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Die Infos zum vorliegenden Sachverhalt sind zwar noch sehr dürftig, ich wäre mir aber jetzt schon sicher, dass du in jedem Fall eine Baubewilligung brauchst. Wenn mal ganze Teile bzw. Abschnitte eines Gebäudes weg sind bzw. erneuert werden, dann ist das jedenfalls bewilligungspflichtig. Die NÖ Bauordnung kennt weder den Begriff "Wiederaufbau" noch "Generalsanierung". Wie hoch ist denn die Scheune und woraus schließt du, dass das an der Grundgrenze nicht geht? Welche Bebauungsweise gilt denn auf diesem Bauplatz? Anmerkung: alles was ich hier im Forum poste, basiert auf baurechtlichen Grundlagen. Was einzelne Bürgermeister abweichend davon da und dort entscheiden, kann hier wohl niemand voraussehen....... |
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Vielleicht helfen weitere Informationen: - Grundfläche ca.100m², 3-4m hoch (leichte Hanglage) an beiden Traufeneiten und am First ca. 7m - Steht an der Grundstücksgrenze - Es ist kein Bebauungsplan verordnet, aber alle Häuser (Haupthaus am Grundstück, Nachbarn ect. außer die Scheune) stehen in offener Bauweise (ländliche Gegend). - Errichtung müsste 50er/60er Jahre gewesen sein, da keine Baubewilligung mehr auffindbar war wurde die Scheune vor einigen Jahren mittels Feststellungsbescheid bewilligt. Nun ist die alte Scheune durch den Sturm ziemlich abbruchreif würde ich sagen, befürchte aber durch einen Abbruch würde die Bewilligung verloren gehen und eine neue Bewilligung wäre nicht mehr zu erzielen. Hab auch nichts gefunden ob durch Elementarereignisse zerstörte Gebäude einfach wieder aufgebaut werden dürfen (Für Geb gibt es ja so eine Möglichkeit im Falle von Elementareregnissen) oder ob es in diesem Zusammenhang eine Regelung gibt, dass die Bewilligung durch den Feststellungsbescheid nicht verloren geht, daher die Idee vielleicht nicht Abbruch+Neubau sondern irgendwie Generalsanierung... |
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Gibts jemanden der mir weiterhelfen kann? |
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so is es Kannst nichts finden, weil´s es nicht gibt auch eine solche Regelung gibt es nicht Hab ich oben schon gesagt, dass es auch diesen Begriff in der Bauordnung nicht gibt eigentlich hab ich dir die Antwort oben ja schon gegeben: Wenn somit von einer offenen bebauungsweise auszugehen ist, dann hast 2 Möglichkeiten: 1. im Bauwich ein "Nebengebäude" - d.h. max. 100m², max. 3m Gebäudehöhe (in Hanglage entsprechend der Hangneigung auch über die 3m) oder 2. nicht im Bauwich und somit bis Bauklasse II PS: Wie wär´s mal mit einem Foto, um zu sehen, wie desolat das Bauwerk tatsächlich ist?! |
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Danke für deine Mühe Karl! Hab ich mir fast gedacht, dass ein Abbruch problematisch sein würde, aber nun ist jedenfalls klar, dass es baurechtlich wirklich keinen Unterschied macht, ob es gewollt abgebrochen wird, oder unerwünschterweise durch Naturgewalt zerstört wird. Eine neue Scheune die nicht im Bauwich stehen würde, lässt sich schon alleine aufgrund der übrigen bestehenden Bebauung nicht realsieren, die Scheune als Nebengebäude im Bauwich bezüglich der Höhe für die landwirtschaftlichen Geräte wäre auch nur mit einer Abfahrt realisierbar, was vom Gesamtkonzept her auch sehr suboptimal wäre, und bestimmt nicht mehr als eine absolute Notlösung wäre. Darum soll irgendwie eine Möglichkeit angestrebt werden, bei der auf dem Bestand "aufgebaut" werden kann, auch wenn der Begriff "Generalsanierung" vielleicht nicht passend ist, wäre die Idee das ganze als eine Art "Umbau/Sanierung/Modernisierung" abzuwickeln um die Bewilligung nicht durch einen Abbruch zu verlieren. Das sollte ja grundsätzlich möglich sein? Gibt es in diesem Zusammenhang irgendwelche Grenzen, dass nicht mehr als ein bestimmter Bruchteil verändert werden dürfte? Foto kann ich reinstellen wenn das weiterhilft, werde eh in absehbarer Zeit wieder vor Ort sein, im Grunde ist der kleine "Zubau" der an der Scheune angebaut war eingestürzt und die eigentliche "Halle" steht zwar und wurde durch provisorische innere Maßnahmen so adaptiert, dass es auch nicht plötzlich einstürzen wird, aber die Konstruktion ist doch schon ziemlich alt und somit wären weitere langfristige Maßnahmen natürlich erfoderlich, damit das auch so bleibt. Wenn der kleine Zubau durch den Verfall somit verloren ist, dann wird stattdessen einfach ein Nebengebäude errichtet werden, macht im Prinzip keinen Unterschied, bei der Scheune wäre das aber keine zufriedenstellende Lösung. |
