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Benützung/Bewohnung trotz fehlender Baubewilligung u. Brandschutzmäng

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  •  CM1986
5.12.2021 - 6.1.2024
31 Antworten | 5 Autoren 31
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Leider ergeben sich bei mir weiterhin viele offene Fragen...Kann mir bitte jemand erklären, wie es sein kann, dass das Landesverwaltungsgericht entscheidet, dass ein Wohnhaus bewohnt und Zimmer an Gäste vermietet werden dürfen, obwohl ein aktueller, positiver Baubescheid fehlt und Brandschutzmängel vorliegen?? Die Vorgeschichte: Eine Wohnhaus-Aufstockung in Tirol wird in den 1970er Jahren unter Auflage: Herstellung einer Feuermauer genehmigt. Direkt angebaut ist ein Wirtschaftsgebäude Holzbau, sowie ein weiteres Wohnhaus. Die Auflage Feuermauer wir nicht umgesetzt, ein Dachvorsprung wird gebaut, dieser überragt die Feuermauer/Grundgrenze und das Holzgebäude. 50 Jahre später, wird durch den neuen Eigentümer eine Generalsanierung gestartet, dabei wird der komplette Dachstuhl erneuert. Weil es keine Bauanzeige und keine Baubewilligung gab, wird der neue einfach wieder so gemacht wie der alte war. Trotz Anzeige der angebauten Nachbarn wird die Bauführung nicht eingestellt. Zusätzlich wird noch die Brandwand=Hausmauer mit brennbarem Dämmstoff gedämmt. Einzug und Vermietung findet statt. Den Aufforderungen ein nachträgliches Bauansuchen einzubringen, wird nicht nachgekommen. Durch Anwaltschreiben wird von der Baubehörde ein Eingreifen...ein Bescheid zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erzwungen. Der Nachbar beruft dagegen (wahrscheinlich gegen die Nutzungsuntersagung), der Bescheid wird aufgehoben. Ein nachträgliches Bauansuchen mit Brandschutzmaßnahmen (Feuermauer und Entfernung Ungeeignetes Dämmmaterial) fehlt seit 2 Jahren. Bewohnung darf stattfinden?? Wie denn das? Was ist denn da passiert im heiligen Land Tirol??

  •  Karl10
  •   Gold-Award
6.12.2021  (#1)
Und warum sagst du uns nicht ganz einfach die Geschäftszahl von der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes - ich würde das mal gern selbst lesen, was da genau warum und worüber entschieden wurde!

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  •  atma
  •   Gold-Award
6.12.2021  (#2)
kommt ihr mit dem neuen Nachbarn nicht aus? oder gehts um die Vermietung, was du eigentlich verhindern willst?

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  •  CM1986
6.12.2021  (#3)
@Karl10: Haben keine Parteistellung, in diesem Verwaltungsverfahren. Die Gemeinde verweigert eine Erklärung. Sie rücken auch den gesamten Bauakt nicht heraus. Wir kommen somit nicht zu dieser Geschäftszahl, oder?
@atma es handelt sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben mit Nutzungsänderung (touristische Vermietung). sicherheitsrelevante Brandschutzmängel: Missachtung von Brandabschnitten an Grundgrenzen, Falschausführung neuer Dachstuhl, falsche Dämmung samt Grenzüberbauuung, Fenster und Türöffnungen im Brandüberschlagsbereich, betreffen mich als direkt angebauten Nachbar, berechtigterweise haben wir das sofort angezeigt=übergangener Nachbar. Trotz Anzeige wurde weitergebaut, die Baubehörde hat keinen Baustopp verhängt, viele Fehler wie z.B. die Dämmung sind  nach der Anzeige „passiert“, ein nachträgliches Bauverfahren wurde mit Nachdruck dann doch eingeleitet, was aber nach 2 Jahren noch nicht abgeschlossen ist! Wenn eine Benützung lt. Verwaltungsgericht stattfinden kann, dann wird nie eine Fehlerbehebung bzw. ein gültiger Baubescheid zustande kommen.

