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Gehsteig Teil der Straße

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  •  HausamSee
4.2. - 8.2.2021
12 Antworten | 3 Autoren 12
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Wir vermessen gerade unseren Altbestand. Laut Bebauungsvorschriften ist das Bezugsniveau "der höchste Punkt der unmittelbar angrenzenden Privatstraße". Habe gestern am Amt nachgefragt, ob dazu auch der Gehsteig zählt. Laut STVO ist ein Gehsteig nämlich schon Teil der Straße (der für Autos vorgesehene Bereich ist die Fahrbahn). Auskunft vom Amt war, dass die zuständige Dame "nicht findet, dass der Gehsteig da dazu zählt".
Ist das Auslegungssache des Bauamtes oder kann ich mich da auf die StVO berufen?

von HausamSee

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zitat..
HausamSee schrieb: Ich bin jetzt nur unsicher, ob ich bei der Gemeinde zu sehr nachbohren sollte oder einfach die für uns günstigste Variante als Bezugsniveau nehmen soll.

Kann ich dir leider auch nicht sagen. Meist ist mit den Bauämtern durchaus "normal" zu reden, ohne dass man gleich befürchten muss, dass die mit der Keule zurückschlagen.
"Schlafende Hunde wecken" - kann natürlich sein, dass man sie auf was aufmerksam macht, das sie gar nicht bemerkt hätten. Vielleicht schauen sie ja nur, ob da nirgendwo eine höhere Kote als 7m steht und weniger, von wo da genau gemessen wurde.....

ICH persönlich würde das alles so planen und einzeichnen, wie ich es für richtig und gesetzeskonform halte und einreichen, ohne viel nachzufragen. Aber......und jetzt bist DU dran....

zitat..
HausamSee schrieb: Es gibt ja einen Bestand (der allerdings nicht so aussieht wie der beim Bauamt hinterlegte Plan), auf den wir uns beziehen.

Ich würde sagen, mit dem Bestand hat das jetzt nichts zu tun. Du willst den oberen Abschluss (neue bzw. zusätzliche Aufmauerung, neues Dach) ja neu machen. Und damit ist das Alte nicht mehr relevant, sondern nur mehr das, was neu kommt. Und das Neue muss dem Gesetz entsprechen, und zwar unabhängig davon, wie der Bestand einzustufen war.

zitat..
HausamSee schrieb: Die haben ebenfalls aufgestockt, allerdings nur auf Grundlage des Bestands, ohne Vermessung.

Versteh ich nicht. Da muss ja trotzdem im Einreichplan irgendwo eine Höhenmaß für die Aufstockung angegeben worden sein. Und aus dem Plan wird ja dann auch ersichtlich gewesen sein, wo sie da das Nullmaß her haben. Und wenn sie das Nullmaß des alten Planes nur übernommen haben, dann hatte das ja auch irgendwo ein Zuordnung. Aber wie auch immer: letztendlich zählt das, was bewilligt wurde.
Auch hast du oben gesagt, dein Bestand weicht von der Bewilligung ab. Also hats schon deshalb wenig Sinn, sich auf den Bestand zu berufen.;
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  •  bautech
  •   Gold-Award
4.2.2021  (#1)
Na sicher, die Straße definiert die öffentliche Verkehrsfläche, nirgends steht geschrieben dass der Verkehr mototisiert zu passieren hat.
Der Gehsteig ist Bestandteil der Straße...

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  •  HausamSee
4.2.2021  (#2)
Der Meinung bin ich auch, die Dame am Bauamt aber nicht. Der Vermesser hat jetzt mehrere Bezugspunkte genommen, der Unterschied liegt bei fast 20cm zwischen dem höchsten und dem niedrigsten Punkt. Er selbst sagt, er hat da schon alles mögliche erlebt - abhängig von Gemeinde und Ansprechpartner.
Mich wundert nur, dass es dazu nicht klare Regeln gibt. Rein rechtlich ist ein Gehsteig Teil der Straße. Kann das jemand vom Bauamt einfach anders definieren? 
Welche Instanz trifft da die verbindliche Entscheidung? 
Von der Höhe hängt bei uns einiges ab, aufgrund des Kellers können wir nicht nach unten rutschen und nach oben ist bei einer Firsthöhe von 7 m Schluss. Die 20 cm machen im DG dann einiges aus. Ich will nicht bauen und am Ende kommt jemand nachmessen und ich bin 20cm zu hoch und bekomme einen Abbruchbescheid.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
4.2.2021  (#3)
Problem is halt wie so oft die unpräzise Verwendung von Begriffen. Gemeint war vermutlich die "Fahrbahn", zu der man landauf landab halt locker "Straße" sagt. Sollte nicht passieren.

