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Niederösterreich: Bauwich bei Gebäudefront mit gemischter Höhe [NÖ]

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  •  kubist
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
11.4.2021
3 Antworten | 2 Autoren 3
3
Hallo,

habe eine Verständnisfrage bzgl. dem seitlichen Bauwich in der Bauordnung in NÖ: an sich ist mir das mit der halben Höhe der Gebäudefront klar. Nur sagt die NÖ Bauordnung ja zur Ermittlung der Gebäudehöhe (§53), dass  diese so zu bilden ist, dass die Fläche der Gebäudefront durch deren Breite zu dividieren ist, wodurch sich die durchschnittliche Höhe ergibt. (Und einzelne Gebäudefronten sind nur separat zu betrachten, wenn diese im Grundriss einen 45°-Winkel bzw. Rücksprung haben.)

Wie ist das nun, wenn z.B. eine gerade/ununterbrochene Gebäudefront beim seitlichen Bauwich von vorne gesehen ein L darstellt, also z.B. auf einer Seite zweigeschossig (nehmen wir der Einfachheit halber Höhe 7 Meter an), dann eingeschossig mit Flachdach oder Terrasse (z.B. Höhe 3,5 Meter)?


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Vorne ist in diesem Bild der seitliche Bauwich, links der zweigeschossige Teil (7m), rechts in blasserem Orange der eingeschossige (3,5m). Dann ergibt sich bei einer angenommenen 50%-Aufteilung der beiden Abschnitte der Front ja nur eine Gebäudehöhe von Fläche/Breite von 5,25m, und wir könnten auf das Minimum von 3m zur Grundgrenze rücken? Kann mir nur vorstellen, dass ich da etwas überlesen oder falsch verstanden habe...

In unserem Fall ist das recht essentiell, wir haben nämlich ein recht schmales, aber langes Grundstück (ca. 12,60m x 75m). Damit bliebe bei einer Gebäudehöhe von 7m mit dem seitlichen Bauwich von 3,5 Meter nur ca. 5,6 Meter für das Haus (wobei das dann auf den Zentimeter genau auszuführen wäre). Mit 3 Metern Bauwich könnte man halbwegs arbeiten.

Die Gemeinde möchte in einem in Arbeit befindlichen Bebauungsplan voraussichtlich geschlossene Bauweise vorschreiben, wobei in einer unverbindlichen Auskunft gemeint wurde, man muss nur vorne bei der Straßenflucht schließen. Wir überlegen gerade, ob es für uns besser wäre, wenn die Gemeinde geschlossene Bauweise vorschreibt, weil wir dann das Haus an die seitliche Grenze kuppeln könnten und 3,5 Meter "gewinnen", oder ob man mit der offenen Bauweise noch irgendwie ein vernünftiges Haus hinbekommt und dann flexibler wäre.

Dazu die zweite Frage: ist bei der geschlossenen Bauweise die Gebäudehöhe auch entsprechend der 45° Lichteinfall-Bestimmung limitiert (d.h. darf ich eine 7 Meter Hohe Front ankuppeln; ich nehme an, ja, da dann der Nachbar auch dort ankuppeln muss und dort keine Hauptfenster haben darf?)

Im Ort gibt es sehr viele schmale Grundstücke und eine Mehrzahl der Bestandsgebäude ist entweder einseitig offen oder geschlossen gebaut. Die beiden seitlichen Nachbargrundstücke sind derzeit unverbaut.

Danke :)

  •  Karl10
  •   Gold-Award
11.4.2021  (#1)

zitat..
kubist schrieb: Dann ergibt sich bei einer angenommenen 50%-Aufteilung der beiden Abschnitte der Front ja nur eine Gebäudehöhe von Fläche/Breite von 5,25m, und wir könnten auf das Minimum von 3m zur Grundgrenze rücken? Kann mir nur vorstellen, dass ich da etwas überlesen oder falsch verstanden habe...

