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Nein, da hast nichts überlesen oder falsch verstanden. Dein Beispiel ergibt eine maßgebliche Gebäudehöhe von 5,25m und somit den Mindestbauwich von 3m. D.h. da geht nach oben sogar noch mehr - eben bis Gebäudehöhe 6m für Bauwich 3m. Nein. Wenn du aber nur vorne zur Verkehrsfläche "geschlossen" verbaust und dann dahinter zurückspringst, dann musst du beachten, dass du dort mit der Anordnung von Hauptfenstern sehr einegschränkt bist, denn du musst für die ausreichende Belichtung deiner eigenen Fenster immer davon ausgehen, dass der Nachbar an der Grundgrenze bis zu 8m (Bauklasse II) hoch verbauen darf! |
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Danke, das hilft! In unserem Fall wäre das dann dummerweise auf beiden langen Grundstücksseiten ein Thema, da auch der Nachbar auf der zweiten Grundstücksseite dann 7m hinstellen darf (es wird voraussichtlich als Höhe max. 7m und Firsthöhe max. 8,5m vorgeschrieben). Meine Idee wäre gewesen, bei der Gemeinde anzuregen, einseitig offene Bebauung zu ermöglichen, da kommt dann aber die nächste Frage: Müssen dann Hauptfenster im EG die Möglichkeit einräumen, dass der Nachbar die Seite der offenen Verbauung wählen kann (und einem die Feuermauer auf die Seite hinstellt, wo man offen ist), d.h. dann wären im EG mit 3m Abstand zu seiner Feuermauer keine Hauptfenster möglich. Oder gibt man als erster, der einseitig offen baut, dann vor, dass der Nachbar an der gegenüberliegenden Grundstücksseite ankuppeln muss, d.h. dass offene Seite an offene Seite zu bauen ist? (Wahrscheinlich wäre für diese Grundstücksdimension gekuppelte Bauweise im Bebauungsplan am besten? Die Nachbarn haben jeweils auch "nur" ca. 17-18m Grundstücksbreite.) Von der Ausrichtung des Grundstücks wäre es für uns auch halbwegs OK, auch voll geschlossen zu bauen, allerdings möchte ich aufgrund der Länge des Grundstücks irgendwie eine LKW-taugliche Durchfahrt zum hinteren Teil erhalten, da man dort später locker noch ein zweites Gebäude bauen könnte. Nicht so einfach :/ |
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bei "einseitig offen" kann man nicht wählen. Da gibt der Bebauungsplan vor, auf welcher Seite an die Grundgrenze zu bauen ist und auf der anderen Seite ist dann ein Bauwich einzuhalten Nein. "Einseitig offen" heißt, dass jeder z.B. an seiner rechten Grundgrenze anzubauen hat. |
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