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Kosten baupolizeiliche Überprüfung [NÖ]

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  •  stretch4u
  •   Silber-Award
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
11.11. - 12.11.2020
8 Antworten | 3 Autoren 8
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Hallo zusammen!

Ich habe in Niederösterreich gebaut und wohne mittlerweile schon einige Zeit im Haus. Da das Geld für andere Dinge ausgegeben wurde und ich es auch nicht so eilig habe, wurde an der Garage noch keine Fassade angebracht. Ist noch immer eine nackte Betonwand. Garagentor fehlt auch noch.
Da die 5 jährige Frist zur Fertigstellung des Bauvorhabens mitte dieses Jahres abgelaufen ist, habe ich fristgerecht um eine Fristverlängerung angesucht. Das ganze hat sich bis jetzt gezogen, was ja kein Problem ist, da wenn fristgerecht eingebracht, der Antrag eine aufschiebende Wirkung hat. Da nichts dagegen steht wurde diesem Antrag auch stattgegeben. So eine Fristerstreckung kostet übrigens 100 Euro an Verwaltungsgebühren. 😵😖

So weit so gut, nun aber zu meinem Problem/Frage:
Die Gemeinde als Baupolizei hat eine baupolizeiliche Überprüfung durchgeführt. Dies wurde mir vorher mittels Bescheides mitgeteilt. Auf telefonische Anfrage bei der Gemeinde, warum eine Überprüfung durchgeführt werden soll, wurde mir gesagt, dass der Grund dafür mein Ansuchen um Fristerstreckung wäre. Es wäre Usus, dass sich die Gemeinde dann das Bauvorhaben gerne auch vor Ort anschaut. Naja, dachte ich mir, sollen sie halt kommen und sich die nackte Garage ansehen. Was soll´s.
Jetzt habe ich aber einen neuerlichen Bescheid bekommen, indem sie für die baupolizeiliche Überprüfung die Kosten ersetzt haben wollen.

Geht das bzw. dürfen die das von mir fordern?

So wie ich die Gesetze lese, können Behörden nach §77 AVG für Amtshandlungen außerhalb des Amtes Kommisionsgebühren einheben. Zudem sind die Kosten laut §76 Abs 1, sofern sie nicht vom Amt zu tragen sind, von der Partei zu tragen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat.
Ich bin aber der Meinung, dass ich ja nur einen Antrag auf Fristerstreckung meiner Baubewilligung eingereicht habe. Nicht aber auf baupolizeiliche Überprüfung. Die baupolizeiliche Überprüfung ist meiner Ansicht nach nicht notwendig um über so einen Antrag zu entscheiden. Ich habe nicht um diese Überprüfung angesucht. Und nur weil die Behörde meint, sie fahrt gerne raus und schaut sich das mal an - das hat ja die Behörde entschieden, nicht ich. Beim Nächsten fährt sie vielleicht nicht hin und der muss nichts zahlen. Beim Übernächsten fahren sie wieder raus und der wird wieder zur Kasse gebeten. Das ist Willkür finde ich.

Nun noch zu den Kosten: Die Kosten belaufen sich auf € 27,60 für 2 Amtsorgane á 1/2 Stunde. (Die sind übrigens tatsächlich vor der Garage gestanden und haben angemerkt, dass da noch keine Fassade drauf ist. Ich dann: "Ja, deswegen ja der Antrag auf Fristerstreckung!" Die 2 Amtsorgane: "Aha, ja das macht Sinn. Danke und auf Wiedersehen." 🤦)
Das ist natürlich jetzt nicht der Wahnsinnsbetrag, das ist mir schon klar. Mir geht´s da eher ums Prinzip, ob die Behörde für eine Überprüfung, die von mir weder gewollt noch beantragt war, und die auch für die Entscheidung des Fristverlängerungsantrages nicht notwendig gewesen wäre, bei mir einfach so abkassieren kann. Und das weil man, und das unterstelle ich der Behörde jetz einfach einmal, Geld in die Kasse spülen will.

Wie seht ihr das? Gibt es einen Rechtskundigen der mir das erklären kann?

Danke und liebe Grüße,
Stretch

  •  Karl10
  •   Gold-Award
11.11.2020  (#1)
Ich brauch noch ein paar Klarstellungen/Präzisierungen:
Wie war der genaue Zeitablauf? Wann hast du den Genehmigungsbescheid über die Fristverlängerung erhalten, wann die Ladung zur baupolizeilichen Überprüfung und wann war die Überprüfung?

