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Geländeveränderung (Höhenlage) Niederösterreich

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  •  LeoTeka
11.1.2022
7 Antworten | 3 Autoren 7
7
Liebe Rechtsexperten ;)

Ich würde gerne wissen, wie weit sich die Ausnahme gemäß Paragraph 67 Abs. 1a NÖ BO fassen lässt. Es geht um ein (zu bauendes) Einfamilienhaus bei dem im Keller die Garage ist. 
Das Garagentor soll sich jedoch am hinteren Ende einer Gebäudefront befinden, welche normal zur Straße steht. Einfach gesagt: Ich fahre von der Straße aus gesehen zB rechts an der vorderen Gebäudefront vorbei und dann fahre ich die rechte Gebäudefront entlang und biege am Ende dieser links in die Garage ein. 
Welche Maße darf diese "Einfahrtsstraße" haben (1,5 m unter Bezugsniveau ist sehr knapp, da der Keller zumindest 2,7 m hoch sein soll und die Rechte Gebäudefront ist auch breiter als diese 5 m)? Und wenn mein Haus zB weiter hinten am Grund steht, darf ich dann diese Einfahrtstraße einfach brutal durch meinen Grund bis nach hinten graben, oder muss ich sie quasi überdachen sprich unterirdisch bauen?

Ich hoffe es ist einigermaßen klar was ich meine :)

LG Leo 

  •  ProjectX
  •   Bronze-Award
11.1.2022  (#1)
Wenn dir eine Abgrabung von maximal 1,5m auf eine Länge von maximal 5m im definierten 3m Umgebungebereich des Hauses nicht ausreicht, dann wirst deine Abgrabung nicht so umsetzten können, ein Zufahrtstunnen wäre denkbar, klingt aber sehr kostenintensiv.
Zu berücksichtigen ist auch, dass alles, dass >1m über das Bezugsniveau ragt zu deiner bebauten Fläche zugerechnet werden muss, sowie sämtliche Anforderungen für Garagen (meinem Verständinis nach ist die Fahrgasse ein Teil der - nun um einiges größeren - Garage).

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  •  LeoTeka
11.1.2022  (#2)
Danke für die schnelle Antwort ProjectX,
Ja das kann man so sagen. Die Fahrgasse (welche übrigens an der Grundstücksgrenze (seitlicher Bauwich)  verlaufen soll), soll im vorderen Bereich (von der Straße weg) unterirdisch verlaufen (sodass man den Garten darüber nutzen kann. Jedoch ca. 4-5 Meter vor dem Haus soll die grüne, als Gartenfläche genutzte, Überdachung dieser Fahrgasse weg kommen, weil dort ein kleiner "Hof" hinkommen soll (der Eingangsbereich des Hauses befindet sich somit (wenn das alles möglich ist) im Keller. Dieser Hof soll für Licht sorgen. 
Alleine durch diese 1,5 m weggraben kann man das nicht bewerkstelligen, da alleine das Auto schon höher als diese 1,5 m sind. (Das wird auch Grund für die Gewährte ausnahme nach 67 BO BO [Bauordnung/Baugesetz] sein. 

Die Frage ist eigentlich: kann ich überhaupt eine Fahrgasse (ohne Dach) 2-3 m unter Bezugsniveau legen als bauliche Anlage, oder muss diese überdacht sein und wird damit zu einem Nebengebäude?

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
11.1.2022  (#3)

zitat..
ProjectX schrieb: Wenn dir eine Abgrabung von maximal 1,5m auf eine Länge von maximal 5m im definierten 3m Umgebungebereich des Hauses nicht ausreicht, dann wirst deine Abgrabung nicht so umsetzten können,

Bist sicher?? Warum sollte die Ausnahme gem. § 67 Abs. 1a hier nicht zur Anwendung kommen können. Da gibts dann nur die Beschränkung auf eine Breite von 5m. Das wird ja für eine Zufahrt reichen. Und in der Tiefe sowie hinsichtlich Abstand vom Gebäude gibts wegen der Ausnahme ja keine Beschränkung.

zitat..
LeoTeka schrieb: oder muss diese überdacht sein und wird damit zu einem Nebengebäude?

Das is ja dann ein unterirdisches Bauwerk, womit es keinesfalls als Nebengebäude gilt.

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  •  LeoTeka
11.1.2022  (#4)
@Karl10 
1. Ja also genau das finde ich ist ja so schwammig. Also theoretisch kann ich meine Hausfront mit Garage im Keller (5 m breit) mit einer 5 m breiten Fahrgasse egal in welcher Tiefe (und Länge (haus ist dann ca. 25 m von straße weg) erschließen?

2. Wäre diese Fahrgasse dann eine bauliche Anlage? (Das wäre übrigens der Fall wenn die Garage an der vorderen Front wäre), bei mir ist sie jedoch an der Seitlichen Front. Dh die Fahrgasse führt teilweise an der rechten Hausfront vorbei (da darf sie trotzdem wsl nur 5 m lang nach hinten gehe oder?)

3. Ok, das heißt im Prinzip für unterirdische Bauwerke gibt es quasi keine (bzw nur technische) Beschränkungen bzgl. Kubatur und nähe zu Grundstücksgrenzen? 

