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Schwierige Situation. Auf eine Kulanz des Bürgermeisters würde ich nicht setzten. Grundstücksankauf wäre wohl eine Möglichkeit, hier müsste man aber schauen ob eine Grundgrenzenverschiebung von den Gegebenheiten am Nachbargrundstück überhaupt möglich wäre bzw. was euer Nachbar dazu sagt. Nr. 3 würde das Problem nicht lösen, da das Bezugsniveau sich dadurch nicht verändern würde (Nehme an das Bezugsniveau bei euch ist das bestehende Urgelände - dieses zählt immer vom Bereich wo sich das Gebäude befindet und das würde sich dadurch nicht ändern. Für Nr. 4 wären ein paar zusätzliche Informationen erforderlich um das beurteilen zu können: Wie hoch ist die Grundgrenzenzugewandte mittlere Gebäudefront (gemessen vom Bezugsniveau) des Nebengebäudes/Carports? Ich nehme an das Bezugsniveau ist das Urgelände? Wie hoch ist der höchste Punkt des Bezugsniveaus im Bereich des Gebäudes? (an irgendeiner Stelle/Ecke dieses Gebäudes- ist an dieser Stelle die Gebäudehöhe (vom Urgelände) <3m oder >3m? Bis wohin werden die 285cm von der Grundgrenze gemessen? Maueraußenkante oder Fassadenaußenkante? |
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Aktuell ist die mittlere Gebäudehöhe 417cm die kotiert sind. Nach (unrealistischem) Kauf wäre sie nur noch 264 (ebenfalls kotiert) . So zumindestens meine Hypothese. Die 285 sind bis zur fertigen Fassade wobei die Putzschicht maximal 3cm beträgt. (Keine Dämmung da Carport) |
Mein Wissensstand ist, dass das Bezugsniveau, das gewachsene Urgelände an der Grundgrenze ist. Da das Urgelände zwischen aktueller Grenze und Strasse um 134cm steigt (Böschung) wäre das Bezugsniveau bei Zukauf höher womit ich unter 3m wäre. ||
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Was sagt der liebe dafür verantwortliche Bauführer dazu? |
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Der meint 20cm sind gar kein Problem, jedes 4. Haus steht ein paar Centimeter im Bauwich, blablabla, konnte aber jetzt keine gesetzliche Grundlage dafür nennen und ist eher so der Typ "HabkeineZeitfürReklamationen". |
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Hast du schon was bezahlt? |
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Na, das is a Irrtum (wer verbreitet das?) Mit der Grundgrenze hat das Bezugsniveau nichts zu tun. Auch wenn du die Grenze verschiebst, bleibt die Gebäudehöhe dieselbe. |
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Kann man auch nicht, weil es die nicht gibt. Kann er auch nicht. Weil es die nicht gibt. Wenn man den gesetzlich vorgegebenen Mindestabstand so umgehen könnte, dann könnte man die entsprechenden Regelungen ja gleich komplett streichen. Denn dann würde sich jeder "vermessen" und es sich im Nachhinein legitimieren lassen. Einzige Möglichkeit, neben Abriss und Neubau, wird wohl einen Teil des Grundstücks vom Nachbar dazu zu kaufen, damit der Abstand zur (neuen) Grenze eingehalten wird. Ist halt die Frage ob er das möchte und kann (eigene Abstände) und ob man sich einen Teil der Kosten von der Baufirma zuruckholt. |
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Hallo Hausbau19, hier gibt es dazu Erfahrungen und Preise: Muss man wegen 15cm gleich abreißen? (NÖ) |
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Wie verläuft denn euer Gelände wenn man das gesamte Grundstück betrachtet? Sind die angrenzenden Nachbarn neben euch etwas höher? Es müsste viel zusammenspielen, aber das einzige was mir mit viel Kreativität (vielleicht kann Karl beurteilen ob auch rechtlich-praktisch so umsetzbar) aus planerischer Sicht noch einfallen würde wäre eine Kombination aus Erhöhung des Bezugsniveau nach §67 Abs. 3 bzw. 3a und der "Erhöhung der Nebengebäude Hangabwärts"-Regelung wenn ein Teil des Nebengebäudes-Carports nicht mehr als 3m über dem "neuen" Bezugsniveau hinausschauen würde - uns somit offiziell in den Bauwich ragen dürfte. Ich weiß, sehr viel "wenn", um mehr dazu sagen zu können müsste man die genauen Gegebenheiten kennen, ansonsten wird wohl nur Richtigstellung des Gebäudes oder Verlegung der Grundgrenze als Option übrig bleiben. |
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Die gibt es sehrwohl. Haben wir auch in Anspruch genommen was die Höhe der umlaufenden Attika betrifft, war bei uns kein Problem. Sprich einfach mal mit den verantwortlichen Personen. Wegen 15cm wird dir normal keiner was abreißen lassen wenn alle lösungsorientiert sind. Wenn doch, ist der Bauträger in der Pflicht. https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LROO&Gesetzesnummer=10000411 §36 §34 §39 ... |