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  •  atma
  •   Gold-Award
6.12.2021  (#4)
wo habt ihr die anzeige gemacht und an wen habt ihr euch immer gewandt, wenn ihr übergangen worden seid? immer bei der gemeinde? 
nächstehöhere instanz beim land schonmal versucht?

dass die den bauakt nicht rausrücken ist soweit ja ok. für die überprüfung der ausführung ist meiner meinung nach der baumeister zuständig, der das bestätigt bzw die gemeinde um das zu überprüfen, aber nicht ihr als nachbarn. wenn ihr da von der gemeinde "bewusst" rausgehalten werdet, dann werden die euch auch weiterhin auf dem abstellgleis lassen. ich würd da mal beim land anrufen. in NÖ gibts da eine eigene expertin, die einen unterstützt, wenn sich die gemeinde "blöd" stellt. 

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
6.12.2021  (#5)
Is nicht leicht, sich bei dir auszukennen. Du hast zu diesem Problemkreis ja schon andere Threads geführt. Unter anderem:
https://www.energiesparhaus.at/forum-grundgrenze-durch-daemmung-ueberbaut-neuvermessung/62352
Dort schreibst du am 29.3.2021: "Bin der betroffene Nachbar".
Undjetzt schreibst du:

zitat..
CM1986 schrieb: Haben keine Parteistellung

Und warum hast du als Nachbar keine Parteistellung??
Und: wenn du gar keine Parteistellung hast, wieso berührt dich diese Sache so??

Weiters: Du schreibst von einer Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes, mit der du nicht einverstanden bist und hast das gar nie selbst gelesen?? Woher hast du dann die Info, was da genau entschieden wurde und wie das konkret begründet wurde??

Zutreffen dürfte nach deiner Schilderung, dass es hier offensichtlich um ein schon lang andauerndes Verfahren geht und der Sachverhalt relativ komplex sein dürfte. 
Um bei sowas eine sinnvolle, hilfreiche und auch rechtlich korrekte Antwort geben zu können, braucht es eine genaue Kenntnis des Sachverhalts - in chronologischer Reihenfolge mit allen Details. Sowas wird hier wohl nur schwer möglich sein. Und schon gar nicht mit den von dir eingangs in einer Wurscht heruntergeschriebenen Fragmenten gewisser Geschehnisse. Wobei du nach eigener Angabe ja gar nicht weißt, was da alles genau im Bauakt steht......


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  •  CM1986
6.12.2021  (#6)
@atma: ja natürlich, alle (berechtigten) Anzeigen schriftlich an die Baubehörde bzw. an den Bürgermeister. Aufsichtsbeschwerde an das Land gerichtet, wurde an die Bezirksverwaltungsbehörde abgetreten. Von dort gibt es keine Rückmeldung. Im Februar sind Wahlen in Tirol! @Karl10 Die Gemeinde spricht von einem Landesverwaltungsgerichts-Entscheid, in welchen wir keine Einsicht, aufgrund fehlender Parteistellung hätten. Dort wurde angeblich gegen eine Benützungsuntersagung der Gemeinde entschieden. Ein nachträgliches Bauverfahren und Baubescheid mit Mängelbehebung steht aus, weil der Nachbar wohl findet, dass er das nicht brauche. Die Baubehörde hat also kein Mittel zur Verfügung diesen dazu zu bringen... Wollte verstehen, warum ein unbewilligtes Bauvorhaben mit durch Gutachten bewiesene sicherheitsrelevante Brandschutzmängel offiziell benützt werden darf! Ja, wir sind direkt angebaut und haben Parteistellung, allerdings in einem nicht vorhandenen Bauverfahren. Der Schaden ist enorm, es wurde beharrlich falsch weitergebaut, und brennen darf‘s wohl zwischenzeitlich auch nicht! Haftungsfragen? Danke trotzdem an euch beide, da ist wohl baurechtluch nichts mehr zu machen.

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  •  atma
  •   Gold-Award
6.12.2021  (#7)
ich glaub, dass dir hier ein forum nicht wirklich helfen kann, weil das eine sehr lang und komplexe vorgeschichte hast.
hast schonmal mit einem anwalt gesprochen? (1. gespräch ist in der regel kostenlos).

ansonsten halt überlegen, ob sich der aufwand und streit wirklich lohnt oder ihr damit "leben" könnt oder welche alternativen es sonst gibt. 