Der Bescheid mit dem die baupolizeiliche Überprüfung mitgeteilt wurde wär im Detail interessant. Was genau steht da alles? Auf welche Rechtsgrundlage wurde der Bescheid/die Ladung gestützt? Was wurde als Begründung für die Überprüfung angegeben? War das tatsächlich ein "BESCHEID"?

Was genau steht alles im Kostenbescheid? Auf welche §§ genau stützt sich der Bescheid (im Spruch). Was genau steht in der Begründung (wieso du verpflichtet bist, zu bezahlen)?

Gibt es für dein Wohngebäude und die Garage getrennte Bewilligungsbescheide? Du wohnts ja schon länger dort - das Wohngebäude hat eine Fretigstellungsanzeige?
Worum hast du genau angesucht? Um die Verlängerung der Bewilligung für die Garage?

Wann läuft die Berufungsfrist des Kostenbescheides ab?

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  •  stretch4u
  •   Silber-Award
11.11.2020  (#2)
Hallo Karl10!

Ich hatte gehofft, dass du dich dem annimmst. 😄

 • Nein, für Garage und Haus gibt es keine getrennten Bewilligungsbescheide. Datum des Baubewilligungsbescheides ist der 04.08.2015. Ich habe eine Teilvollendung Ende März 2017 eingebracht um offiziell ins Haus einziehen zu können. Was damals noch nicht fertiggestellt war und so auch in der Teilvollendungsmeldung angegeben war, war eben die Garage und die Einfriedung. Alles war in einem Einreichplan vorhanden und wurde so auch bewilligt.

 • Am 29.07.2020 (also fast 5 Jahre nach Baubewilligung) habe ich schriftlich um eine "Fristerstreckung für die Fertigstellung" angesucht. Begründung war, dass die Garage noch nicht fertiggestellt ist. Einfriedung wurde inzwischen gemacht. Als Zeitraum für die Fristerstreckung habe ich Ende August 2021 angegeben. Also das übliche zusätzliche Jahr.

 • Du hast Recht. Die baupolizeiliche Überprüfung wurde nicht mittels Bescheid angekündigt, sondern mittels einfachem Schreiben. Zwar mittels RSb aber normaler Brief mit der Überschrift "Anberaumung einer mündlichen Verhandlung". Folgende Angelegenheit sei zu bearbeiten: "Baupolizeiliche Überprüfung: Überprüfung des Standes der Bautätigkeit"
Als Rechtsgrundlage dafür sind §§ 40 bis 42 AVG angegeben.
Der Brief für die mündliche Verhandlung ist mit 15. Oktober datiert und die Verhandlung wurde am 04. November abgehalten.

 • Heute am 11.11.2020 habe ich zeitgleich zwei RSb bekommen mit jeweils einem Bescheid (Datum bei beiden 09.11.2020).
 - 1. Bescheid: In diesem wird die 5 jährige Frist für die Fertigstellung im Baubewilligungsbescheid aus 2015 bis 31. August 2021 verlängert.
Begründung: Aufgrund des Ansuchen war die Frist für die Fertigstellung der Bauausführung zu verlängern.
 - 2. Bescheid: Aufgrund der am 04.11.2020 durchgeführten baupolizeilichen Überprüfung werden mir als Eigentümer der Liegenschaft die Kosten dafür vorgeschrieben.
Rechtsgrundlagen: § 77 in Verbindung mit § 57 AVG und der Gemeinde-Kommisionsverordnung 1978, LGBl Nr. 3860/2
Begründung: Gemäß § 77 AVG sind für Amtshandlungen der Behörde außerhalb des Amtes spruchgegenständliche Kommisionsgebühren einzuheben. Diese sind nach Tarifen festgesetzt. Gemäß § 57 Abs 1 AVG dürfen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäß feststehenden Maßstab festgelegte Geldleistungen ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren bescheidmäßig vorgeschrieben werden.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann binnen zwei Wochen nach Zustellung gemäß § 57 Abs. 2 AVG das Rechtsmittel der Vorstellung ergriffen werden.
Ich hoffe das klärt den Sachverhalt.

LG, Stretch

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  •  MalcolmX
  •   Gold-Award
12.11.2020  (#3)
Die 27€ hast du hald zeitlich schon mit verfassen der 2 Beiträge verbraten,  das ist wahrscheinlich soweit eh klar... 😉

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
12.11.2020  (#4)

zitat..
MalcolmX schrieb: Die 27€ hast du hald zeitlich schon mit verfassen der 2 Beiträge verbraten, das ist wahrscheinlich soweit eh klar...