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Wir haben auch die max. Geschosszahl überschritten, weil es dafür eine explizite Möglichkeit in der Bauordnung gab, die das möglich gemacht hat. Also so gesehen sind wir ein ganzes Stockwerk höher als es der Standardfall erlaubt. Aber Höhe ist nicht Abstand In §36 steht drin "Eine Unterschreitung der gesetzlich festgelegten Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden (§ 40 Oö. Bautechnikgesetz 2013) ist unzulässig." In dem hier geschilderten Fall geht es ja genau darum. Und dann kommt es drauf an, ob es vergleichbares in NÖ überhaupt gibt. |
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Stimmt, ist NÖ, übersehen sry. Was ich ausdrücken wollte es gibt normal schon eine Möglichkeit sich zu arrangieren mit den Verantwortlichen :) |
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Wenn dafür aber die rechtliche Grundlage fehlt sind wir schnell im Bereich "Amtsmissbrauch". |
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Aber im Prinzip ist das ja "nur" das Problem von deinem Bauführer, der nicht nach Einreichplan errichtet hat oder? Der trägt die volle Verantwortung und muss auf seine Kosten abreißen und neubauen. |
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Das wäre dazu auch meine laienhafte Einschätzung der Situation. Egal, ob Abreissen oder Grund dazu kaufen, neu vermessen, etc. - er muss sich um eine Lösung bemühen und diese auch vollumfänglich bezahlen. |
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+1... das Problem würde ich mir nicht umhängen. Dem Bauführer die Nummer vom Amtssachverständigen geben und sagen, bis am Freitag ist die Lösung besprochen und abgeklärt. |
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Aha, also wieder mal der typisch österreichische Zugang. Und wer ist mit der "Verantwortliche" gemeint? Nein. Gegenüber der Baubehörde ist IMMER der Eigentümer des Bauwerks verantwortlich. D.h. ein baupolizeilicher Auftrag, ein Abbruchbescheid oder eine Strafverfügung geht immer an den Eigetümer des Bauwerks. Der kann dann halt versuchen, sich am Bauführer schadlos zu halten. Der Bauführer MUSS sich nicht um Lösungen bemühen. Du als Bauherr musst eine Lösung initiieren, sei es halt indem du den Bauführer "in die Pflicht" nimmst. Ah, und was stellst du dir da als "Lösung" vor und vor allem: in welcher Form? Was soll der Amtssachverständige tun? Dass laut Gesetz eindeutig/zwingend/verbindlich 3,00m vorgeschrieben sind, kann er weder ändern noch korrigieren. Außerdem ist der Amtssachverständige nicht "Behörde", und nur auf diese kommts an, was sie entscheidet. Und: Da mauscheln der Amtssachverständige und der Bauführer irgendeine "Lösung" (einen Deal?) aus, welche Verbindlichkeit soll das haben?? Was is, wenn in 10 Jahren der (dann vielleicht neue) Nachbar, diese ungesetzliche Abtsandsunterschreitung bei der BAubehörde anzeigt? Vielleicht auch erst in 20 Jahren? Du meinst damit die "Kulanz des Bürgermeisters"? Also hat er dir einen Baubewilligungsbescheid für die Höhe der Attika ausgestellt, wohl wissend, dass dieser klar und offenkundig dem Gesetz widerspricht? |
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Ich meinte damit dass der Bauführer sich seinen Einlauf gleich noch ein zweites Mal von dem Sachverständigen abholen kann... |
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Jetzt steht ich irgendwie auf der Leitung.... welchen "Einlauf" holt sich ein Bauführer vom Sachverständigen? Ein "Bauführer" holt sich in NÖ vom Sachverständigen gar nichts! Außerdem war hier von Beginn an fälschlicherweise vom Fehler des "Bauführers" die Rede. Den Fehler hat aber die bauausführende Firma/der Baumeister gemacht. Und wenn "Bauführer" und "Bauausführer" in Personalunion bei dieser BAustelle tätig sind, dann hat er den Fehler zunächst in seiner Funktion als ausführender Baumeister gemacht und nicht in Funktion des Bauführers. Einen Fehler als Bauführer macht er erst dann, wenn er diese abweichende und gesetzwidrige Ausführung in der Bauführerbescheinigung als "bewilligungsgemäß" bestätigt. |
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Ja genau, so wird dann langsam ein Schuh draus :) im formulieren bist du einfach unschlagbar :D |
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??? Tut mir leid, das verstehe ich nicht. |
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hast du schon bezahlt? wurde das offiziell beauftragt? ist das Dach schon drauf? bzw was ist als Dach überhaupt geplant? ... vl kann man dahinter eine 2. Wand setzen und die davor danach abtragen? Ideen gibt es da sicher viele... aber dazu fehlen von dir die Details. |
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