Faktum is jetzt aber, dass in der rechtskräftigen Verordnung "Straße" steht. Und daher zählt jetzt nur, iwe dieser Begriff rechtlich zu interpretieren ist.
Dabei muss man aber bedenken, wo dieser Begriff steht - und zwar in einem Bebauungsplan. Ein Bebauungsplan ist eine Verordnung auf der Grundlage der Bauordnung bzw. des Raumordnungsgesetzes. Die in einer Verordnung verwendeten Begriffe sind immer zunächst von jenem Gesetz abzuleiten, auf dessen Grundlage sie erlassen wurde. Man muss daher zunächst mal schauen, ob es in diesen zugehörigen Gesetzen (die wir mangels Angabe eines Bundeslandes nicht kennen) irgendwo dienliche Defintionen/Erläuterungen gibt.
Natürlich muss man auch die Verordnung selbst (zur Gänze!) durchschauen, obs da wo eine Erläuterung/Definition gibt.

Gibt das alles keinen Aufschluss, dann geht man natürlich in den Rechtsmaterien einen Schritt nach oben, wie z.B. auf die schon erwähnte STVO.
Im Sinne dieses Gesetzes wäre ziemlcih klar, dass zur "Straße" auch der Gehsteig gehört.

zitat..
HausamSee schrieb: Welche Instanz trifft da die verbindliche Entscheidung

Is wohl klar, oder? - Der Bürgermeister als Baubehörde in der Entscheidung über das Bauansuchen.

zitat..
HausamSee schrieb: Ich will nicht bauen und am Ende kommt jemand nachmessen und ich bin 20cm zu hoch und bekomme einen Abbruchbescheid.

Da bist irgendwie am falschen Weg. Gebaut muss so werden, wie BEWILLIGT. Ein Abbruchbescheid kommt ja nur dann überhaupt in Frage, wenn man abweichend von der BEWILLIGUNG baut.
Wenn du also Firsthöhe 7m über dem höchsten Gehsteigniveau bewilligt bekommst und genau so baust, dann wird das immer in Ordnung sein und kein Abbruchbescheid kommen können.

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  •  HausamSee
4.2.2021  (#4)
Danke für die Auskunft, das hilft schon Mal viel! (Ich habe ja schon auf deine Expertise dazu gehofft). Bau steht in Niederösterreich. 
Bewilligt werden 7m über dem Bezugsniveau, das eben so unpräzise definiert wird. Wenn ich jetzt 7m vom für uns günstigsten Punkt aus in die Höhe baue hätte ich eben die Befürchtung, dass am Ende die Behörde kommt und dann sagt: das war der falsche Punkt, Sie sind 20 cm zu hoch.
Kann dann auch der Bürgermeister entscheiden, ob der Gehsteig dazu gerechnet werden darf, im Sinne von "so war das aber nicht gemeint, Sie müssen jetzt von der Fahrbahn aus messen"?

Was der Vermesser übrigens meinte: üblicherweise wird nur auf "unserer" Hälfte der Straße gemessen. Ist das schon impliziert oder müsste das auch im Bebauungsplan so definiert werden?

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
4.2.2021  (#5)
Ok, also NÖ und somit mein Schwerpunkt.
Da muss ich aber jetzt in die Tiefe gehen, bevor wir das weiter diskutieren.
Ich würde da gern den Bebauungsplan aus deinem Bereich bzw. unmittelbarer Umgebung sehen UND die GESAMTE schriftliche Bebauungsvorschrift.

Manche Gemeinden haben das auf der Homepage. Da müsstest mir nur die Gemeinde und eine Grundstücksnummer schicken (per PN oder mail).
Wenn es das auf der Homepage nicht gibt, dann bitte Plan und Textteil per PN oder mail.

Anmerkung: ich hab (nicht nur hier) die Erfahrung gemacht, nur das zu glauben und zu beurteilen, was ich selbst gelesen/gesehen hab....🤨

Ah ja, und noch was: du hast eingangs geschrieben: "Wir vermessen gerade unseren Altbestand".
Du solltest uns auch noch näher erklären, was da jetzt genau der Anlass zu deiner Frage ist. Warum stellt sich dir diese Frage überhaupt?

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  •  HausamSee
5.2.2021  (#6)

zitat..
Karl10 schrieb: Warum stellt sich dir diese Frage überhaupt?

