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Mir ist irgendwann, Jahre nach der Ausführung, mal untergekommen dass unser Baggerer als Gewerbe angemeldet hat: "Eingeschrängt auf Abgrabungen bis zu einer Tiefe von 1,25 Meter, sofern keine besonderen statischen Kenntnisse erforderlich sind". Der hat für den versenkten Keller aufgegraben (sicher weit mehr als 1,25), Steinmauern aufgeschlichtet, das Haus eingemessen, den Untergrund hergerichtet, tiefe Künetten für die Hakler gemacht, Leitungen und Kanäle verlegt etc.; also gefühlsmäßig alles Sachen die er nie und nimmer machen dürfte. Wobei, in seinem Hauptberuf ist er bei einer Baufirma und macht dort genau die selben Sachen. Aber für sein eigenen Unternehmen bräuchte er halt jemand der dafür tatsächlich auch am Papier qualifiziert ist. |
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Geht halt genau bis zum ersten Personenschaden oder Streitfall gut. Danach gibt's Brösel. |
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Da hast Du recht. Solang nix passiert ist's eh egal. Wobei die Frage wäre hier ja, ob der Konsument tatsächlich die Pflicht hat detailiert nachzuforschen ob ein Unternehmer auch wirklich passende Gewerbeberechtigungen hat. Und zwar nicht nur ob er überhaupt eine hat, sondern auch eine passende (daher "Erdbeweger" reicht nicht, sondern es müsste scheinbar "...Erdbau" sein). Im konkreten Fall wäre ich nie darauf gekommen dass dem nicht so sein könnte: Am Briefpapier (Anbot) stand irgendwas von Erdbewegung, Baggerarbeiten & Co.; auch war er mir von anderen vergleichbaren EFH-Baustellen bekannt an denen er sein Schild aufgehängt hat (bin eben auch über die Empfelung eines anderen Bauherrn auf ihn gekommen). In erster Linie würde ich mal sagen dass das das ein Problem zwischen dem Unternehmer und seiner Aufsichtsbehörde ist. Schließlich frage ich meinen Friseur, meinen Wirten, meinen Papierwarenverkäufer oder meinen Mechaniker auch nicht ob er exakt den passenden Gewerbeschein für diese Tätigkeit inne hat. |
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Eine Anzeige bei der Aufsichtsbehörde (Gewerbebehörde, also BH) steht jedem frei. Darüberhinaus wären auch wettbewerbsrechtliche Schritte, wenn man sich als Mitbewerber gestört fühlt, vorstellbar. Wobei, ich habe das Gefühl dass es hier eine weitgehende Koexistenz gibt. Es werden ja sogar kaum Pfuscher vom Mitbewerb aufgeklatscht, bzw. betreiben diese oft sogar ihr Tätigkeit im Dunstkreis ihres Arbeitgebers. |
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Nein ich meine keine Pfuscher oder Leute die das nebenberuflich machen, sondern Firmen, die ihre umfassenden Tätigkeiten sogar auf Briefpapier, Homepage usw. stehen haben und dies schon jahrelang machen. Da frag ich mich, warum passt dann die Gewerbeberechtigung nicht, denn wenn sie es können, könnten sie ja leicht die dafür nötige Prüfung machen, oder? Und das die Konkurrenz nichts dagegen jahrelang unternimmt, finde ich verwunderlich. Sonst schauen die doch oft auf Kleinigkeiten und in diesem Fall wäre es mit einer kurzen Websuche (GISA) sofort erledigt. Weiters verstehe ich nicht, wie diese dann beispielsweise bei den Bauämtern korrekt einreichen können zb am Beispiel des Carports. Prüft das Bauamt nicht, ob die Firma XY überhaupt die Gewerbeberechtigung hat um einen Einreichplan für ein Carport zu machen bzw. dessen statisches OK zu geben bei Fertigstellungsmeldung usw.? Aus Konsumentensicht wäre interessant, ob es für den Konsumenten Vorteile bei der Gewährleistung hat, quasi einen Unfähigkeitsvermutung. |
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reine Vermutung meinerseits: Vielleicht findet sich einfach niemand, der den ersten Stein werfen möchte? :) |
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aber meiner Beobachtung nach scheint das so viele Firmen zu betreffen, dass ich mir das nicht vorstellen kann. Es geht nicht um ein konkretes Bauprojekt. Ich habe schon seit Jahren für verschiedene Sachen Angebote eingeholt und Aufträge vergeben. Und wenn ich jetzt nachträglich diese SIGA-Abfrage mache (früher kannte ich die nicht) zeigt sich bei ca. 1/3 diese Problematik, auch wenn die betreffenden Firmen durchaus zufriedenstellen gearbeitet haben. Drum bin ich mir ja nicht sicher, ob ich vielleicht etwas übersehe, ob evtl. in dem SIGA nicht alles drinnen steht etc. Wieso wird da die BH oder WKO nicht von sich aus tätig, denen müsste es ja genauso auffallen, dass Dienstleistungen die hoch offiziell beworben werden nicht gedeckt sind. |