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Ich hab das Gefühl, da sitzt du irgendwie einem Irrtum auf. Nach deiner bisherigen Schilderung scheint es so zu sein, dass für das, was du als "Generalsanierung" bezeichnest, jedenfalls eine Baubewilligung erforderlich ist (sei es als "Zubau" oder als "Abänderung"). Und zwar auch, wenn etwas vom Altbestand stehen bleibt und du - so wie du sagst - die Bewilligung "nicht verlierst". Die Baubewilligung, die du jetzt für Zubau oder Abänderung dennoch brauchst, läuft aber nach heutiger Gesetzesgrundlage. Das beginnt z.B. bei der Bebauungsweise. Wenn der Altbestand der heute auf dem Bauplatz geltenden Bebauungsweise nicht entspricht, dann ist dort weder ein Zubau noch eine bewilligungspflichtige Abänderung zulässig. Du sagst es gilt auf dem Bauplatz offene Bebauungsweise. Dein Altbestand steht also im seitlichen Bauwich. Dort gilt aber die "Nebengebäuderegelung". Wenn die durch das Bauwerk nicht erfüllt wird, dann ist dort aber auch keine Bewilligung zulässig. |
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Das ist die Frage, entweder Bewilligunspflichtig, oder Bewilligungs- & Anzeigefrei (§17, Abs.3: Instandsetztung), je nachdem wie weit der Begriff Instandsetzten gedehnt werden kann/darf. Okay, dass das auch für alle Änderungen gilt, also auch im Sinne von Sanierung ect. wusste ich tatsächlich nicht, aber Danke für den Hinweis da war ich wohl wirklich auf der falschen Fährte. |
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Und wie soll man das beantworten, wenn man den derzeitigen Zustand nie gesehen hat??? Laut Judikatur nicht sehr weit. "Instandsetzung" sind Ausbesserungsarbeiten. Kann dir hier so pauschal niemand fix beantworten - ohne Detailfotos des derzeitgen Bauzustandes schon überhaupt nicht. Und wie weit deine Baubehörde im Einzelfall "Interpretationsspielraum" walten lässt, kann dir hier auch niemand sagen. Hier mal ein kurzer Auszug aus einem Kommentar zu §17 Abs. 3 NÖ Bauordnung: Eine nicht mehr der Bewilligungsfreiheit unterliegende "Instandsetzung" wird jedenfalls dort vorliegen, wo konstruktive Merkmale eines Bauwerks betroffen sind, wo z.B. Fragen der Statik.....z.B. beim Aufsetzen eines neuen Dachstuhls udgl. betroffen sind. Vielfach ist eine bloße Instandsetzung also auch dann nicht mehr möglich, wenn das Bauwerk durch äußere Einflüsse wie Strakregen, Hochwasser oder Sturm Schaden genommen hat (z.B. beim Einsturz von Bauwerksteilen). |
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Nachvollziehen kann ich des net! Wenn das Gebäude bisher genutzt wurde zum abstellen von Maschinen und Geräten, warum sollten Diese dann aufeinmal "obdachlos" sein? Da muss es doch eine Lösung geben? Ein Wohnhaus darf ja auch trotz GeB Status nach einem Elementarereignis wieder errichtet werden? Wohlgemerkt "Elementarereignis", nicht absichtlich verfallen lassen! |
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1. Es handelt sich hier nicht um ein GeB 2. GeB´s haben eine (eben diese) Sonderregelung und diese gilt eben nur für Geb`s 3. Auch bei Wiedererrichtung eines GeB´s brauchst eine Baubewilligung 4. Diese Baubewilligung lauft nach den derzeit gültigen gesetzlichen Regeln, d.h. alles was im Altbestand vorhanden war, aber heutigen Regelungen widerspricht, darfst du bei der "Wiedererrichtung" nicht mehr so machen. |
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Danke dir Karl für deine Hilfe, jetzt weiß ich jedenfalls wie die Regelungen in so einem Fall ausschauen, den Rest müssen wir wohl dann mit dem Bürgermeister besprechen. |
Okay, das beschreibt es natürlich ziemlich genau... dachte auch das es dafür irgendwelche offiziellen Möglichkeiten geben würde das bestehende Gebäude im Falle von Elementarereignissen erhalten zu dürfen, hoffe aber dass die
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