Wir möchten aufstocken, also das alte Steildach weg, seitlich aufmauern und ein flacheres Satteldach (21°) draufsetzen. Je nachdem, von wo weg wir messen dürfen, ändert sich die Raumhöhe im DG. 20 cm haben oder nicht haben in Räumen mit Dachschräge macht da viel aus

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
5.2.2021  (#7)
Danke für die Infos per PN. Is immer von Vorteil ALLE Details zu kennen.

Du hast eingangs geschrieben

zitat..
HausamSee schrieb: "der höchste Punkt der unmittelbar angrenzenden Privatstraße"

Einen Text unter Anführungszeichen zu setzen, heißt immer, dass man WÖRTLICH zitiert! Dieser Text stimmt aber nicht wörtlich mit dem Text in den Bebauungsvorschriften überein! Dort heißt es nämlich: "....gemessen vom höchsten Punkt des unmittelbar vor dem Badelos liegenden Abschnittes der anschließenden Privatstraße...."
Es geht also um den höchsten Punkt eines "Abschnittes" der Privatstraße, der UNMITTELBAR vor deiner Grundfläche liegt.
Is jetzt nicht viel was anderes und doch ist das mehr in die Richtung zu interpretieren, dass es da (auch) um die driekt vor deiner Grenze (unmittelbar!) liegenden "Abschnitt" geht - also im ggst Fall um den Teil der Straße, der als Gehsteig ausgebildet ist. Und zwar unabhängig davon, dass - wie oben schon klargesetllt - eine Gehsteig auch zum Begriff "Straße" gehört.

Aufgefallen ist mir auch, dass im Bebauungsplan vor deiner Grundfläche auf der Verkehrsfläche einen Höhenkote eingetragen ist. LT. legende zum Bebauungsplan sind diese Höhenkoten allerdings nicht als "höchster" Punkt der Privatstraße definiert - und somit zu deiner Frage ohne Bedeutung.

So, und jetzt zur konkreten Frage:
Wenn das Gespräch mit dem Bauamt zu keiner für dich befriedigenden Antwort führt, dann musst du deine Interpretation ganz einfach vorgeben - was eine Zeitverzögerung im Verfahren zur Folge haben kann.
Du lässt ein Einreichprojekt erstellen, in welchem klar und deutlich der Bezugsnullpunkt (=Bezugsniveau) eingezeichnet ist - und zwar mit der exakten Lage und mit exakten Höhenangaben ÜBER ADRIA und gleichzeitig mit der Zusatzbezeichnung  "Bezugsnullpunkt".
Weiters werden dann ALLE Höhenangaben für das Gebäude bzw. Umbauprojekt auf diesen "Bezugsnullpunkt" bezogen.
Somit stellst du in deinem Ansuchen bzw. Einreichprojekt jederzeit nachvollziehbar klar, auf welche Höhe du das alles beziehst.
Jetzt kann es sein, dass die Baubehörde bei der Prüfung des Bauvorhabens auf das gar nicht weiter eingeht und du eine Bewilligung bekommst. Dann ist alles in Ordnung. Dann gilt für die Zukunft das, was BEWILLIGT ist. Und selbst wenn dann wer nachmessen kommen sollte, dann muss er so messen wie das im bewilligten Projekt erfolgt ist. Entscheidend ist dann nur, dass die konkreten Höhen ab dem im Projekt angegebenen und bewilligten Bezugsnullpunkt auch tatsächlich eingehalten wurden. Also bei der Bauausführung penibel auf die Höhen achten und immer wieder während der Bauphase nachmessen. Insbesondere dann, wenn man die Möglichkeit so wie hier auf den cm-genau ausschöpfen will.

Variante 2:
Die Baubehörde prüft die Wahl des Bezugsnullpunktes und ist über dessen Lage und Position anderer Meinung. Dann würde das ja bedeuten, dass dein Projekt zu hoch ist und dann darfst du ja keine Bewilligung erhalten. Dann musst du halt gegen den ablehnenden Bescheid in Berufung gehen. Und das wird halt jedenfalls Zeit kosten - wie ich oben hingewiesen habe.

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  •  HausamSee
5.2.2021  (#8)
Danke für die ausführliche Antwort.
Unmittelbar angrenzend heißt dann soviel wie die gedachte Verlängerung meiner Grundstücksgrenze über die ganze Straßenbreite (wie am Foto freihändig markiert)oder nur direkt an der Grundstücksgrenze?


2021/20210205719995.jpg

Die Straße ist nämlich nicht eben und fällt zu unserem Grundstück hin ab, die Differenz beträgt 17cm. 