Auf einen Beitrag dieser Art hab ich ja schon ungeduldigst gewartet...man darf also nicht drüber nachdenken, was einem die Behörden alles so aufoktruieren. Nur dann, wenn´s um viel geht, andernfalls können sie machen was sie wollen??
Dass es um ganze €27,60 geht, is ja wohl jedem klar und strech4u hat das auch ausdrücklich erwähnt. Und gefragt hat er, ob ihm das wer erklären kann. Es wurde mit keinem Wort gesagt, was er dann tatsächlich tun wird. Und wenn er was dagegen tut, dann ist es wohl seine ganz persönliche, eigene Entscheidung.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
12.11.2020  (#5)
@stretch4u 
Toll! (wie du dich aus baurechtlicher Sicht verhalten hast (Teilfertigstellungsanzeige, (rechtzeitiger!) Antrag auf Verlängerung Baubewilligung) - machen wenige!
Super Angaben und klare Schilderungen zu deiner Fragestellung.

Zur Sache:
Die Behörde hat offensichtlich nirgends eine Bestimmung der BAUORDNUNG angeführt, auf welche sie die Notwendigkeit/Grundlage/Zielsetzung der durchgeführten Überprüfung vor Ort stützt - weder in der Ladung noch in einem Bescheid. Offensichtlich gibts auch keine Niederschrift über den durchgeführten Lokalaugenschein, wo was stehe könnte, oder?
Es ist also völlig unklar, warum diese Verhandlung/Ortsaugenschein durchgeführt wurde.
Wäre der Grund dein Antrag auf Verlängerung der Baubewilligung gewesen, dann hätte man das im Bewilligungsbescheid über die Verlängerung anführen sollen, wie z.B., dass man  selber nachschauen wollte, ob deine Angabe, das Bauvorhaben sei noch nicht fertig, tatsächlich stimmt. Rechtfertigt zwar nicht die Überprüfung, aber wäre zumindest ein Hinweis über einen Zweck der Überprüfung. Und wenn man damit einen (wenn auch schwachen) Bezug zum Verlängerungantrag hergestellt hätte, dann hätte man die dafür anfallenden Kosten gleich in den Verlängerungsbescheid schreiben können/müssen.

So aber hat man einen eigenen - sogenannten - Mandatsbescheid gemacht. Mandatsbescheid bedeutet grob, dass es dafür in der Sache kein Ermittlungsverfahren und keine Prüfung eines maßgeblichen Sachverhalts gegeben hat, sondern man hat ganz einfach nach einem anderen gesetzlich bestehenden Regelwerk (Kommissionsgebührenverordnung) entschieden. D.h. dieser Mandatsbescheid stützt sich nur darauf, dass Amtsorgane außerhalb des Amtes tätig waren und die Kommissionsgebührenordnung für jede angefangene halbe Stunde € 13,80 vorsieht. Dieser Bescheid enthält keine Begründung und Sachverhaltsdarstellung, warum diese Tätigkeit außerhalb des Amtes durchgeführt wurde, notwendig war oder allenfalls beantragt wurde.
Es handelt sich im AVG dabei um eine (verkürzte) Sonderform eines Bescheides.
Meint man, dieser Bescheid sei ungerechtfertigt/unbegründet/ungesetzlich, dann muss man Vorstellung machen. Das verpflichtet die Behörde, in einem Ermittlungsverfahren den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt/Zweck/Begründung für den Bescheid nachzuholen und in einem neuen Bescheid (gegen den man dann berufen könnte) darzulegen.
Soweit die formalen Rahmenbedingungen rund um diesen Bescheid.

Ich denke, dass dieser Mandatsbescheid eher auf schwachen Beinen steht:
Es gibt 2 Gründe gem. § 76 und 77 AVG, die diese Kostenvorschreibung decken würden:
Entweder, man hat einen Antrag gestellt, der ein solches Verfahren (zwingend) nach sich zieht, oder
man hat die Vornahme der Amtshandlung "verschuldet".

