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schubs |
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????? |
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Hehe, das "Schubs" findest du also interessanter zu antworten als die Frage selber? 😅 |
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Nein. Ich seh halt immer sowohl das Ganze als auch jedes Detail. Du stellst da eine Frage rein und schickst dann noch einen Nachtrag ab. Und ich fragte mich halt, was der bedeuten soll: is das eine ergänzende Info? Soll das heißen, hat sich erübrigt? oder was auch immer? Ich konnte (und kann) damit jedenfalls nichts anfangen. also zurück zum Eingangspost: Ich will da jetzt nicht seitenlang dozieren, sondern fasse vorweg mal kurz zusammen: So wie du da schreibst schätze ich das so ein, dass du bei ehrlicher Vorgangsweise und ohne Schwindel vergessen solltest, im Grünland etwas zu bauen, was baurechtlich einer Bewilligung oder Bauanzeige bedarf. Mir geht es hier darum, was du wirklich und ehrlich vorhast und nicht, was man auf geduldigem Papier alles konstruieren kann. |
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Danke! Weil du schreibst - "etwas im Grünland bauen, das einer Bauanzeige bedarf". Ich weiß nämlich leider auch nicht genau, was eine Bauanzeige genau wäre. Mobile Weidezelte wären anzeigepflichtig. Heißt aber, dass sie genauso gut abgelehnt werden könnten, oder wie? Hätte Anzeige so verstanden, dass man den Bau bekannt gibt, aber keine Einwilligung bräuchte... Also, deiner (und der des Gesetzes) Meinung nach gibt es da keine Möglichkeit, von meiner Seite aus etwas Stallähnliches hinzustellen? Stall auf Anhänger geht auch nicht, weil Abstellen von Fahrzeugen verboten ist, richtig? Lg Linda |
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PS: Das "schubs" ist eine Sache aus Foren, um einen Beitrag wieder in der Liste der Threads nach oben zu ... eben schubsen, damit er nicht untergeht. 😁 Normalerweise ist es so, dass ein Beitrag immer wieder unten rutscht in der Liste, wenn er nicht kommentiert wird bzw. nach oben, sobald ein Kommentar erfolgt. Weiß nicht, ob es hier auch so ist. |
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"Bauanzeige" bedeutet nur, dass das Verfahren bzw. der Verfahrensablauf etwas einfacher geregelt ist. Die inhaltliche Prüfung ist die gleiche wie bei der Baubewilligung. Siehe § 15 Abs. 6 NÖ Bauordnung: .........Widerspricht das angezeigte Vorhaben den Bestimmungen - dieses Gesetzes (also der Bauordnung) - des NÖ Raumordnungsgesetzes - einer Durchführungsverordnung dazu (also z.B. der NÖ Bautechnikverordnung)....... dann ist das Vorhaben zu untersagen. |