Nein, da hast nichts überlesen oder falsch verstanden. Dein Beispiel ergibt eine maßgebliche Gebäudehöhe von 5,25m und somit den Mindestbauwich von 3m. D.h. da geht nach oben sogar noch mehr - eben bis Gebäudehöhe 6m für Bauwich 3m.

zitat..
kubist schrieb: ist bei der geschlossenen Bauweise die Gebäudehöhe auch entsprechend der 45° Lichteinfall-Bestimmung limitiert

Nein.
Wenn du aber nur vorne zur Verkehrsfläche "geschlossen" verbaust und dann dahinter zurückspringst, dann musst du beachten, dass du dort mit der Anordnung von Hauptfenstern sehr einegschränkt bist, denn du musst für die ausreichende Belichtung deiner eigenen Fenster immer davon ausgehen, dass der Nachbar an der Grundgrenze bis zu 8m (Bauklasse II) hoch verbauen darf!

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  •  kubist
11.4.2021  (#2)

zitat..
Karl10 schrieb:
__________________
Wenn du aber nur vorne zur Verkehrsfläche "geschlossen" verbaust und dann dahinter zurückspringst, dann musst du beachten, dass du dort mit der Anordnung von Hauptfenstern sehr einegschränkt bist, denn du musst für die ausreichende Belichtung deiner eigenen Fenster immer davon ausgehen, dass der Nachbar an der Grundgrenze bis zu 8m (Bauklasse II) hoch verbauen darf!

Danke, das hilft! In unserem Fall wäre das dann dummerweise auf beiden langen Grundstücksseiten ein Thema, da auch der Nachbar auf der zweiten Grundstücksseite dann 7m hinstellen darf (es wird voraussichtlich als Höhe max. 7m und Firsthöhe max. 8,5m vorgeschrieben). Meine Idee wäre gewesen, bei der Gemeinde anzuregen, einseitig offene Bebauung zu ermöglichen, da kommt dann aber die nächste Frage:
Müssen dann Hauptfenster im EG die Möglichkeit einräumen, dass der Nachbar die Seite der offenen Verbauung wählen kann (und einem die Feuermauer auf die Seite hinstellt, wo man offen ist), d.h. dann wären im EG mit 3m Abstand zu seiner Feuermauer keine Hauptfenster möglich. Oder gibt man als erster, der einseitig offen baut, dann vor, dass der Nachbar an der gegenüberliegenden Grundstücksseite ankuppeln muss, d.h. dass offene Seite an offene Seite zu bauen ist? (Wahrscheinlich wäre für diese Grundstücksdimension gekuppelte Bauweise im Bebauungsplan am besten? Die Nachbarn haben jeweils auch "nur" ca. 17-18m Grundstücksbreite.)

Von der Ausrichtung des Grundstücks wäre es für uns auch halbwegs OK, auch voll geschlossen zu bauen, allerdings möchte ich aufgrund der Länge des Grundstücks irgendwie eine LKW-taugliche Durchfahrt zum hinteren Teil erhalten, da man dort später locker noch ein zweites Gebäude bauen könnte. Nicht so einfach :/

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
11.4.2021  (#3)

zitat..
kubist schrieb: Müssen dann Hauptfenster im EG die Möglichkeit einräumen, dass der Nachbar die Seite der offenen Verbauung wählen kann

bei "einseitig offen" kann man nicht wählen. Da gibt der Bebauungsplan vor, auf welcher Seite an die Grundgrenze zu bauen ist und auf der anderen Seite ist dann ein Bauwich einzuhalten

zitat..
kubist schrieb: Oder gibt man als erster, der einseitig offen baut, dann vor, dass der Nachbar an der gegenüberliegenden Grundstücksseite ankuppeln muss, d.h. dass offene Seite an offene Seite zu bauen ist?

Nein. "Einseitig offen" heißt, dass jeder z.B. an seiner rechten Grundgrenze anzubauen hat.


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