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Ich kann von einem konkreten Fall bei meinem Vater berichten. Er beauftragte eine Poolbaur für die Errichtung eines Polyesterpools inklusive Technikaustattung und Verrohrung. Die Technik befindet sich im Keller des Hauses wegen Hanglage. Im ersten Winter sind die Leitungen vom Pool ins Haus aufgefrohren wegen falschem Gefälle oder so, und es ist niemanden aufgefallen, weil kein Schaden sichtbar war. Im Sommer gab es desswegen einen masiven Wasserschaden. Das komplette Untergeschoß musste trocken gelegt werden und teilweise der Putz abgeschlagen werden. Seine Betriebshaftpflicht ist ausgestiegen, da er für das verlegen der Leitungen keine Gewerbeberechtigung hatte. Zum Glück hat dies dann, ich glaube, die Haushaltsversichetung übernommen und vom Unternehmer eingefordert. 2 Wochen später hat der Unternehmer konkurs angemeldet. Es kann also sehr wohl auswirkungen auf einen selbst haben, wenn ein Unternehmen nicht die passende Gewerbeberechtigung hat |
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@Stoffal02 Wobei das Gewerbe, dass diese Leitungen ganz offiziell verlegen hätte dürfen, voraussichtlich auch keine Versicherungspflicht hat (gibt es glaube ich nur bei Baumeister u.ä., und auch hier deckt sie in der Praxis vieles nicht ab). Von daher ist das nicht wirklich ein Argument, sofern man sich nicht generell von seinen Auftragnehmern vorher bestätigen läßt dass tatsächlich eine Versicherung besteht. Und wer tut das im EFH-Bereich? Denn nur weil eine Versicherung "Haftpflicht" heißt, heißt es nicht dass es eine Pflicht gibt diese abzuschließen! |
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Hallo ildefonso, kostenlos und unverbildlich kann man das auf durchblicker.at vergleichen, geht schnell und spart viel Geld. | ||
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https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10007517&FassungVom=2021-07-06&Artikel=&Paragraf=32&Anlage=&Uebergangsrecht= Absatz 1a. Ist da interessant. Nur weil jemand für eine erbrachte Leistung keine Gewerbeberechtigung besitzt, heißt dass noch lange nicht dass er diese nicht ausführen darf. Er darf halt gewisse Prozentsätze nicht überschreiten. |
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Sehe ich nicht ganz so, einerseits gibts die Prozentschwelle, andererseits muss aber auch die Fremdleistung ergänzend sein, also die eigene Tätigkeit sinnvoll ergänzen. Und das ist wohl kaum der Fall, wenn ich am Beispiel des Holzbauers nur Trennwände aufstellen darf, dann kann ein Carport eigentlich nicht ergänzend sein, würde ich meinen, egal welche Prozentsätze da gelten. Ergänzend wäre meiner Meinung zb diese Trennwände mit Farbe zu streichen oder so. Sprich die ergänzende Leistung müsste sich auf die genehmigte Leistung direkt beziehen. |
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Ja hast du natürlich recht aber Papier ist geduldig, und im Falle des Erdbauers der halt tiefer wie 1,25 meter gräbt wird's schwierig. bis 1,25meter darf er ja sowieso graben, entsorgen darf er auch Bagger An-und Abtransport darf er auch. Was glaubst bei welchen Positionen er am teuersten ist und wieviel der Aushub von 1,25 auf 3 Meter kostet?(ich würd mal auf max.15 Prozent vom Gesamtauftrag tippen) Beim Carort wird's natürlich schwierig😀 aber was weis ich was eine Verkleidung kosten kann, bzw eine Baustelleneinrichtung. |
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Und jetzt stellt sich die Frage wer und wie kontrolliert? Die Anzeige muss da ja schon mal ziemlich Konkret sein kann ich mir vorstellen. Ich könnte mir Vorstellen bei einer Anzeige bei der WKO, dass dann so fragen kommen wie: sind sie sich sicher, dass er die 15%prozent übersteigt? Woher wissen sie das so genau? Kennen sie den Gesamtauftrag? Und dann wäre die Frage, wie kann die WKO auf die Verträge zugreifen? |
