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Du hast richtig erkannt, dass es darauf ankommt, ob das Grundstück deines Nachbarn offen oder gekuppelt bebaut ist. Korrekt gesagt: ob es sich nach der BAUBEWILLIGUNG um eine offene oder gekuppelte Bauweise handelt. Das heißt: ist der gesamte Bau als "1" Hauptgebäude zu betrachten, das bis an die Grundgrenze reicht. oder sind es "2" Gebäude, nämlich Hauptgebäude mit Abstand und Nebengebäude an der Grundgrenze. Das kann hier wohl aber keiner beantworten. Dazu brauchts Baubewilliung, Bauverhandlungsniederschrift und bewilligten Einreichplan deines Nachbarn! Und die Frage ist auch: hat zum Zeitpunkt der Baubewilligung für deinen NAchbarn auch schon ein Bebauungsplan gegolten und wenn ja, was hat der damals geregelt? PS: auf dem Luftbild schauts sehr nach "Nebengebäude" aus. kommt aber auf bauliche Details an, die man da nicht sieht. Und noch was: woher stammt das "gekoppelt"? In NÖ hats immer "gekuppelt" geheißen.... |
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Vielen Dank für deine rasche Antwort und den Hinweis auf die Baubewilligung! Diese Unterlagen kann ich beim Bauamt einsehen oder? Den Nachbarn haben wir leider noch nie angetroffen, ist vielleicht nur ein Zweitwohnsitz... Ich hänge noch ein Bild an, es ist auf jeden Fall eine Garage (vorne, im Bild links etwa 2,5m Höhe, hinten etwa 1,5m), aber wenn ich deine Antwort richtig verstanden habe könnte es von der Nutzung her zwar eindeutig ein Nebengebäude sein, aber wenn es lt. Bewilligung als Teil des Hauptgebäudes definiert ist, wäre es dennoch als gekuppelt einzuordnen. Das mit dem Koppeln/Kuppeln ist wohl ein Freudscher Verhörer ;) |
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Ja, so is es. Aber es kommt nicht nur auf die Nutzung an. Maßgeblich ist, ob es eine bauliche Verbindung gibt und man daher nur von 1 Gebäude spricht, oder aber von 2 getrennten, wenn auch unmittelbar aneinander gebauten Gebäuden. Das kann man auch aus dem Foto nicht erkennen. Wie gesagt, da brauchts Einreichplan, Baubeschreibung, vielleicht Hinweise in der Bauverhandlungsniederschrift, vielleicht gibt auch die Formulierung des Bauansuchens einen Hinweis..... Also kurz gesagt: es braucht dazu den gesamten Bauakt. Liegt im Bauamt auf. |
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@Karl10 hat man offiziell überhaupt die Möglichkeit bzw. das Recht darauf die Unterlagen (des Nachbarn) anzusehen wenn es kein Verfahren (Parteistellung) gibt? |
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@ap99 Tschuldigung, hab übersehen, dass da noch eine Frage offen ist. Du hast recht: die Akteneinsicht ist laut AVG auf "Parteien" beschränkt. Partei ist man in einem aktuell laufenden Verfahren. Es kann aber auch sein, als "Partei" Akteneinsicht zu bekommen, wenn das Verfahren schon abgeschlossen ist, wenn es aber um die selbe Sache geht - also z.B. wenn es um die Frage geht, ob tatsächlich so gebaut wurde wie bewilligt (und eine allfällige Abweichung auch "nachbarrelevant" ist). Das ist nur mein "grober" Wissensstand. Ist immer für den Einzelfall zu entscheiden und juristisch zu "interpretieren" - also im Zweifelsfall nur mit juristischen Fachwissen zu beantworten. Fakt ist auch, dass das die Bauämter unterschiedlichst handhaben..... Wenn ich keine Parteistellung habe oder erlange, dann gibts z.B. in NÖ ein sogenanntes Auskunftsgesetz (andere Bundesländer vermutlich ähnkich). Damit haben ich zwar kein Recht auf eigene Akteneinsicht, aber die Behörde muss mir Auskunft erteilen, ob ein Gebäude eine Bewilligung hat und ob es - wie im vorliegenden Fall - als offene oder gekuppelte Bauweise bewilligt wurde. Wenn du aber Zweifel an der Richtigkeit der behördlichen Auskunft hast wirds allerdings schwierig. Da bin ich jetzt im Detail auch nicht so sattelfest...... |
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Mit Karl10 hast hier eh schon den besten Berater an der Seite ... Wenn ich mir das Foto so anschaue komm ich ins Grübeln ob die fragliche Garage überhaupt ein Nebengebäude im seitl. Bauwich sein kann - dafür dürfte es doch an keinem Punkt die 3m Höhe überschreiten wenn ich das richtig im Kopf hab? |
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Woraus schließt du, dass da bei einer Front irgendwo mehr als 3m Höhe sind? Für mich schaut das so aus, als ob es sich mit den 3m ausgeht. Und im Übrigen handelt es sich hier ja offensichtlich um eine Hanglage. da gelten die 3m ja nur bedingt. |
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Gilt das überhaupt als gekuppelte Bauweise wenn der überwiegende Gebäudeteil nicht an der Grundgrenze steht? (10,22m zu 8,66m lt. meiner Vorlage) |
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Gutes Argument! Würde dem durchaus folgen und es als weiteren Grund für das Vorliegen einer "offenen" Bebauungsweise heranziehen. |
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Vielen Dank für eure Hinweise, wir haben heute nochmal eine Besprechung mit unserem Architekten und werden dem auf jeden Fall beim Bauamt noch nachgehen! |
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das geht sich auf jeden Fall aus, an der Grenze ist die Garage vorne gute 2,50 und hinten etwa 1,60 hoch würde ich sagen |
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Wir haben im Burgenland auch eine ziemlich identische Situation mit dem Nachbargrundstück. Die Gemeinde wollte dass wir da auch an die Garage des Nachbarn anschließen. Letztendlich war das aus verschiedenen Gründen für uns nicht praktikabel und wir haben es eingereicht wie von uns gewünscht. Letztendlich hat die Raumplanerin von der Gemeinde (derzeit kein gültiger Bebauungsplan) unserer Sicht entsprochen. Also entgegen der landläufigen Meinung vieler kann man mit den zuständigen Behörden durchaus sinnvoll reden. Ich sehe da rein subjektiv keine gekuppelte Bauweise. |
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@Karl10 Vielen Dank für die ausführliche Antwort. |
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