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Versteh jetzt ehrlich gesagt die Frage nicht bzw. wo bedarf es da einer "Auslegung"? Der § 53 Abs. sagt ja ganz klar "folgende Teile eines Bauwerkes bleiben bei der Ermittlung der Gebäudehöhe unberücksichtigt". Und dann folgt ein eindeutiger Hinweis auf die in §52 taxativ aufgelisteten Vorbauten. Genau diese werden somit bei der Gebäudehöhe daher nicht berücksichtigt. Ich wüßte nicht, was da "auszulegen" ist? |
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Der Anlass für meine Frage war eine Verbesserungsaufforderung der Baubehörde die die Berücksichtigung eines Balkones (der die Dimensionen nach §52 Abs. 3 Z3 übersteigt) bei der Gebäudehöhenernittlung bemängelt da so der Wortlaut "Balkone nicht für die Gebäudehöhenberechnung berücksichtigt werden". Darum wir ich etwas verirrt, ob ich diesen Paragraphen eh richtig verstanden habe, und mich darum Rückversichern wollte ob ich eh nicht auf der falschen Fährte bin. Danke vielmals für deine Hilfe Karl! |
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