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  •  CM1986
6.12.2021  (#8)
Anwalt ist involviert, keine Chance gegen untätige, unwillige Baubehörde. Warum die Bewohnung sein darf, ist dem auch ein Rätsel. Dachte deshalb ans Forum. Zivilrechtlich gibt‘s Möglichkeiten, weil es sich um Grenzüberbauungen handelt, und ich da Miteigentümer bin. Damit leben tu ich mir schwer, wenn man weiß, dass bei einem Brandausbruch deshalb mein Haus abbrennen könnte und auch unschuldige Ferienwohnungs-Gäste des Nachbarn zu schaden kommen könnten. Ich halte euch gerne am Laufenden, scheint was längeres zu werden!

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
6.12.2021  (#9)

zitat..
CM1986 schrieb: Anwalt ist involviert, keine Chance gegen untätige, unwillige Baubehörde.

Blödsinn! Oder ist dein Anwalt unfähig??

zitat..
CM1986 schrieb: Aufsichtsbeschwerde an das Land gerichtet,

Mit einer "Aufsichtsbeschwerde" (falls es wirklich eine solche war?) bist im Baurecht bzw. Bauverfahren am falschen Dampfer.

zitat..
CM1986 schrieb: Die Baubehörde hat also kein Mittel zur Verfügung diesen dazu zu bringen.

Auch das stimmt nicht!

zitat..
CM1986 schrieb: Ja, wir sind direkt angebaut und haben Parteistellung, allerdings in einem nicht vorhandenen Bauverfahren.

Auch diese Aussage ist in dieser Form falsch bzw. widersprüchlich. Wenn es kein Verfahren gibt, wo du deine Parteistellung geltend machen kannst (weil weder der Nachbar ein z.B. Bewilligungsverfahren anstrengt, noch die Baubehörde ein baupolizeiliches Verfahren einleitet, dann musst halt DU einen entsprechenden ANTRAG stellen. Und dann hast du einen Rechtsanspruch darauf, dass die Baubehörde über deinen Antrag entscheidet und kannst dieses baupolizeiliche Verfahren durch alle Instanzen treiben. Bleibt die Behörde auf deinen Antrag hin untätig, dann gibt es Devolution bzw. Säumnisbeschwerde. Du kannst eine Entscheidung also erzwingen!
Dauert natürlich, ist mühsam, kostet Zeit und Geld und braucht juristische Unterstützung - aber es geht.

Irgendwas läuft da also flasch (auch auf deiner Seite). Um genau herauszufinden was, bräuchte man- wie ich schon sagte - eine minutiöse, chronologisch geordnete Auflistung ALLER Sachverhaltselemente, die es da bisher gab.

Und zum Landesverwaltungsgericht: das kann man mit der Suche mit ein paar Stichworten finden bzw. müsstest du als Kenner der Situation diese Entscheidung anhand des Sachverhalts erkennen können, ob es deinen Nachbarn betrifft. Muss man sich halt hinsetzen und ein bisschen lesen. Schon allein mit einem ungefähren Datum dieser Entscheidung (bzw. einen engeren Zeitraum) kann man die Suche wesentlich eingrenzen.

zitat..
CM1986 schrieb: da ist wohl baurechtluch nichts mehr zu machen.

Das trifft in den wenigsten Fällen zu. Wenn da was nicht in Ordnung ist, dann ist immer was zu machen.
 

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  •  CM1986
6.12.2021  (#10)
@Karl10  dankeschön, neue Erkenntnisse. Musste deine Ausführungen erst mal verdauen...der Anwalt sieht zivilrechtlich schneller ein Ziel oder ist baurechtlich nicht bewandert genug. Ich weiß es auch nicht. Ein Urteil (Rückbau Dachstuhl) könnte ja vielleicht Anstoß sein, ein Bauansuchen samt Mängelbehebung einzureichen. Ich hoffe doch, nicht alles falsch gemacht zu haben: Die Dienstaufsichtsbeschwerde wäre doch eigentlich schon ein geeignetes Mittel, um den Bürgermeister dazu zu animieren, tätig zu werden. Den Antrag den du meinst: ist das paragraph 36 tiroler bauordnung, feststellungsverfahren?? Wo müsste man diesen Antrag einbringen? Muss das mit meinem Anwalt besprechen. Danke für den Tipp, ich werde die Landesverwaltungsgerichts-Urteile lesen...wenn ich‘s finde, weiß ich diesbezüglich auch mehr. Entschuldige bitte die laienhafte Beschreibung, vielen lieben Dank!!! Und eine schöne Adventszeit!