Du hast zwar einen Antrag gestellt (auf Verlängerung der Baubewilligung). Die Entscheidung über diesen Antrag erfordert aber nach der Bauordnung keine zwingende Überprüfung oder Erhebung vor Ort. Denn was soll man bei der Überprüfung feststellen? Dass du nicht fertig bist? Das is ja wohl offenkundig, sonst würde der Antrag auf Verlängerung ja nicht gestellt. Irgendwelche andere (technische) Überprüfungskriterien stehen aber in keinerlei Zusammenhang mit dem Verlängerungsantrag.
Man könnte vielleicht herleiten, dass die Behörde ja eine (angemessene) Frist für die Verlängerung festlegen muss. Um diese Frist nachvollziehbar und begründet zu bemessen, könnte eine "Nachschau" notwendig sein, was jetzt noch alles zur Fertigstellung fehlt und welche Fristverlängerung daher "angemessen" ist.
Das wurde in der Praxis wohl noch nie gemacht und wenn, dann müsste das Ergebnis in der Begründung des Verlängerungsbescheides angeführt werden. Wurde es aber nicht.

Du hast auch sonst nichts "verschuldet", was eine amtswegige Überprüfung ausglösen oder rechtfertigen würde.

Die Vorstellung gegen den Mandatsbescheid wär somit aus dieser Sicht jedenfalls zu rechtfertigen. Damit zwingt man die Behörde zunächst ja nur, im Detail zu ermitteln und darzulegen, weshalb die Amtshandlung außerhalb des Amtes gerechtfertigt war,wodurch sie veranlasst wurde und wie sie begründet wird. Erst dann, wenn über diese Vorstellung mit neuerlichem, begründetem Bescheid entschieden wird, stellt sich allenfalls die Frage, ob man dann gegen diese Entscheidung beruft, weil man sie in der Sache für rechtswidrig hält.

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  •  stretch4u
  •   Silber-Award
12.11.2020  (#6)

zitat..
MalcolmX schrieb: Die 27€ hast du hald zeitlich schon mit verfassen der 2 Beiträge verbraten,  das ist wahrscheinlich soweit eh klar...

Hallo 🙂,
wie gesagt, geht es mir in diesem Fall ja gar nicht so sehr um die €27,60, sondern eher ob das so rechtlich korrekt ist. Denn, bei mir sind das jetzt vielleicht nur knappe 30 Euro, aber bei jemandem anderen ist es vielleicht ein Vielfaches davon. (Mehr Amtsorgane, längere Dauer, vielleicht noch ein externen Sachverständiger, etc. - das kann schon auch teuer werden nehme ich an.) Und wenn die Behörde so was ohne wirklichen Antrag durchführt und dann die Kosten auf den Bürger abwälzen will....naja, das finde ich nicht so toll.

Ich bin ja selbst Staatsdiener und habe somit, im schönen Beamtendeutsch ausgedrückt, ein besonderes Naheverhältnis zur Republik Österreich und seinen Institutionen. Dennoch muss man sich nicht alles gefallen lassen bzw. ein Hinterfragen so mancher Praxis bei unseren Ämtern muss erlaubt sein und ist der einzige Weg, wie man eventuell sogar Veränderungen erwirken kann.

Ich werde in meinem Fall keine Vorstellung machen. Schon allein die Gebühr für die Vorstellung ist im Bescheid mit €14,30 angegeben. Das rentiert sich dann ja noch weniger. Somit werde ich das brav zahlen, allerdings dennoch mit den Zuständigen das Gespräch suchen, dass hier etwas nicht in Ordnung abgelaufen ist. Vielleicht ändert sich ja was.

Und bzgl. meiner eingebrachten Zeit für das Verfassen der Beiträge: Da ich solche juristischen Spitzfindigkeiten interessant finde, passt das schon. 😉

LG, Stretch

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  •  stretch4u
  •   Silber-Award
12.11.2020  (#7)
@Karl10 
Vielen Dank für deine ausführlichen Erklärungen des Sachverhaltes und deine investierte Zeit! 👍
Zu deiner Frage: Nein, eine Niederschrift über den Lokalaugenschein gibt es nicht. Jedenfalls nicht dass ich wüsste. Vielleicht gibt es ja doch eine Niederschrift, unterschrieben habe ich aber nichts und bekommen habe ich auch nichts.
Meine weitere Vorgehensweise wird wie im Vorpost beschrieben sein.

Danke nochmals und schöne Grüße,
Stretch


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  •  Karl10
  •   Gold-Award
12.11.2020  (#8)

zitat..
stretch4u schrieb: Schon allein die Gebühr für die Vorstellung ist im Bescheid mit €14,30 angegeben. Das rentiert sich dann ja noch weniger.

Dass es sich nicht "rentiert" mag ja sein. Aber es geht hier doch mehr ums Prinzip. Und da wär schon interessant, wie sie das dann im Detail begründen würden, wenn man sie mit einer Vorstellung dazu zwingen würde.

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