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Hinweis: Wenn Sie die beiden User mit @... erwähnen dann erhalten diese eine Info in ihrer Login-Seite. |
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Danke! @Josef1 @Avalone |
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wobei @Avalone wenn die Stiege auch in den Keller führen soll, gilt das dann als unterkellert? |
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§ 84 der Wiener Bauordnung ist dein Freund. Ob das von dir grob beschriebene Vorhaben ein Treppenhaus im Sinne der Bauordnung ist musst du wohl oder übel mit dem Referanten klären. |
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ich hatte mit den 1,5m rausrücken auf den § 79 Punkt 3 gehofft, der sagt: In die Abstandsflächen darf mit Gebäuden auf höchstens die Hälfte des Abstandes an die Nachbargrenzen herangerückt werden, wobei die über die gedachte Abstandslinie hinausragende bebaute Fläche je Front in den Bauklassen I und II 45 m2, in der Bauklasse III 90 m2, in der Bauklasse IV 105 m2, in der Bauklasse V 120 m2 und in der Bauklasse VI 150 m2 nicht überschreiten darf; insgesamt darf diese über die gedachte Abstandslinie hinausragende bebaute Fläche auf demselben Bauplatz in den Bauklassen I und II 90 m2, in der Bauklasse III 180 m2, in der Bauklasse IV 210 m2, in der Bauklasse V 240 m2 und in der Bauklasse VI 300 m2 nicht überschreiten. |
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Im selben § steht aber auch, dass du bei BKL BKL [Bauklasse] I+II mindestens 6m Abstandsfläche einhalten mußt. |
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ja, je 3 auf 3 Seiten und 4m zur Straße; aber was genau besagt/erlaubt dann der § das ist mir nicht klar darum hatte ich gehofft, das jemand in gleicher Situation, damit schon Erfahrung hat und diese teilen könnte |
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ich GLAUB ich habs jetzt verstanden, warum s nicht geht: (MA37 immer noch keine Reaktion) Stiegenhaus im Abstandsbereich, das in den ersten Stock reicht, dürfte max Gesamtfläche von 45m2 nicht überschreiten; was mMn unmöglich ist, bei uns wären das ca 53m2 |
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in der Tat hat letztendlich, die BP in der typisch knappen Art und Weise bestätigt, dass dies nicht erlaubt ist! Es geht zwar in Nö, und dort heißt das Bauwich, in W gehts nicht und heißt Abstandsbereich |
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Wir haben das Stiegenhaus in den Vorgarten "ausgelagert". Das geht gem. BOW §84 auf 1/3 der Gebäudefront im Ausmaß von 1,5m (von "Hälfte" ist dort keine Rede) mit 3m Abstand zum Nachbarn. Im seitlichen Bauwich wird es wegen des geforderten 3m-Abstands zum Nachbar wohl nicht möglich sein, wenn man den seitlichen Abstand des Gebäudes nach §79 Abs 3 von 6m schon auf 3m (Hälfte) reduziert hat. |
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