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  •  Karl10
  •   Gold-Award
5.2.2021  (#9)
Es geht um den "Abschnitt" der Straße, der unmittelbar vor deiner Grundfläche liegt, d.h. alles was irgendwo "seitlich" liegt ist nicht "unmittelbar davor".
Wenn man das genauso nimmt, wie es geschrieben steht, dann wird der maßgebliche "Abschnitt" somit - wie du gesagt hast - durch die seitlich verlängerten Grundgrenzen begrenzt.
Das ist der maßgebliche Straßen"ABSCHNITT".
Das "Unmittelbar vor" bezieht sich also auf den Abschnitt, und zwar in seiner gesamten Breite. Wollte man das (zusätzlich) nur auf die dir näher gelegene Straßenhälfte in diesem ABschnitt beziehen, dann hätte man das irgendwie gesondert formulieren müssen.
Mag sein, dass das im Hinterkopf so gemeint war (wäre auch nach Hausverstand durchaus plausibel), allein, man hats so nicht geschrieben.

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  •  HausamSee
5.2.2021  (#10)
Danke! Ich bin jetzt nur unsicher, ob ich bei der Gemeinde zu sehr nachbohren sollte oder einfach die für uns günstigste Variante als Bezugsniveau nehmen soll. Es gibt ja einen Bestand (der allerdings nicht so aussieht wie der beim Bauamt hinterlegte Plan), auf den wir uns beziehen. 

Drei Häuser weiter steht übrigens das gleiche Haus von der selben Firma, allerdings ohne Keller, sondern nur mit Bodenplatte. Die haben ebenfalls aufgestockt, allerdings nur auf Grundlage des Bestands, ohne Vermessung. Bei denen wurde nichts beanstandet, sie sind aber auch noch nicht fertig. 

Ist es jetzt also schlauer, hier lange nachzufragen und zu diskutieren, oder einfach das für uns bessere Bezugsniveau als Grundlage zu nehmen und zu schauen, ob es die Gemeinde ohne großes Hinterfragen genehmigt?

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
6.2.2021  (#11)

zitat..
HausamSee schrieb: Ich bin jetzt nur unsicher, ob ich bei der Gemeinde zu sehr nachbohren sollte oder einfach die für uns günstigste Variante als Bezugsniveau nehmen soll.

Kann ich dir leider auch nicht sagen. Meist ist mit den Bauämtern durchaus "normal" zu reden, ohne dass man gleich befürchten muss, dass die mit der Keule zurückschlagen.
"Schlafende Hunde wecken" - kann natürlich sein, dass man sie auf was aufmerksam macht, das sie gar nicht bemerkt hätten. Vielleicht schauen sie ja nur, ob da nirgendwo eine höhere Kote als 7m steht und weniger, von wo da genau gemessen wurde.....

ICH persönlich würde das alles so planen und einzeichnen, wie ich es für richtig und gesetzeskonform halte und einreichen, ohne viel nachzufragen. Aber......und jetzt bist DU dran....

zitat..
HausamSee schrieb: Es gibt ja einen Bestand (der allerdings nicht so aussieht wie der beim Bauamt hinterlegte Plan), auf den wir uns beziehen.

Ich würde sagen, mit dem Bestand hat das jetzt nichts zu tun. Du willst den oberen Abschluss (neue bzw. zusätzliche Aufmauerung, neues Dach) ja neu machen. Und damit ist das Alte nicht mehr relevant, sondern nur mehr das, was neu kommt. Und das Neue muss dem Gesetz entsprechen, und zwar unabhängig davon, wie der Bestand einzustufen war.

zitat..
HausamSee schrieb: Die haben ebenfalls aufgestockt, allerdings nur auf Grundlage des Bestands, ohne Vermessung.

Versteh ich nicht. Da muss ja trotzdem im Einreichplan irgendwo eine Höhenmaß für die Aufstockung angegeben worden sein. Und aus dem Plan wird ja dann auch ersichtlich gewesen sein, wo sie da das Nullmaß her haben. Und wenn sie das Nullmaß des alten Planes nur übernommen haben, dann hatte das ja auch irgendwo ein Zuordnung. Aber wie auch immer: letztendlich zählt das, was bewilligt wurde.
Auch hast du oben gesagt, dein Bestand weicht von der Bewilligung ab. Also hats schon deshalb wenig Sinn, sich auf den Bestand zu berufen.

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  •  HausamSee
8.2.2021  (#12)
Danke für die Hilfe und die Ratschläge! Habe dir per Mail noch die Pläne zukommen lassen, um ein paar Details abzuklären, ich hoffe wir sind jetzt auf einem rechtlich gedeckten Weg, der auch für uns zu einem akzeptablen Ergebnis führt

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