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Nein das geht leider nicht - würde rechtlich nicht halten. |
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Vorweg zur Klarstellung: "Ergänzungsabgabe" bedeutet Ergänzung der "Aufschließungsabgabe", und zwar aufgrund einer Änderung der Bauplatzfläche oder der Bauplatzanzahl. Ganz werd ich aus deinen Angaben noch nicht schlau. Um die Ergänzungsabgabe korrekt zu berechnen braucht man zunächst die Berechnungslängen der Altbauplätze VOR Teilung. D.h. man braucht die "Bauplatzfläche" des Grundstückes 45 und des Grundstückes 35. Wo stehen die??? (Grstk. Nr. 44 war kein Bauplatz). Und dann braucht man die "Bauplatzflächen" der neuen Grundstücke nach der Teilung, und zwar Nr. 45, 44 und 35/1. Ohne Kenntnis dieser Flächen kann man keine Ergänzungsabgabe berechnen. Weiters braucht man den Einheitssatz. Zum Grundstück Nr. 35/2: Ich denke, man kann dieses Grundstück aus der Betrachtung nicht weglassen. Bei der als Bauland gewidmeten Fläche dieses Grundstückes handelt es sich nämlich zum überwiegenden Teil um ehemalige, bereits als Bauplatz geltende Flächen (des ehemaligen Grundstückes Nr. 35. Diese Fläche bzw. dieses Neugrundstück Nr. 35/2 kann man nicht ganz einfach unter den Tisch fallen lassen! Somit braucht man auch die als Bauland gewidmete Fläche des Neugrundstückes Nr. 35/2! (Wem gehört dieses Grundstück jetzt eigentlich?) Wie gesagt: ohne diese Zahlen lässt sich die Ergänzungsabgabe nicht korrekt ermitteln! |
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Vielen Dank für eure Rückmeldung. Das Grundstück 35/2 wurde ebenfalls Verkauft. Hier erfolgt anscheinend die BErechnung der Aufschließungsabgabe getrennt. Ich nehme an weil das Grundstück 35/2 zur gänze im BA* liegt und somit für diese nachträglich als Bauland gewidmete Teilfläche des ehemaligen Grundstück 35 keine Aufschließung bezahlt wurde?! Anbei die Auszüge aus den Bescheiden wobei hieraus die Flächen entnommen werden können. |
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Wann genau wurde das BA* gewidmet? Vor der Teilung oder danach? Dabei gehts um den Zeitpunkt der Rechtskraft der Umwidmung einerseits und dem Ansuchen um Bewilligung der Grundteilung (war das der 16.1.2020?) andererseits. Wo ist die detaillierte und nachvollziehbare Aufschlüsselung der "Anteiligen Ergänzungsabgabe" im oberen Abschnitt?? Warum stehen dort für das Grundstück Nr. 35/1 € 3.731,52 als Ergänzungsabgabe und im Abschnitt 2 darunter stehen dann € 2.750,03??? Soll das heißen, du sollst insgesamt für das Grundstück 35/1 € 6481,55 Ergänzungsabgabe zahlen? Ich finde es nicht richtig, dass man das auf 2 Etappen macht. Ich denke, das müsste mit einem Rechengang gemacht werden. Ob da dann tatsächlich was anderes raus kommt, muss ich erst im Detail genauer nachrechnen. |
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Das BA* wurde soweit ich das im nachhinein nachvollziehen konnte per Gemeinderatsbeschluss vom 04.07.2019 beschlossen (ich habe nur das Gemeinderats Protokoll auf der HP der Gemeinde gefunden), somit vor der Teilung die am 16.01.2020 erfolgte. (Im Teilungsplan ist das BA* auch schon eingetragen) es gibt keine detaillierte nachvollziehbare Aufschlüsselung im ersten Bescheid. Wobei die Berechnung an sich mit den angeführten Werten auf dem Bescheid nachvollziehbar ist. 14.033,25 / (34,42+39,96+26,94) * 26,94 = 3731,3€ Ja genau so hätten wir das verstanden das wir gesamt für das Grundstück 35/1 die 6481,55 zahlen müssen, wobei eben der eine Bescheid formal nicht an uns sondern an die Verkäufer ergangen ist. Hab mir jetzt die Variante unter Berücksichtigung des Gst 35/2 in die Gesamtrechnung auch angeschaut und würde in diesem Fall auf eine Ergänzungsabgabe von 8.547,44€ kommen. Wäre somit für uns und die Verkäufer schlechter, jedoch wahrscheinlich für die Besitzer von Grundstück 35/2 besser da diese weniger zahlen müssten (aktuell wahrscheinlich wie eine neue Aufschließung von der Gemeinde vorgesehen?) Einzig die Variante ohne 35/2 dafür in einem Bescheid das komplette 35/1 zu ergänzen wäre für uns mit 4999,79€ noch günstiger. Bleibt die Frage nach dem zahlen eines Bescheides der nicht an uns direkt ausgestellt wurde?! Vielen Dank für deine Mühe! |
