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Nachdem die Bankgarantie "abstrakt" (bedeutet: losgelöst vom Grundgeschäft) ist, werdet ihr es euch nicht aussuchen können, wann und in welchem Ausmaß der GU diese zieht. Die Bank ist jedenfalls verpflichtet, das Geld auszuzahlen ohne Prüfung, ob der Garantienehmer dies zurecht beansprucht oder nicht. Deswegen: genau so ist es. Habt ihr einen Haftrücklass vereinbart? |
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Danke für deine Bestätigung, manche Vertragsbestandteile werden einem als Laien erst im Nachinein bewusst und der Handlungsspielraum ist dann oft begrenzt... :( Ja, in Form einer Versicherungsgarantie. Abgewickelt wird diese über einen Versicherungsmakler und die Versicherung stammt von einem großen Versicherungsunternehmen. Der eine oder andere Absatz werden wir vermutlich noch rechtlich prüfen lassen müssen... z.B. die Garantie wird erst wirksam, wenn der Haftungsbetrag auf dem Konto des Kunden (=Baufirma) eingelangt ist... Gibt es bei Haftrücklässen Punkte auf die man extra aufpassen muss? |
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Hallo kennminedaus, kostenlos und unverbildlich kann man das auf durchblicker.at vergleichen, geht schnell und spart viel Geld. | ||
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Und was kann man dann zwecks Bankgarantie tun, damit die erst ausbezahlt wird, wenn die Leistung vollständig erbracht ist und in der vereinbarten Qualität? |
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Gut, da gibt es verschiedene Zugänge. Nicht ungewöhnlich ist es auch, dass man für die Gewährleistungsdauer (i.d.R. 3 Jahre ab Übergabe) eine bestimmte prozentuelle Höhe vereinbart. Man kann aber auch vereinbaren, dass wiederum der Bauführer stattdessen eine Bankgarantie beibringt, die in der vereinbarten Höhe und für die Dauer des Gewährleistungsanspruches vom Bauherren gezogen werden kann, wobei damit gemeint ist, dass die Versicherung erst dann für den Haftungsbetrag garantiert, wenn dieser von der Baufirma auf einem der Versicherung zugänglichen Konto eingelangt ist (sonst garantiert die Versicherung ja für einen Betrag, über den sie selbst nicht verfügt). Wenig bis gar nichts. Die Bankgarantie sichert den Gewerkersteller dahingehend ab, dass der Auftraggeber aus irgendeinem Grund einfach nicht zahlen möchte. Gerade Fertigteilhaushersteller lassen sich aber auf nichts anderes ein - klar, weil sie bei der Produktion des Hauses gewaltig in Vorleistung treten und eine Auszahlung nach Baufortschritt nicht möglich ist. Der Haftrücklass wäre ein geeignetes Instrument und (bei Einzelgewerkvergabe) natürlich die Auszahlung nach Baufortschritt - idealerweise unter Begutachtung und Freigabe durch eine fachkundige Bauaufsicht. |
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Also eh wie gehabt - es ist nun mal wie es ist. Leistung vor Ort beanstanden -> Mängelrüge Fertigteilhaus -> Abnahme / Übergabeprotokoll mit Bausachverständigen... |
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