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Worüber denkst du jetzt nach? Haben die nichts dazu gesagt, weshalb es "kein Problem" ist? Nämlich deshalb: ein Pool mit max. 1,50m Tiefe und max. 35m² Fläche ist bewilligungs- und anzeigefrei. D.h. du darfst ihn machen, ohne irgendwen zu fragen. Die Baubehörde hat dafür keinerlei Zuständigkeit, es ist somit das Bau- und Raumordnungsrecht nicht anzuwenden und es ist daher auch die Flächenwidmung des Standortes ohne Belang. |
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dh ich darf einen pool ins grünland bauen? |
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Nein anscheinend darf ich den Pool nicht ins Grünland bauen!Und das ist der lezte Teil im Garten😬 obwohl alles auch eingezäunt ist!Und hab das auch so nachgelesen das im Grünland nichts eingegraben werden darf aber anscheinend in Niederösterreich schon!? |
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Hast du oben nicht gelesen? Ich hab DIR geantwortet. Und DU bist aus OÖ. Da steht kein Wort von NÖ! Wo hast du was genau gelesen? |
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das kann passieren ;) ||
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(5) Im Grünland dürfen nur Bauwerke und Anlagen errichtet werden, die nötig sind, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen (Abs. 2 bis 4). Die Notwendigkeit von land- und forstwirtschaftlichen Neu- und Zubauten, ausgenommen Ersatzgebäude, liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn eine geplante Nutzung auch in einem nach Abs. 6 bis 8 verwendeten Gebäude oder Gebäudeteil möglich wäre. Jedenfalls zulässig sind das Wohnumfeld land- und forstwirtschaftlicher Gebäude ergänzende infrastrukturelle Bauwerke und Anlagen (wie Carports, Garten- und Gerätehütten, Schwimmbecken) @Karl10 Pool im Grünland ist nur in verbindung mit einer Landwirtschaft zulässig, oder nicht? |
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Puhh hab das glück das auf mein Grundstück keiner einsicht hat auser Links und rechts die Nachbarn (Eine Siedlung mit 3 Häusern und in der Senke)Also wenn ich Pech habe alles wieder zuschütten und ärgern!? |
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Aber eigentlich eine Frechheit jezt hast du einen Garten wo Leben ist Kinder etc. Eingezäunt mit Hecke und Zaun leicht das Niveau geändert nach oben!Und dann kannst du nur Rasenmähen!Müsste eigentlich eine Regelung geben das wenn mein Grünland am Bauland grenzt ich doch einen Pool oder eine Pavillon bauen darf und mein Leben verschönern kann!Ist mir schon klar das ein Bauer sein Feld auch Grünland ist und es da Unterschiede gibt!(Der wird auch keinen Pool im Feld machen)Bin echt am Verzweifeln weil ich eigentlich nicht als Schwarzbauer hingestellt werden möchte😤Aber das bin ich jezt! |
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Hab ein bißchen zu wenig recherchiert und schon is es passiert....sorry. Folgendes zur Erklärung: Das Raumordnungsgesetz enthält zwar Definitionen und Festlegungen der zulässigen Nutzungen in den verschiedenen Widmungsarten. Das Raumordnungsgesetz hat aber keine eigenen Verfahrensbestimmungen hinsichtlich Bewilligungspflicht und Bewilligungsverfahren von z.B. baulichen Anlagen. Diese Verfahrensbestimmungen stehen in der Bauordnung. Dort (und nur dort) steht, ob ein Bauvorhaben bewilligungs- oder anzeigepflichtig ist und wenn ja, was alles zu prüfen ist, um eine Bewilligung erteilen zu können. D.h. die BAUORDNUNG (und nicht das Raumodnungsgesetz) regelt in einem Bauverfahren, dass z.B. die Übereinstimmung mit der Flächenwidmung zu prüfen ist und dass im Falle eines Widerspruches zur Flächenwimung das Bauvorhaben abzuweisen ist. Ohne Bauverfahren nach der Bauordnung kommt man gar nicht in eine Prüfung nach dem Raumordnungsgesetz, weil das Raumordnungsgesetz für sich allein ein solches (Prüf-/Bewilligungs-)Verfahren nicht vorsieht. Wenn also das Schwimmbecken nach der Bauordnung bewilligungs- und anzeigefrei ist, dann gibt es kein Bauverfahren und dann kommt es auch nicht zu einer Prüfung auf Übereinstimmung mit der Flächenwidmung, weil eine solche nur in einem Bauverfahren erfolgt. Soweit der Grundsatz, auf den sich mein Beitrag um 12:11 stützt. Und nach diesem Grundsatz ist es auch so, wie ich es geschrieben habe (mangels Bewilligungs- und Anzeigepflicht keine Widmungsprüfung und somit "alles erlaubt"). Wenn ein Gesetzgeber das aber so nicht haben will und wenn er möchte, dass auch solche Bauvorhaben, die nicht bewilligungs- und anzeigepflichtig sind und die somit ohne (vorhergehender) Beteiligung und Prüfung der Baubehörde errichtet werden dürfen, bestimmten Anforderungen ensprechen müssen (wie z.B. Übereinstimmung mit der Flächenwidmung), dann muss er das gesondert und extra ins Gesetz schreiben. Ich hab vor meinem ersten Beitrag heute mittag in der OÖ Bauordnung nach so einer Bestimmung gesucht, leider anscheinend zu oberflächlich 😢 und hab übersehen, dass es eine solche Spezialbestimmung in OÖ (im Gegensatz zu NÖ) sehr wohl gibt. Man hat sie auch ziemlich weit hinten regelrecht versteckt: Es handelt sich um § 49 Abs. 6, Bauordnung: Dieser sagt ausdrücklich, dass auch nicht bewilligungspflichtige bauliche Anlagen bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen entsprechen müssen. Tun sie das nicht, hat die Baubehörde dem Eigentümer mit Bescheid die Herstellung eines "rechtmäßigen" Zustandes aufzutragen (wäre beim vorliegenden Fall somit die Beseitigung des Schwimmbeckens). Wie gesagt, diese Sonderbestimmung für nicht bewilligungspflichtige Bauvorhaben gibts nicht in allen Bundesländern und ich finde sie in dieser Form wie hier in OÖ höchst problematisch: Zunächst sagt man dem Bauherrn, du brauchst weder Baubewilligung noch Bauanzeige. Also mach!! Denn es gibt (selbst wenn man das wollte) kein Bauverfahren. Somit gibt es vor Errichtung auch keine offizielle Prüfung durch die Behörde, ob das Bauvorhaben gewissen gesetzlichen Regelungen enspricht oder vielleicht auch nicht. Ich muss das daher selbst, in Eigenverantwortung und in der Regel ohne speziellem Rechtswissen abschätzen und entscheiden, ob ich mich im Rahmen des Gesetzes bewege. Ich hab somit auch keine Rechtssicherheit, dass nicht nach der Errichtung die Behörde daherkommt und meint, dass widerspricht einer Regel des Baugesetzes oder der Raumordnung und muss daher weg. Eine solche gesetzliche Konstruktion ist Unfug!! Tut mir leid für die gestiftete Verwirrung..... |