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Zuerst müsste man einmal das Bundesland wissen, nach deinen Schilderungen denke ich aber das es sich um Niederösterreich handeln wird. 1 |
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Im Gespräch mit dem Markler würde ich jedenfalls darauf hinweisen, dass die NÖ Bauordnung keine Aufenthaltsräume in einem Nebengebäude erlaubt! |
Laut deiner Beschreibung geht ich einmal davon aus, das bei euch die offene Bauweise gilt und dadurch von Hauptgebäuden ein Bauwich zu den Nachbargrundstücken einzuhalten ist. Dadurch darf dieses Gabäude, da es unter anderem auch im Bauwich steht nur um ein Nebengebäude handeln. Ein Nebengebäude darf keine Aufenthaltsräume enthalten, also keine Schlaf- bzw. Wohnräume ect. Ich kenne euren genauen Fall nicht, in der Praxis kommt es (wissend oder unwissend) aber nicht so selten vor, dass es zu späteren Nutzungsänderungen kommt, die gegenüber der Gemeinde nicht angezeigt werden (NÖ BO §15 Anzeigepflichtige Vorhaben), wodurch sich in der Praxis dann ein "Aufenthaltsraum" in einem Nebengebäude bzw. im Bauwich befindet. Dies ist natürlich nicht im Sinne der Bauordnung, da sich aber durch die bloße Änderung des Nutzungszweckes (wenn sich dadurch keine weiteren Änderungen ergeben welche Ungereimtheiten hervorrufen könnten) keine Unterschiede für Außenstehende ergeben wird es prinzipiell toleriert. Einen Anspruch auf allfällige Rechte für Aufenthaltsräume (Belichtung auf Fenster ect.) hast du dafür aber nicht. Dies soll jedoch keine Motivation sein, es ebenfalls so zu machen. ||
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Das war flott, Danke. Widmung ist Bauland Wohngebiet, "gekuppelte Bebauung in Kombination mit einem Nebengebäude im verbleibenden Bauwich (Sonderbebauungsweise ok*)" Spielt aber alles keine Rolle, oder? Wenn Nebengebäude draufsteht, darf man offiziell nicht drinnen Wohnräume einrichten? |
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Ja. Aber es stellt sich die Frage: Ist das ein Zustand, der nachträglich bewilligt werden könnte, weil an dieser Stelle auch ein Wohngebäude stehen dürfte? Dann ist das Ganze ja nicht so schlimm - lässt man es halt nachträglich bewilligen. Oder aber ist an dieser Stelle ausschließlich nur ein Nebengebäude zulässig? Dann ist das eine auf Dauer bestehende Konsenswidrigkeit, die nicht sanierbar ist - d.h. rückgängig gemacht werden müsste (falls mal wer draufkommt und es irgend jemanden stört). Im Zusammenhang mit diesen beiden Fragen ist die festgelegte Bebauungsweise von entscheidender Bedeutung. Und da verwirrt mich jetzt dein folgender Hinweis Woher ist dieser Text bzw. diese Formulierung? Was soll das bedeuten? Ich kann damit nichts anfangen! |
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Am Plan steht "Sonderbebauungsweise ok*" , also hab ich das gegoogelt. |
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Ok, is mir jetzt klar: Die Bebauungsweise "Sonderbebauungsweise ok*" stammt aus einem speziellen Bebauungsplan und kam meist nur in städtischen Bereichen zur Anwendung. In der Zwischenzeit ist eine derartige Bebauungsweise laut aktuellem Raumordnungsgesetz nicht mehr zulässig und auch nicht mehr gültig (darum war ich auch etwas irritiert). Allerdings wurde eine Übergangsfrist für Nebengebäude im seitlichen Bauwich bis 2026 festgeschrieben, d.h. wenn dieser Bebauungsplan (noch) nicht durch einen neuen ersetzt wurde, dann darf man auch noch wie bisher bis 2026 im Bauwich ein Nebengebäude errichten. D.h. jetzt für deinen Fall: Es gibt eine Bewilligung für ein Nebengebäude und dieses muss auch ein Nebengebäude bleiben. Es darf an dieser Stelle nicht zu einem Hauptgebäude (d.h. MIT Aufenthaltsräumen) umgewidmet werden. Somit steht die jetzige Nutzung offenkundig im Widerspruch zur bestehenden Bewilligung und kann auch nicht nachträglich bewilligt werden. Noch was zu den "Aufenthaltsräumen": Bad ist KEIN Aufenthaltsraum. Eine reine Kochküche ohne Sitzgelegenheit mit Tisch ist auch KEIN Aufenthaltsraum. Schlafzimmer jedoch schon. |