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  •  CM1986
10.12.2021  (#11)
@Karl10: Hab den LVG-Entscheid gefunden! Ja so lässt sich ein Bescheid leicht bekämpfen! Bzw. die Behörde wollte gar nicht eine Benützung untersagen! Haben das relevante: Brandwand-Mängel einfach nicht erwähnt! Ja, so geht das! ...

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
10.12.2021  (#12)

zitat..
CM1986 schrieb: Hab den LVG-Entscheid gefunden!

Und warum gibst uns nicht die Aktenzahl?? Würd ich schon gern selber lesen!

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  •  CM1986
11.12.2021  (#13)
@karl10: Ist nicht online! Hab ihn in Papierform, durch Einsichtnahme in den Akt bei der Staatsanwaltschaft (Verdacht Amtsmissbrauch). Darf ich das als Bild einfügen (geschwärzte Namen), damit du ihn lesen kannst??

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
11.12.2021  (#14)

zitat..
CM1986 schrieb: Ist nicht online!

Glaub ich nicht!! Alle Entscheidungen der Landesverwaltungsgerichte sind im RIS online!
Oder redest du da jetzt von ganz was anderem??  Schick halt mal die 1. Seite (allenfalls als PN), dann seh ich ja eh gleich, was das ist.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
11.12.2021  (#15)
Danke für die PN.
Komisch. Diese Entscheidung ist tatsächlich nicht im RIS zu finden. Kann ich mir ehrlich gesagt nicht erklären.
Wieviele Seiten hat diese Entscheidung? Ist es möglich, dass du sie als Ganzes schickst?

Und: man bräuchte auch genauere Angaben über das anhängige Baubewilligungsverfahren: worum genau wurde da angesucht?

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  •  CM1986
12.12.2021  (#16)
Danke DIR @Karl10! Für die Mühe! Es sind 5 Seiten gesamt. Gehen pdf‘s auch zum uploaden? Das nachträgliche Bauansuchen ist so angelegt, als ob man für eine erst auszuführende Wohnhaussanierung ansuchen würde und so mangelhaft und unvollständig, sodass es abgewiesen werden hätte müssen!Planeinsicht Anfang Dez. Es fehlt Grundlegendes! Grenzvermessung/Grenzverhandlung,weil Grundsteuerkataster. Dämmung ragt jetzt über Grundgrenzen (öffentliches Gut und Nachbargrundstück mit 2 Eigentümer: Bauwerber und ich) , weiters: Terrasse samt Stützmauer an unvermessener/ unverhandelter Grenze wurde errichtet, deshalb ist Grenzfeststellung unbedingt Grundvoraussetzung für diesen Bauantrag (Lageplan fehlt). Außerdem wurden die KFZ-Stellplätze „vergessen“. Der Projekttitel lautet: Sanierung bestehendes Wohnhaus, jetzt werden aber mind. 8 Gästebetten vermietet (lt. Einreichplan und selbst  erlebt parkende Gäste-PKW‘s). Vorher haben da 2 Menschen gewohnt (Einfamilienhaus) mit 1 Auto, der jetzige erhöhte Parkplatz-Bedarf betrifft mich als Miteigentümer, gemeinsame Vorplatz-Fläche! Ohne Benützungsregelung. Als Brandschutzmaßnahmen wurden im Plan nur die Brandwand gezeichnet (Entfernung Dachüberstand), weitere Maßnahmen lt. Gutachten werden nicht berücksichtigt (z.b. Austausch von nichtgeeignetem Dämmaterial, die Dämmstärken wurden gleich ganz „vergessen“ darzustellen. Generell BESTAND, IST- und SOLL-Zustand weder zeichnerisch noch beschreibend abgebildet. Hab zumindest jetzt wirklich Parteistellung und das oben Beschriebene eingewendet. Die Frist des Bescheides: gesetzmäßigen Zustand herzustellen endet mit Ende des Jahres. Das Bauansuchen wurde wohl einfach unvollständig eingereicht, um den Bescheid außer Kraft zu setzen? Dürfen die jetzt solange zuwarten, bis die Nachbarn gewillt sind einen Vermesser zu beauftragen und ein bewilligungsfähiges Bauansuchen zu stellen?? Bzw. wie ist der Instanzenzug? Ab wann geht‘s zur BH? Der (unrichtige) Entscheid, dass weiter vermietet werden darf, beschleunigt jedenfalls nicht das Verfahren bzw. noch wichtiger die Behebung der massiven Brandschutzmängel! Denn jetzt findet mal Wintersaison statt!

