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Hast du eine Vermutung wo das geregelt sein könnte? |
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Grundsätzlich nach jenem Gesetz, nach welchem die Luftwärmepumpe eine allfällige Bewilligung/Anzeige braucht. Das wäre somit das Baurecht - mit dem Problem, dass das in jedem Bundesland anders geregelt ist. Wurde hier im Forum ja schon mehrfach diskutiert. In NÖ braucht eine Luftwärmepumpe z.B. überhaupt kein Bauverfahren und somit gibt es auch keine Verfahren, in welchen "IM VORHINEIN" - also prognostizierend - eine allfällige Lärmbelästigung zu prüfen wäre. In anderen Bundesländern ist die Luftwärmepumpe sehr wohl ein Thema im Bauverfahren und dann kommen halt die speziellen baurechtlichen Immissionsschutzbestimmungen zur Anwendung - wie gesagt: muss man sich aber für jedes Bundesland getrennt anschauen. Grundsätzlich hat sich der baurechtliche Immissionsschutz im Laufe der Jahre von einer isoliert betrachteten Einzelprojektbeurteilung hin zu einer kumulativen Zusammenrechnung aller Emissionsquellen entwickelt ("Änderung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse" - also: was ist schon vorhanden und was kommt jetzt neu dazu). Baurecht ist in der Regel eine "Projektgenehmigung" - d.h. im Bewilligungsverfahren wird abgeschätzt, was künftig zu erwarten sein wird. Nur in einzelnen Bundesländern gibt es mittlerweile gesetzlich konkret festgelegte Emissions- und/oder Immissionsgrenzwerte. Im Zivilrecht braucht es zuerst die bestehende Anlage und die tatsächliche Belästigung, Nur dann kann man in der Folge auf Unterlassung klagen. Die hier maßgebliche Frage der "Ortsüblichkeit" (Achtung: sehr vereinfachter Begriff) ist ein komplexes Thema. Die dazu bekannten Entscheidungen des OGH sind durchwegs als "Einzelfallentscheidungen" zu werten. Mit einer Generalisierung muss man da sehr vorsichtig sein. 1 |
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Wollte mit meiner Frage eigentlich den TE nur darauf aufmerksam machen dass man zumindest das Bundesland wenn nicht sogar die Gemeinde und die Widmung kennen sollte, wenn man darüber eine Diskusion führen möchte. |
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