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Mit "Gelände Natur" meinst eh das "Bezugsniveau", oder? Wenn ja, dann solltest auch diesen aktuellen (und auch zwingenden) Begriff der NÖ BO in deinem Projekt verwenden. Weiters fehlt mir in deinen Plänen die Einzeichnung der Lage der Straßenfluchtlinie und die Bezeichnung als solche. Du bist Planer und erwähnst oben den § 51 Abs. 1. Ich nehme an du hast diesen Paragrafen auch gelesen, oder? Dann versteh ich jetzt nicht, was man da richtig "interpretieren" muss/kann! Für die Zulässigkeit von Garagen im vorderen Bauwich stehen da 2 Kriterien im Gesetz: - Gefälle zwischen Straßenfluchtlinie und vorderer Baufluchtlinie mehr als 15%, ODER - der Bebauungsplan erlaubt ausdrücklich Garagen im vorderen Bauwich. Das sollte dir vom Grundsatz her wohl klar sein und keiner "Interpretation" bedürfen. Im gesetz steht keine dezidierte Anleitung, wie man das ermittelt. Auch in diversen Kommentaren ist mir dazu jetzt nichts bekannt. Ziemlich logisch scheint mir daher nach Hausverstand, den Mittelwert zu nehmen. Ja, wenn´s der Bebauungsplan nicht ausdrücklich verbietet (steht im § 51 Abs.5!!) |
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Lieber Karl10, vielen Dank für die schnelle Antwort 😊 Ja, gelände Natur habe ich als Bezugsniveau gemeint. |
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