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Ein paar weitere wichtige Informationen dazu wären notwendig um deine Situation ordentlich beurteilen zu können: Grundstückswidmung? Gibt es einen Bebauungsplan für das Grundstück? Wenn ja wie schaut es mit der Bebauungsdichte aus (noch Reserven)? Wie sind die Container am Grundstück platziert -> am besten schnelle Lageplanskizze Dann kann man sicher am besten weiterhelfen ;) |
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Also wirklich "Brief" und nicht "Bescheid"? Und in diesem Brief wird dir ein zuerwartender Abbruchbescheid angekündigt? Der "Brief" erfüllt also den Zweck eines "Parteiengehörs"? - nur damit es wirklich klar ist, was du meinst! Du meinst "m²", und nicht Kubikmeter, oder? Für alle Mitleser: vergesst ein für allemal diese "mündlichen" Rücksprachen/Zustimmungen von Bürgermeistern. Als Baubewilligung zählt einzig und allein ein "schriftlicher Bescheid" - und zwar (abgesehen von vermutetem Konsens) immer schon, also seit es eine Bauordnung gibt Hat jetzt überhaupt keine Relevanz..... Ja! Damals genauso wie heute. "eventuell" ist nicht das richtige Wort. Du hast jetzt 2 Alternativen: entweder nachträgliche Bewilligung oder Abbruch! Nachträgliche Baubewiligungen sind baurechtlich nicht generell ausgeschlossen, ob eine Bewilligung hier aber konkret möglich ist - also, ob die Container genehmigungsfähig sind - kann man mit den bisherigen Infos aber nicht beantworten (siehe Beitrag von @ProjectX) .... |
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Das Grundstück ( Baugrund ) ist 1600 m2 groß, darauf stehen ein Wohnhaus mit 100 m2 und ein kleineres Haus mit 50 m2. Der Standort der Container ist unerheblich und wurde nicht beanstandet. Beim Brief handelt es sich um ein Parteiengehör. Ich meinte tatsächlich 10,8 m2 (war Schreibfehler von mir). Ich hätte noch eine Frage. Der größere Container mit 10,8 m2 ist reparaturbedürftig geworden ( Dach kaputt) aufgrund des Alters. Ich habe nun vor, diesen Container zu entfernen weil eine Reparatur sich nicht mehr lohnen würde. Es bliebe dann nur der kleinere Container mit 10 m2 stehen. Lt. telef. Gespräch mit dem Amtsleiter des Bauamtes wäre dies eine sogenannte Gartenhütte und diese wäre dann nicht bewilligungspflichtig sondern nur anzeigepflichtig. Stimmt dies, um der geforderten Stellungnahme bis zum 21.1.2021 (Frist wurde auf meinem Antrag hin wegen Corona verlängert ) nachkommen zu können. |
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Die exakte gesetzliche Bezeichnung lautet "GERÄTEHÜTTE". Dieser Begriff ist sicher enger auszulegen als "Gartenhütte", nämlich ausschließlich zur Unterbringung von Geräten. Unter dem Begriff "Gerätehütte" hat sich der Gesetzgeber wohl keinen "CONTAINER" vorgestellt, hat´s aber auch nicht im Detail definiert. Wenn deine Gemeinde den Container aber als "Gerätehütte" einstuft, dann soll das so sein. Wichtig ist dann aber, dass die von dir genannte Größe von 10 m² tatsächlich um keinen einzigen Quadratzentimeter drüber liegt! Is halt immer so eine Sache mit der Messgenauigkeit, wenn´s dann wirklich jeden cm² geht.... Und eindeutig sowie generell falsch ist der Hinweis, dass du für den Container, d.h. für die "Gerätehütte" jetzt nur eine Bauanzeige brauchst. Gerätehütten bis max. 10m² sind anzeige- und bewilligungsfrei, d.h. du brauchst gar nichts - weder Bauanzeige noch Baubewilligung! |
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Mit 10.8m2 wäre er ja knapp drüber... |
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Lieber Karl 10 Danke für die exakte Stellungnahme und deine wertvollen Informationen. Ich werde dich über den Ausgang informieren. LG. Rudi 70 |
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Lieber Karl 10 Nach Rücksprache mit unserem Bauamt wurden beide Container für genehmigungsfähig erklärt. Ich werde deshalb die nachträgliche Baubewilligung für diese 2 Container einreichen. Ich danke für eure Unterstützung. Lg.Rudi 70 |
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