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OK, lassen wir das Grundstück 35/2 mal weg. Die getrennte Vorschreibung is jedenfalls Unfug und rechtlich falsch. Die Bauordnung sagt ausdrücklich, dass die Ergänzungsabgabe dem "Grundstückseigentümer" vorzuschreiben ist. Du bist doch schon als Eigentümer im Grundbuch, oder? Somit ist der an den Vorbesitzer adressierte Bescheid falsch. Außerdem hast du das Problem, dass es eigentlich dich betrifft und du aber kein Rechtsmittel hast (bist ja nicht der Bescheidadressat und hast ja nur eine Kopie zur Info bekommen). Es müsste also diese Vorschreibung der Vorbesitzer zahlen und dann seinerseits von dir einfordern (wie im Kaufvertrag vereinbart). Und dann ergibt sich aber daraus, dass es Unfug ist, dir für dasselbe Grundstück eine auf 2 Tatbestände aufgeschlüselte Ergänzungsabgabe zeitgleich vor zu schreiben. Das Neugrundstück Nr. 35/1 besteht aus einer BAuplatzfläche stammend aus dem Altgrundstück 35 sowie aus einem neu als BA* gewidmeten Teil, der bisher keine Bauplatzeigenschaft hatte und aus einem Teil des Grundstückes Nr. 44, der ebenfalls keine Bauplatzeigenschaft hatte. Die Zusammenführung dieser Bauplöatzflächen und Nichtbauplatzflächen im Zuge der Teilung und Neuformation des Grundstückes erfordert gleichzeitig eine Bauplatzerklärung für diese bisherigen Nichtbauplatzflächen. Das dürfte ja auch passiert sein, wie du schreibst: Somit lässt sich das alles nicht trennen - da liegen sie ganz einfach falsch. Eine getrennte Vorschreibung der Ergänzungsabgabe in 2 Schritten ginge nur in zeitlicher Distanz. Zuerst eine Ergänzungsabgabe für die schon bisherige, aber abgeänderte Bauplatzfläche. Und da dürfte es die BA* Widmung noch nicht geben. Und erst wenn später eine Bauplatzfläche (druch die BA*-Umwidmung) dazukommt, dann wär das ein Anlass, eine weitere Ergänzungsabgabe vorzuschreiben. So war der Ablauf aber offensichtlich nicht. Außerdem: Das Neugrundstück Nr. 35/1 besteht ja auch aus einer früheren Nichtbauplatzfläche des Altgrundstückes Nr. 44. Wenn man das Ganze schon in 2 Schritte trennt, dann hätte 1 Schritt die bisherige BAuplatzfläche des Altgrundstückes Nr. 35 sein müssen. Das sind aber nur ca. 590m² und nicht wie vorgeschrieben 726m². Und die Nichtbauplatzflächen (ehemaliges Nr. 44 und neues BA*) sind knapp 400m². Wie auch immer: Ich würde diese 2-Teilung der Vorschreibung nicht akzeptieren. Sowohl du, als auch dein Vorbesitzer müssten dazu gegen die Vorschreibungen berufen. |
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Vielen Dank für deine Rückmeldung. Ja ich stehe schon im Grundbuch. Meine Frage wäre jedoch nach der umfassend richtigen vorgehensweise und den daraus für mich resultierenden Konsequenzen. Wenn die richtige vorgehensweise eine behandlung von allen Bauplätzen gleichzeitig wäre (also inklusive 35/2) weil ja alle Bauplätze zumindest aus dem Bauplatz 35 gebildet wurden, wäre dies jedoch für mich nachteilig da 2k mehr Aufschließung. Ist es möglich auf eine andere Vorgehensweise als die durchgeführte zu bestehen (bzw. gegen die durchgeführte Einspruch zu erheben) ohne diese Konsequenzen (teurer) herbeizuführen? Wenn das nicht ginge würden wir wohl einfach beide Bescheide bezahlen und uns über den Fehler der Behörde freuen. Wenn später die Eigentümer des Grundstücks 35/2 gegen diese vorgehensweise Einspruch erheben da für sie nachteilig kann es zu nachzahlungen unsererseits führen? Vielen Dank! Edit - hat vielleicht noch jemand eine Idee dazu? |
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