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
12.12.2021  (#17)

zitat..
CM1986 schrieb: Gehen pdf‘s auch zum uploaden?

Ja, kannst mir ja als  email schicken 

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
12.12.2021  (#18)
So, hab jetzt die Entscheidung des LVwG gelesen:
Diese Entscheidung ist 100% in Ordnung. Es ist eine rein formale Entscheidung, womit ja in der Sache selbst überhaupt nichts entschieden wurde - weder so noch so.
Da der bekämpfte Bescheid der Gemeinde derart magelhaft war, kam gar nichts anderes in Frage, als den Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zurückzuverweisen.
Also, über diesen Bescheid darfst du dich absolut nicht aufregen. Der war nicht anders zu erwarten und nicht anders möglich.

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  •  CM1986
13.12.2021  (#19)
Ok, danke vielmals! Bleibt die unbeantwortbare Frage, warum eine Behörde einen so mangelhaften Bescheid erlässt, wenn die besten Vorraussetzungen vorliegen, um eine Benützung zu untersagen. Somit: Warten bis Bauansuchen vollständig ist und bewilligungsfähig (kann Jahre dauern), dann 5 Jahre Zeit zur Umsetzung. Das was jetzt gebaut ist und auch die Benützung muss man (wenn neuer Baubescheid erlassen ist) als nicht existent betrachten....na bravo...

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  •  gdfde
  •   Gold-Award
16.12.2021  (#20)

zitat..
CM1986 schrieb: Es fehlt Grundlegendes! Grenzvermessung/Grenzverhandlung,weil Grundsteuerkataster. Dämmung ragt jetzt über Grundgrenzen (öffentliches Gut und Nachbargrundstück mit 2 Eigentümer: Bauwerber und ich) , weiters: Terrasse samt Stützmauer an unvermessener/ unverhandelter Grenze wurde errichtet, deshalb ist Grenzfeststellung unbedingt Grundvoraussetzung für diesen Bauantrag (Lageplan fehlt).

Ist eine Grenzverhandlung/vermessung tatsächlich Voraussetzung für ein Bauvorhaben?

Warum lässt du nicht einfache DEINE Grenzen feststellen und in den digitalen Grenzkataster eintragen?
Damit würdest dir jede Menge Ärger mit Ersitzung/Dienstbarkeit usw. ersparen.
Und du hättest dann Gewissheit, ob tatsächlich eine Überbauung stattgefunden hat und könntest gegen die zivilrechtlich (Besitzstörungs- und Unterlassungsklage) vorgehen.

Vielleicht wär das dann auch ein Anknüpfungspunkt bei der Baubehörde, weil so weit ich weiss, darfst du/er keine fremden Grundstücke bebauen.

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  •  CM1986
17.12.2021  (#21)
Danke @gdfde! Wenn‘s so einfach wär! Grenzkataster wäre mein Ziel gewesen. (Hätte beiden genützt). Gesicherte Grenze für immer! Der Nachbar erscheint aber nicht zur Grenzverhandlung...Vermessung Pflicht bei diesem Bauvorhaben? Grenzkataster nicht, aber eine Grenzfeststellung wäre ein guter Anfang für ein Bauansuchen, weil die Parkplätze sollte man ja auf eigenem Grund nachweisen können (und nicht ungefragt  Nachbars Grund, durch Abriss einer Grenzmauer) dafür benützen. Der Grenzüberbau Dämmung und Dach ist eindeutig, deshalb wurde Zivilklage eingebracht, im neuen Jahr gehts los! 

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