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was es im konkreten Projekt %mäßig ausmacht ist egal, bezieht sich ja aufs Wirtschaftsjahr. Aber es geht ja nicht nur um die % sondern auch um die "Ergänzung" und nicht "Erweiterung". Somit ist aus meiner Sicht das Carport (selbst wenn es nur 5% ausmacht) keine Ergänzung der gemeldeten Tätigkeit. Ebenso beim Beispiel Trockenbauer: wenn er nur Gipsplatten verspachteln darf, dann kann zb Dämmung keine Ergänzung sein, das wäre eine Erweiterung aus meiner Sicht. Ergänzung wäre hier evtl. wieder ausmalen oder ähnliches. Beim Poolbauer käme drauf an, was genau seine Berechtigung ist, aber die Verrohrung im Haus ist vermutlich auch eher eine Erweiterung, wobei ich mir da je nach ursprünglicher Berechtigung das noch am ehesten als Ergänzung vorstellen könnte. Mit deiner Argumentation könnte ja ein Elektriker 15% seines Jahresumsatzes mit der Montage und Anschluss von Gasthermen verdienen. Darüberhinaus muss es in einem ANDEREN Gewerbe sein, sprich wenn jemand die Gewerbeberchtigung als Trockenbauer eingeschränkt auf XY hat, dann darf die Ergänzung nicht im Bereich Trockenbau liegen: https://www.ankoe.at/sitemap/fachbeitraege/erbringung-gewerblicher-nebenleistungen-nur-fuer-andere-gewerbe.html |
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Die 15% sind immer nur aus Projekt zu sehen und gilt für Regelmentierte Gewerke (also Baumeister oder Zimmerer z.b.) Die 30% vom Jahresumsatz gelten nur für freie Gewerbe. Aber nicht dass jemand glaubt dass ich das für gut empfinde🙄 Aber dieser Paragraph in der Gewerbeordnung lässt halt viel Platz für fragwürdige Firmen. In Wirklichkeit gibt es da noch vielmehr Schlupflöcher mit Subfirmen z.b. Wir hatten mal einen Fall mit einem Tischler der auf seiner Homepage Werbung für ein Wohnprojekt mit 45 Wohnungen angepriesen hat.🤠 Da wurde unsere Firma aktiv, 3 Wochen später hat er für dieses Projekt eine eigene GmbH gegründet und dort einen gewerberrechtlichen Geschäftsführer eingesetzt(Baumeister) |
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Sorry für OT OT [Off Topic], aber zum Beitrag von Bauleiter kann ich mir das nicht verkneifen...
Ja da sind wir, freier Dienstleistungsverkehr in der EU (jeder mit einer Gewerbeberechtigung aus dem Ausland darf das bei uns auch ausüben, unabhängig von seinem Können oder seiner Ausbildung), jede österreichische Regierung schreibt sich immer wieder die Deregulierung des Gewerberechts ins Programm (jeder soll möglichst ohne Hürden alles dürfen was er meint zu können), und die Gewerbeordnung ist wohl das meistgehasste Buch Österreichs und gehört nach Meinung der meisten Gruppierungen und Parteien schon längst ersatzlos abgeschafft. In Deutschland sieht man wie es weitergeht, erst werden möglichst viele Gewerbe freigegeben (und jetzt wird gejammert, keine Meister -> keine Lehrlinge, dafür arbeitslose Jugend und nur mehr ausländische "selbständige" Einpersonen-Subunternehmer auf den Baustellen, für die es weder Sozialstandards noch Arbeitszeitenbeschränkungen noch Arbeitnehmerschutzgesetzte gibt). Scheinbar ist es in der heutigen Zeit verwerflich wenn man irgend einen Nachweis von Fachkenntnissen herzeigen muss bevor man auf die Kunden losgelassen wird. Schöne neue liberalisierte Welt... 1 |
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Pfusch am Bau gibts oft. Und dabei handelt es sich auch um Firmen, die ihre Gewerbebefugnis überschreiten. Bei uns hat sich kurz nach der Übergabe herausgestellt, dass der Bauträger die Gewerbeberechtigung im Laufe des Bauens verloren hat. Ich bin zufällig draufgekommen, als ich die Anschrift des Bauträgers im WKO Firmenverzeichnis gesucht habe und es dort nicht mehr gelistet war. Laut Auskunft meines RA spielt dies aus Käufersicht keinen großen Unterschied. Er schuldet dir genauso Gewährleistung etc. Nur wie oben beschrieben hat das Unternehmen dann keine Haftpflichtversicherung. Man kann es bei der Aufsichtsbehörde anzeigen. Kriegt dann eine Verwaltungsstrafe (bis zu 3000€ oder so). Der GF macht sich uU auch persönlich haftbar (interessant wenn es eine GmbH ist und das Unternehmen pleite geht). Man könnte auch vom Vertrag zurücktreten, da man getäuscht wurde. Eine Anzeige bei der WKO hat hingegen Nüsse gebracht. Sie sind zwar groß gegen Pfusch am Bau, aber die hat das nicht sonderlich interessiert und haben selbst nur auf die Aufsichtsbehörde (Magistrat, Bezirkshauptmannschaft) verwiesen. Als Konsument machst du dich jedenfalls dann strafbar, wenn du bewusst einen Pfuscher beauftragt hast und du die Steuer umgehen wolltest. Das ist hier aber nicht der fall. |
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