4. Und ja das habe ich nicht dazugesagt: Das Dach Fahrgasse am rechten Grundstücksrand (von der Straße aus gesehen) soll ja als (ebener) Garten genutzt werden. Das Bezugsniveau ist jedoch leicht schräg (Hanglage) (genaugesagt ist die Hanglage (von der Straße aus gesehen) von links oben nach rechts unten und von vorne unten zu nach hinten oben). 

5. Also wenn der Garten (=Dach) der Fahrgasse an der rechten Grundstücksgrenze dann über 1 m über dem Bezugsniveau  liegt wäre es ein Nebengebäude?

Ich hoffe meine Ausführungen sind nicht zu verwirrend, tu mir etwas schwer das alles präzise zu schildern. 

LG

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  •  ProjectX
  •   Bronze-Award
11.1.2022  (#5)

zitat..
Karl10 schrieb: Warum sollte die Ausnahme gem. § 67 Abs. 1a hier nicht zur Anwendung kommen können.

Wurde mir vor 2 Jahren in einer von der zuständigen Gemeinde eingeholten Stellungnahme vom Amt der NÖ Landesregierung im Zuge eines Bewilligunsverfahrens mitgeteilt, ich denke nicht, dass sich da in der Zwischenzeit etwas geändert hat, auch wenn das natürlich die planerischen Möglichkeiten erhöhen würde, 
Problem damals:  Weil die Fahrgasse "parallel" und nicht "im rechten Winkel" zum Haus positioniert war (so wie in diesem Fall), somit die Länge (welche am Haus anliegend war + die 3m die im 3m Umkreis gelegen sind) als "Breite" nach dem Sinne dieses Paragraphen gewertet wurde.

Hintergrund dieser Idee (die dann leider nicht in der Art und Weiße realisiert werden konnte) damals war, das vorherschende Gelände so anzupassen / trassieren, dass sich die Möglichkeit ergeben hätte, an dieser Seite mehrere Fenster schön positionieren zu können.

Würdest du diesen Paragraphen anders interpretieren?

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  •  ProjectX
  •   Bronze-Award
11.1.2022  (#6)

zitat..
LeoTeka schrieb: Die Frage ist eigentlich: kann ich überhaupt eine Fahrgasse (ohne Dach) 2-3 m unter Bezugsniveau legen als bauliche Anlage, oder muss diese überdacht sein und wird damit zu einem Nebengebäude?

Also grundsätzlich sind nach meinem Verständnis sämtliche Geländeveränderungen bewilligungsfägig (wenn nicht durch Bebauungsplan beschränkt, oder andere Faktoren wie Überschwemmungsgebiet ect. relevant sind), solange diese nicht die Belichtung der Nachbarn beeinträchtigen (was nur bei sehr starken Anschüttungen oder sehr starken Hanglagen schlagend wird) oder eben was Abgrabungen im 3m Umkreis des Hauses betrifft, für diese gilt die Grenze von 1,5m, ausgenommen die "5m bzw. 8m für Garageneinfahrten und Stiegenabgänge, wo du die 1,5m Abgrabung überschreiten darfst.

Also ich sehe nichts, das gegen einen Zufahrtstunnel sprechen würde (wenn sämtliche Anforderungen an diesen eingehalten werden). Ein NebenGEBÄUDE ist ja immer nur ein oberirdisches Gebäude (überwiegend überirdisch), wenn dein Tunnel überwiegend unterirdisch ist - kein Nebengebäude (unterirdisches Bauwerk) aber die Bereiche, die >1m über Bezugsniveau ragen-> zählen zur bebauten Fläche. (ich denke, dass hier die Deckenoberkante der Überdachung zu werten ist und nicht die überschüttete Erde?)

Auch wenn du nur eine Schneise machst (ohne Dach), würde dagegen in Bereichen, die >3m vom Haus entfernt sind, nichts gegen diese Abgrabung sprechen.


zitat..
LeoTeka schrieb: Jedoch ca. 4-5 Meter vor dem Haus soll die grüne, als Gartenfläche genutzte, Überdachung dieser Fahrgasse weg kommen, weil dort ein kleiner "Hof" hinkommen soll

Im Prinzip gleicher Gedanke wie im von mir genannten Fall... 




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  •  LeoTeka
11.1.2022  (#7)

zitat..
ProjectX schrieb:

Auch wenn du nur eine Schneise machst (ohne Dach), würde dagegen in Bereichen, die >3m vom Haus entfernt sind, nichts gegen diese Abgrabung sprechen.

Schneise war das Wort was mir gefehlt hat, bzw. eigentlich Furche, danke :) Also dadurch dass die Geländeveränderung mit diesen 3 m pro Häuserfront (an den Hauskanten wahrscheinlich ein 3 m Radius) beschränkt ist, würde nach meinem Verständnis genau das gegen eine gegrabene Schneise sprechen, oder?

Das mit dem parallel und im rechten Winkel kann ich ja theoretisch ändern, wenn ich das Garagentor (möglichst) parallel zur Straße hinsetze (steht dann halt wieder "extra" da, ob das dann erlaubt ist (es ist ja kein Hauptgebäude und auch kein Nebengebäude wenn es unter Bezugsniveau liegt), ist fraglich).

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