsten min. 1m zur Grundgrenze |
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Wenn du die Abstandsregelungen in den Kärntner Bauvorschriften durchsiehst (§4 bis §10), dann ist dort nur der Abstand von oberirdischen Gebäuden bzw. baulichen Anlagen geregelt. Natürlich darf der Nachbar dabei nicht den Zaun bzw. dessen Fundament beschädigen was einen gewissen "Sicherheitsabstand" ergibt, wie BAULEItEr schreibt. Einschränkend ist zu sagen, dass ein Nachbargrundstück durch die Versickerung nicht beeinträchtigt werden darf. Und da kommt die A138 ins Spiel, die bei uns auch bei den Wasserbautechnischen Auflagen im Baubescheid genannt wurde: "Die Abstände von Versickerungsanlagen zu Objekten und Grundstücken sind so zu wählen, dass eine Beeinträchtigung auszuschließen ist. (ATV-Regelblatt A138, idgF)." 1 |
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